Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts bei der Vertretung im Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
Für die Vertretung des Mandanten im Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren nach §§ 124 Nr. 2, 120 Abs. 4 ZPO erhält der beigeordnete Rechtsanwalt keine weitere Vergütung aus der Staatskasse, denn die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe erfasst die Tätigkeit im Überprüfungsverfahren nicht.
Normenkette
ZPO § 124 Nr. 2, § 120 Abs. 4
Verfahrensgang
AG Halle (Westfalen) (Beschluss vom 28.01.2015; Aktenzeichen 5a F 686/10) |
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Halle vom 28.1.2015 (Aktenzeichen: 5a F 686/10) wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 1) hat den Antragsgegner des Ausgangsverfahrens in einem Scheidungsverfahren vertreten.
Durch Beschluss des AG - Familiengericht - Halle vom 10.12.2010 ist dem Antragsgegner des Ausgangsverfahrens für die Ehesache und den Versorgungsausgleich Verfahrenskostenhilfe bewilligt und der Beteiligte zu 1) beigeordnet worden.
Die Ehe der beteiligten Eheleute ist durch Beschluss des Familiengerichts vom 1.9.2011 geschieden worden.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 31.1.2014 ist der Antragsgegner aufgefordert worden, eine aktuelle Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zur Akte zu reichen. Dem Beteiligten zu 1) ist unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 8.12.2010 (XII ZB 148/10 und XII ZB 151/10) eine Abschrift des Schreibens übersandt worden. Da keine Reaktion erfolgte, hat das Familiengericht durch Beschluss vom 16.3.2014 die bewilligte Verfahrenskostenhilfe nach §§ 124 Nr. 2, 120 Abs. 4 ZPO a.F. aufgehoben.
Mit Schriftsatz vom 14.3.2014 hat der Beteiligte zu 1) beantragt, seine Vergütung für die Tätigkeit im Aufhebungsverfahren auf 365,33 EUR festzusetzen. Geltend gemacht werden ausgehend von einem Verfahrenswert von 7.560,00 EUR eine 1,0 Verfahrensgebühr nach Nr. 3335 VV-RVG in Höhe von 287,00 EUR sowie die Pauschale nach Nr. 7002 VV-RVG in Höhe von 20,00 EUR, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer.
Das AG hat am 15.7.2014 eine Festsetzung der Gebühren abgelehnt. Die dagegen gerichtete Erinnerung hat das AG - Familiengericht - Halle durch Beschluss vom 28.1.2015 zurückgewiesen. Zur Begründung hat das AG ausgeführt, dass eine Festsetzung weiterer Gebühren bereits deshalb nicht in Betracht komme, weil für das Verfahrenskostenhilfeverfahren selbst keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden sei.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1). Er vertritt die Auffassung, dass ihm für die Vertretung des Antragsgegners im Verfahrenskostenhilfeaufhebungsverfahren eine Gebühr Nr. 3335 VV-RVG nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer aus der Landeskasse zustehe. Dieses Verfahren gehöre nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Rechtszug im Sinne des § 172 ZPO. Er macht geltend, dass die Gebühren angefallen seien, da seit der Erledigung des Auftrages mehr als zwei Jahre vergangen seien. Die weitere Tätigkeit im Rahmen des Überprüfungsverfahrens sei deshalb als neue Angelegenheit zu werten (§ 15 Abs. 5 S. 2 RVG).
II. Die gemäß §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 1) hat keinen Erfolg. Das AG hat zu Recht die Erinnerung zurückgewiesen. Ein Anspruch des Beteiligten auf Festsetzung einer weiteren Vergütung von 365,33 EUR besteht nicht. Denn die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe erfasst die Tätigkeit im Aufhebungsverfahren nicht.
1. Grundsätzlich bestimmt sich der Vergütungsanspruch gemäß § 48 Abs. 1 RVG nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist.
Im vorliegenden Fall ist dem Antragsgegner durch Beschluss des Familiengerichts vom 10.12.2010 nur für die "Ehesache" und den "Versorgungsausgleich" Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden. Davon kostenrechtlich zu unterscheiden ist das Verfahrenskostenhilfeverfahren, das ein eigenständiges Verfahren darstellt (vgl. Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 21. Auflage 2013, § 16 Rn. 7). Da aber sich das Verfahren durch die Verfahrenskostenhilfe nicht verteuern soll, bestimmt § 16 Nr. 2 RVG, dass das Hauptsacheverfahren und das Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe gebührenrechtlich als eine Angelegenheit anzusehen sind. Dies ändert aber nichts daran, dass die Entscheidung darüber, ob allein für das Hauptsacheverfahren oder ausnahmsweise auch für das Verfahrenskostenhilfeverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird, dem Gericht obliegt. Wenn aber - wie im vorliegenden Fall - eine ausdrückliche Bestimmung fehlt, erstreckt sich die Bewilligung nicht auf das Verfahrenskostenhilfeverfahren.
Grundsätzlich ist es nämlich allgemein anerkannt, dass für das Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden kann (vgl. BGH NJW 2010, 3101; BGH F...