Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostentragungspflicht des Antragsgegners nach Widerspruch und Beantragung der streitigen Verfahrensdurchführung durch ihn
Leitsatz (amtlich)
Beantragt der nur Antragsgegner nach Widerspruch gegen einen Mahnbescheid die Durchführung des streitigen Verfahrens, ist er Kostenschuldner hinsichtlich der weiteren Verfahrensgebühr nach Ziff. 1210 KV GKG.
Normenkette
GKG Ziff. 1210 KV; GKG § 22 Abs. 1 S. 1; ZPO § 696 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Essen (Aktenzeichen 12 O 33/17) |
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten vom 11.07.2017 gegen den Beschluss des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 26.06.2017 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Beschwerde der Beklagten richtet sich gegen die Inanspruchnahme für die Verfahrensgebühr KV 1210, nachdem nur die Beklagte nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid einen Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gestellt hat.
Die Klägerin erwirkte gegen die Beklagte unter dem 15.12.2015 einen Mahnbescheid, gegen den die Beklagte mit Eingang beim Mahngericht am 19.12.2015 Widerspruch einlegte. Mit einem weiteren am 20.01.2017 eingegangenen Schriftsatz beantragte die Beklagte die Abgabe des Verfahrens an das Streitgericht. Die Klägerin reichte keinen Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens ein.
Der Kostenbeamte erstellte am 02.02.2017 eine Kostenrechnung (Bl. I), wonach sich die Gebühr KV 1210 für das Verfahren im Allgemeinen nach einem Streitwert von 212 820,59 EUR auf 5 775 EUR beläuft. Unter Anrechnung der von der Klägerin für das Mahnverfahren entrichteten Gebühr KV 1100 i.H.v. 962,50 EUR als 1/6-Anteil ermittelte der Kostenbeamte einen noch zu zahlenden Betrag mit einer Quote von 5/6 i.H.v. 4 812,50 EUR, für den er die Beklagte als Kostenschuldnerin bezeichnete. Dementsprechend wurde am 03.02.2017 eine erste Rechnung an die Beklagte ausgestellt, die diese in der Folgezeit beglich.
Mit Schriftsatz vom 10.02.2017 legte die Beklagte Erinnerung gegen die Kostenrechnung ein und vertrat die Auffassung, dass Kostenschuldnerin die Klägerin als Verursacherin des Mahnverfahrens sei. Der Kostenbeamte half der Erinnerung nicht ab. Nach Einholung einer Stellungnahme der Beteiligten wies das Landgericht mit Beschluss vom 26.06.2017 die Erinnerung zurück.
Die Beklagte sei Kostenschuldnerin im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 GKG. Mahnverfahren und anschließendes streitiges Verfahren seien kostenrechtlich als eigenständige Rechtszüge anzusehen. Begründet hat der Einzelrichter dies mit dem Aufbau des Kostenverzeichnisses, das Mahnverfahren und ersten Rechtszug des Zivilprozesses als getrennte Abschnitte regele, sowie mit der Anrechnungsvorschrift für die im Mahnverfahren entstandene Gebühr. Der Beklagte, der die Abgabe an das zuständige Prozessgericht beantrage, habe hierdurch den Anfall der Verfahrensgebühr nach KV 1210 GKG veranlasst und damit den ersten Rechtszug des Streitverfahrens im Sinne des Hauptabschnitts 2 des Kostenverzeichnisses eingeleitet. § 22 Abs. 1 S. 2 GKG bestätige als Ausnahmeregelung ebenfalls, dass grundsätzlich der Antragsteller der Abgabe in das streitige Verfahren die Kosten zu tragen habe.
Nachdem zwischenzeitlich die Klägerin die Klage zurückgenommen hatte, wurden durch Beschluss des Einzelrichters vom selben Tage der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Der Kostenbeamte erstellte am 27.06.2017 eine neue Kostenrechnung (Bl. II). Auf der Grundlage von KV 1211 i.V.m. KV 1210 GKG berechnete er eine einfache Verfahrensgebühr i.H.v. 1 925 EUR und bestimmte als Kostenschuldner die Klägerin, wobei unter Abzug der Gebühr aus dem Mahnverfahren i.H.v. 962,50 EUR sowie unter Verrechnung eines gleich hohen Betrages aus der Rechnung an die Beklagte vom 03.02.2017 für die Klägerin kein Zahlungsbetrag mehr verblieb. Unter Abzug des Verrechnungsbetrages i.H.v. 962,50 EUR vom Rechnungsbetrag aus der ursprünglichen Rechnung vom 03.02.2007 über 4 812,50 EUR ermittelte der Kostenbeamte für die Beklagte einen Überschuss i.H.v. 3 850 EUR, dessen Rückzahlung er veranlasste. Hierüber verhält sich die zweite Rechnung an die Beklagte vom 28.06.2017.
Mit Schriftsatz vom 11.07.2017 legte die Beklagte Beschwerde gegen den Beschluss des Einzelrichters vom 26.06.2017 zum Kostenansatz ein und verwies erneut darauf, dass nach zutreffender Ansicht der Antragsteller des Mahnverfahrens auch die anschließenden weiteren Gerichtsgebühren zu zahlen habe. Der Einzelrichter hat im Beschluss vom 13.07.2017 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht als Beschwerdegericht vorgelegt.
II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Richtigerweise ist die Beklagte als Kostenschuldnerin der Gebühr KV 1210 GKG für das Verfahren im Allgemeinen angesehen worden.
Kostenschuldner ist gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 GKG, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat. Dies war die Beklagte, indem allein sie einen Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gestellt hat.
Der Beklagten ist ...