Leitsatz (amtlich)

Hat sich ein Spruchkörper eines Gerichts durch Beschluss nach § 17a VI, II S. 1 GVG für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an die zuständige Abteilung verwiesen, ist hiergegen für die Beteiligten nunmehr gem. § 17a VI, IV S. 3 GVG das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eröffnet.

Wird ein solches Rechtsmittel nicht eingelegt, besteht kein weitergehendes Bedürfnis dafür, die Frage der funktionellen Zuständigkeit gleichwohl auf Veranlassung desjenigen Spruchkörpers überprüfen zu lassen, an den der Rechtsstreit verwiesen worden ist. Seine in der Vergangenheit abweichende Auffassung (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 22.12.2009 - 2 Sdb (FamS) Zust. 31/09, FPR 2010, 100, FamRB 2010, 112) hält der Senat nicht aufrecht.

 

Normenkette

GVG § 17a Abs. 6

 

Tenor

Der Senat lehnt eine Entscheidung ab.

 

Gründe

I. Die Parteien sind geschiedene Eheleute und streiten vor dem AG Hagen über die Herausgabe eines Anhängers mit dem amtlichen Kennzeichen: ...-...-...

Die Zivilabteilung qualifiziert den Rechtsstreit als eine Familiensache i.S.d. §§ 23a I Ziff. 1 GVG, 111 Ziff. 10 FamFG. Durch Beschluss vom 17.3.2010 hat sie sich für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an die Familienabteilung verwiesen.

Die Familienabteilung steht dieser Auffassung ablehnend gegenüber und hält den Rechtsstreit weder für eine Haushaltssache noch für eine sonstige Familiensache i.S.d. § 111 Ziffn. 5, 10 FamFG. Insbesondere rühre der streitgegenständliche Herausgabeanspruch weder aus der Ehe (§ 266 I Ziff. 2 FamFG), noch stehe er in einem Zusammenhang mit der Trennung oder Scheidung zwischen den Beteiligten (§ 266 I Ziff. 3 FamFG). Durch Beschluss vom 31.3.2010 hat die Familienabteilung die Übernahme des Verfahrens abgelehnt.

II.1. Da das Verfahren nach dem 1.9.2009 beim AG Hagen eingeleitet worden ist, beurteilt sich der Streit über die funktionelle Zuständigkeit zwischen den beiden Abteilungen des AG gem. § 111 I FGG-RG nach neuem Recht. Hiernach ist der Senat zu einer Entscheidung allerdings länger nicht berufen.

2. Nach dem neu eingefügten § 17a VI GVG erstrecken sich bei Antragsverfahren die Vorschriften zur Entscheidung über den Rechtsweg in § 17a I GVG bis § 17a V GVG für die Bereiche der bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch auf die Streitigkeiten über die interne (funktionelle) Zuständigkeit zwischen verschiedenen Spruchkörpern desselben Gerichts in ihrem Verhältnis zueinander (vgl. BT-Drucks. 16/6308, 318; BR-Drucks. 309/07, 724; Zöller/Lückemann, ZPO, 28. Aufl., § 17a GVG, Rz. 21; Musielak-Wittschier, ZPO, 7. Aufl., § 17a GVG, Rz. 23; Prütting/Gehrlein-Bitz, ZPO, 1. Aufl., § 17a GVG, Rz. 1).

3. Hat sich ein Spruchkörper durch Beschluss nach § 17a VI, II S. 1 GVG für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an die zuständige Abteilung verwiesen, ist hiergegen für die Beteiligten nunmehr gem. § 17a VI, IV S. 3 GVG das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eröffnet. Wird ein solches Rechtsmittel nicht eingelegt, besteht aus der maßgeblichen Perspektive der Beteiligten kein weitergehendes Bedürfnis dafür, die Frage der funktionellen Zuständigkeit gleichwohl auf Veranlassung desjenigen Spruchkörpers überprüfen zu lassen, an den der Rechtsstreit verwiesen worden ist.

Entsprechend stellt § 17a VI, II S. 3 GVG klar, dass der Verweisungsbeschluss für diesen Spruchkörper bindend ist. Für eine analoge Anwendung der §§ 5 I Ziff. 4 FamFG, 36 I Ziff. 6 ZPO zur Begründung einer Entscheidungszuständigkeit des Senats über die Beschwerdemöglichkeit hinaus verbleibt kein Raum. Seine in der Vergangenheit abweichende Auffassung (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 22.12.2009, Az: 2 Sdb (FamS) Zust. 31/09, FPR 2010, 100; FamRB 2010, 112) hält der Senat nicht aufrecht.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2368860

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