Leitsatz (amtlich)
Wird dem Betroffenen ein Verstoß gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zur Last gelegt, müssen die handwerklichen Arbeiten, die der Betroffene ohne Eintragung in die Handwerksrolle im Rahmen eines stehenden Gewerbes ausgeführt hat, im Einzelnen - für jeden Auftrag - nach Art, Umfang, Zeit und Ort dargelegt werden.
Verfahrensgang
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Schwelm zurückverwiesen.
Gründe
Der Betroffene ist durch das angefochtene Urteil wegen "Ordnungswidrigkeit nach § 1 Abs. 2 HandwO" zu einer Geldbuße von 81. 400, - DM verurteilt worden. In der der Urteilsformel folgenden Reihe der angewendeten Rechtsvorschriften sind sodann die §§ 1 Abs. 2, 117 HandwO, 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwarzArbG aufgeführt.
Nach den Feststellungen des Urteils ist der Betroffene, der sich zur Sache nicht eingelassen hat, von Beruf Dachdecker. In die Handwerksrolle der Handwerkskammer Dortmund ist er mit dem handwerksähnlichen Gewerk "Holz- und Bautenschutz" eingetragen; eine Eintragung für das Dachdeckerhandwerk liegt nicht vor. Nachdem die Verwaltungsbehörde dem Betroffenen die weitere Ausübung des Dachdeckerhandwerks untersagt habe, sei im verwaltungsrechtlichen Verfahren durch das Verwaltungsgericht Arnsberg am 25. November 1998 entschieden worden, dass die Untersagung des Dachdeckerhandwerks rechtmäßig sei. Der Betroffene habe in neun Fällen für namentlich genannte Auftraggeber Arbeiten ausgeführt, wobei auf die zwischen dem 2. Mai 1996 und dem 21. Oktober 1998 jeweils auf einen Nettobetrag lautenden Rechnungen verwiesen wird. Sodann habe der Betroffene noch nach Erlass des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 25. November 1998 sowie nach Erlass des die vorgenannten Arbeiten betreffenden Bußgeldbescheides vom 19. Januar 1999 noch am 30. März 1999 bei der Zeugin P. Fassadenarbeiten (die Fassade wurde mit Eternit beschlagen) sowie Dachdeckerarbeiten (das Dach wurde neu gedeckt) ausgeführt. Laut Rechnung vom 28. Dezember 1998 habe die Auftraggeberin P. eine a-conto-Zahlung in Höhe von 17. 241, 38 DM geleistet.
Im Rahmen der Beweiswürdigung wird sodann pauschal mitgeteilt, dass die in den aufgeführten Rechnungen abgerechneten Arbeiten ausschließlich das Dachdeckerhandwerk betreffen, was sich schon aus den Rechnungen selbst, in denen komplette Dacheindeckungen mit allen Vor- und Nacharbeiten abgerechnet worden seien, ergebe. In zwei Fällen (Dr. A. und P. ) ergebe sich dies zwar nicht aus den Rechnungen, aber aus einem Vermerk des Dr. A. und der Aussage der Zeugin P. . Weiterhin heißt es im Rahmen der Beweiswürdigung an anderer Stelle, dass die Rechnungen des Betroffenen Dacheindeckungen und das Aufbringen von Schweißbahnen unterschiedlicher Art auf Flachdächer und Balkone und die Beschichtung dieser Flächen betreffen und dass mehrere Rechnungen sich auf die Verbreitung oder Verlängerung von Dacheindeckungen, die Verkleidung von Kaminköpfen und anderen Wandflächen, das Herstellen von Wand- oder Kaminanschlüssen oder Anschlüssen sonstiger Dachdurchdringungen beziehen. Zudem seien Dachrinnen montiert worden, wobei alle diese Arbeiten dem Kernbereich des Dachdeckerhandwerks zuzurechnen seien.
Die Urteilsgründe sind sowohl hinsichtlich der Feststellungen als auch der Beweiswürdigung lückenhaft (§ 467 StPO i. V. m. § 46 OWiG), was der Betroffene zu Recht mit der Sachrüge geltend macht.
Die Urteilsgründe erlauben dem Rechtsbeschwerdegericht nicht die Prüfung, ob das Amtsgericht das sachliche Recht fehlerfrei angewendet hat. Es fehlt bereits an der Erfüllung des äußeren Tatbestandes.
Hierzu wäre erforderlich gewesen, die handwerklichen Arbeiten, die der Betroffene ohne Eintragung in die Handwerksrolle im Rahmen eines stehenden Gewerbes ausgeführt hat, im Einzelnen - für jeden Auftrag - nach Art, Umfang, Zeit und Ort darzulegen (vgl. OLG Düsseldorf GewArch 2000, 289). Dies lässt sich den getroffenen Feststellungen auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe in keinem Fall entnehmen. Dabei ist auch in nicht einem der Fälle den Urteilsgründen zu entnehmen, ob sich die jeweiligen Arbeiten ausschließlich auf das Dachdeckerhandwerk oder auch auf solche im Umfang des eingetragenen Gewerks bezogen haben. Unklar bleibt deshalb, ob es sich insoweit um einen handwerklichen Nebenbetrieb i. S. d. § 3 HandwO handelt.
Ebensowenig lässt sich den Urteilsgründen entnehmen, in welchem Umfang der Betroffene in dem in Rede stehenden Zeitraum insgesamt handwerkliche Tätigkeiten erbracht hat und welchen Umfang davon die ihm im vorliegenden Verfahren zur Last gelegten Tätigkeiten haben.
Da offenbar zuvor ein Streit darüber bestand, ob der Betroffene überhaupt das Dachdeckerhandwerk ausüben durfte, der wohl erst durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 25. November 1998 entschieden worden is...