Leitsatz (amtlich)
1) Der Geschäftswert eines Ehevertrages, durch den die Ehegatten den Zugewinnausgleich für den Fall der Beendigung der Ehe durch Tod aufrechterhalten, ihn jedoch für den Fall aller anderen Gründe der Beendigung der Ehe ebenso wie die Verfügungsbeschränkungen nach den §§ 1365, 1369 BGB ausschließen, ist nach Maßgabe des § 39 Abs. 3 S. 1 KostO zu bestimmen.
2) Eine alternative Wertberechnung gem. § 30 Abs. 1 KostO nach einem Bruchteil des beiderseitigen Reinvermögen findet nicht statt.
Normenkette
KostO § 30 Abs. 1, § 39 Abs. 3
Verfahrensgang
LG Bielefeld (Aktenzeichen 23 T 146/12) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Der Antrag des Beteiligten zu 1) auf gerichtliche Entscheidung vom 6.3.2012 wird zurückgewiesen.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 1) beurkundete am 30.3.2009 einen Ehevertrag der Beteiligten zu 2) und 3), der ausschnittsweise folgendem Wortlaut hat:
"...
I. Eheliches Güterrecht
1. Für den Fall der Beendigung des Güterstandes durch den Tod eines Ehegatten soll es beim Zugewinnausgleich durch Erbteilserhöhung oder güterrechtliche Lösung verbleiben. Wird jedoch der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet, so findet ein Zugewinnausgleich nicht statt. Insofern wird auf den Zugewinnausgleich gegenseitig verzichtet. Den Verzicht nehmen wir hiermit gegenseitig an. Dies gilt auch für den vorzeitigen Zugewinnausgleich beim Getrenntleben. Ein Zugewinnausgleich findet auch nicht statt, wenn der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet wird, aber ein Scheidungsverfahren anhängig ist.
2. Eine Korrektur der bei Scheidung der Ehe bestehenden Vermögenszuordnung oder ein Ausgleich für Zuwendungen von Vermögen oder Arbeitskraft an den anderen Ehegatten ist auf jeder einschlägigen Rechtsgrundlage ausgeschlossen, insbesondere auf der Grundlage der Rückforderung oder des geldlichen Ausgleichs ehebedingter Zuwendungen, ferner der Ausgleich für eheliche Kooperation oder der Ausgleich nach den Grundsätzen der Ehegatteninnengesellschaft. Eine Rückforderung oder ein Ausgleich findet nur statt, wenn in der erforderlichen Form, mindestens aber privatschriftlich ausdrücklich Ehegatteninnengesellschaft, Rückforderungsrechte, Arbeitsverhältnisse oder Darlehen vereinbart wurden und sich daraus entsprechende Ansprüche ergeben.
3. Wir verzichten hiermit wechselseitig auf die Verfügungsbeschränkungen der §§ 1365, 1369 BGB (jeder kann über sein eigenes Vermögen verfügen, ohne, dass es insoweit der Zustimmung des anderen Ehegatten bedarf). Die Aufhebung dieses Verzichtes und dieses Ausschlusses kann nur durch Ehevertrag erfolgen ...
II. Versorgungsausgleich
Wir schließen den Versorgungsausgleich aus.
...
III. Nachehelicher Unterhalt
1. Der Erschienene zu 1), also der Ehemann erklärt:
Ich verzichte hiermit gegenüber meiner Ehefrau, der Erschienenen zu 2), auf nachehelichen Unterhalt einschließlich des Falles der Not.
Die Erschienene zu 2) erklärt: Ich nehme diesen Verzicht an.
...
2. Was einen möglichen nachehelichen Unterhalt der Erschienenen zu 2) betrifft, vereinbaren die Erschienenen folgendes:
..."
In der nachfolgend zitierten Kostenberechnung setzte der Beteiligte zu 1) den Geschäftswert mit 1.700.000 EUR entsprechend dem reinen Wert des beiderseitigen Vermögens der Vertragsschließenden zum Zeitpunkt der Beurkundung an.
"Kostenrechnung
(§§ 141, 154 KostO) Geschäftswert: 1.700.000 EUR
20/10 Gebühr, §§ 141, 32, 36 II KostO
Zweiseitige Erklärungen 5.214 EUR
5/10 Gebühr §§ 141, 32, 58 III KostO
Beurk. Außerhalb der Geschäftszeit
(Sonn- u. Feiertage u.z. Nachtzeit) 30 EUR
Summe Gebühren 5.244 EUR 5.244 EUR
Sonstige Auslagen gem. §§ 137, 152 II KostO
Postgebühren 4,50 EUR
Zwischensumme 5.248,50 EUR
19 % USt. gem. § 151a KostO 997,22 EUR
Gesamtsumme 6.245,72 EUR"
Mit Schreiben vom 27.2.2012 hat der Präsident des LG Bielefeld den Beteiligten zu 1) nach vorherigem Schriftwechsel angewiesen, über die Berechtigung des der Kostenrechnung zugrunde gelegten Geschäftswertes die gerichtliche Entscheidung des LG herbeizuführen.
Der Präsident des LG Bielefeld vertritt die Auffassung, für die vereinbarte Modifizierung der Zugewinngemeinschaft seien gem. §§ 39 Abs. 3, 46 Abs. 3 KostO nur 20 - 50 % des gemeinsamen Reinvermögens der Eheleute als Geschäftswert zugrunde zu legen.
Der Beteiligte zu 1) ist der Ansicht, § 39 Abs. 3 KostO schließe als speziellere Regelung die Anwendung des § 30 Abs. 1 KostO aus. Das volle gemeinsame Reinvermögen sei entsprechend der erstgenannten Norm zugrunde zu legen.
Der Beteiligte zu 1) hat daraufhin mit Schriftsatz vom 6.3.2013 den Antrag auf gerichtliche Entscheidung entsprechend der ihm erteilten Anweisung gestellt.
Er ist dem Antrag gleichzeitig aus eigenem Recht entgegen getreten, indem er unter Aufrechterhaltung seiner Rechtsaufassung ausführt, der Geschäftswert bestimme sich nach § 39 Abs. 3 KostO nach dem gegenwärtigen Gesamtvermögen der Vertragsschließenden.
Das LG hat die verfahr...