Verfahrensgang
LG Essen (Beschluss vom 11.11.1998; Aktenzeichen 2 T 145/98) |
AG Gladbeck (Aktenzeichen 18 UR II 46/98) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten zu 1) tragen die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet im Verfahren dritter Instanz nicht statt.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf einen Betrag bis zu 600,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten zu 1) nehmen in dem vorliegenden Verfahren die Beteiligte zu 2) als Miteigentümerin auf Wohngeldvorauszahlungen für die Wirtschaftsjahre 1997 und 1998 sowie auf Zahlung von Sonderumlagen in Anspruch. Sie haben zunächst bei dem Amtsgericht Hagen einen Mahnbescheid vom 19.03.1998 über einen Hauptsachebetrag von 4.155,32 DM nebst Zinsen erwirkt, gegen den die Beteiligte zu 2) Widerspruch erhoben hat. Nach Abgabe des Verfahrens an das gemäß § 43 WEG zuständige Amtsgericht Gladbeck haben die Beteiligten zu 1) mit Schriftsatz vom 24.08.1998 ihren Antrag in Höhe eines Teilbetrages von 3.280,99 DM zurückgenommen, und zwar im Hinblick darauf, daß die Beteiligte zu 2) diesen Betrag bereits vor Zustellung des Mahnbescheides an die Verwalterin gezahlt hatte. In Höhe eines weiteren Teilbetrages von 762,00 DM haben die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, und zwar mit Rücksicht auf eine entsprechende weitere Zahlung der Beteiligten zu 2) vom 19.05.1998.
Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 10.09.1998 die Beteiligte zu 2) verpflichtet, an die Beteiligte zu 1) zu Händen der Verwalterin einen Hauptsachebetrag von 112,33 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23.06.1998 sowie 15,00 DM Mahnkosten zu zahlen. Die Kostenentscheidung hat das Amtsgericht in der Weise getroffen, daß es die Gerichtskosten zu 80 % den Beteiligten zu 1) und zu 20 % der Beteiligten zu 2) auferlegt sowie eine Erstattung außergerichtlicher Kosten ausgeschlossen hat. Zur Begründung der Kostenentscheidung ist in dem Beschluß ausgeführt, die Belastung der Beteiligten zu 1) mit 80 % der Gerichtskosten beruhe darauf, daß sie ihren Antrag in Höhe des Teilbetrages von 3.280,99 DM zurückgenommen hätten. Soweit die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt hätten, entspreche es billigem Ermessen, die Beteiligte zu 2) mit den Gerichtskosten anteilig zu belasten, weil sie ihre Zahlung erst nach Rechtshängigkeit erbracht habe. Eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten sei nicht geboten, da diese im Verfahren nach dem WEG nur ausnahmsweise in Betracht komme.
Gegen diesen Beschluß haben die Beteiligten zu 1) mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 16.09.1998 sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie eine Abänderung der Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses mit dem Ziel beantragt haben, der Beteiligten zu 2) die Gerichtskosten insgesamt sowie die Erstattung der ihnen, den Beteiligten zu 1), im Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.
Die Beteiligte zu 2) ist dem Rechtsmittel entgegengetreten.
Das Landgericht hat durch Beschluß vom 11.11.1998 die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) als unzulässig verworfen. In den Gründen der Entscheidung ist ausgeführt, das Rechtsmittel richte sich gegen die Kostenentscheidung, die das Amtsgericht als Nebenentscheidung zur Hauptsache getroffen habe. Die sofortige Beschwerde sei deshalb nach § 20 a Abs. 1 Satz 1 FGG unzulässig.
Gegen diese Entscheidung wenden sich die Beteiligten zu 1) mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde, die sie mit einem dem Oberlandesgericht am 17.12.1998 per Telefax übermittelten Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom selben Tage eingelegt haben.
Die Beteiligte zu 2) beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist unzulässig. Nach den §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 WEG finden im Verfahren nach dem WEG die Vorschriften des FGG Anwendung. Für die Beurteilung der Statthaftigkeit des Rechtsmittels ist deshalb der Rechtsmittelausschluß in § 27 Abs. 2 FGG in der Fassung durch das Rechtspflege-Vereinfachungsgesetz vom 17.12.1990 (BGBl. I S. 2847) zu beachten. Nach dieser Vorschrift gilt § 27 Abs. 1 FGG in den Fällen des § 20 a Abs. 2 FGG nur, wenn das Beschwerdegericht erstmals eine Entscheidung über den Kostenpunkt getroffen hat. Diese Vorschrift greift hier sowohl nach ihrem Wortlaut als auch nach dem gesetzgeberischen Regelungszweck ein.
Die Kostenentscheidung … die das Amtsgericht in seinem Beschluß vom 10.09.1998 getroffen hat, ist in dem von den Beteiligten zu 1) angegriffenen Teil eine solche im Sinne des § 20 a Abs. 2 FGG. Das Amtsgericht hat nur noch zu einem geringen Teil über den Antrag der Beteiligten zu 1) in der Hauptsache entschieden. Im übrigen ist die der Sache nach auf § 47 Satz 1 und 2 WEG gestützte Kostenentscheidung nicht als Nebenentscheidung zur Hauptsache, sondern isoliert im Hinblick auf die anderweitige Erledigung ...