Leitsatz (amtlich)
1. Zur - bejahten - Zulässigkeit einer Zwischenverfügung bei einer Berichtigungsbewilligung.
2. Zur (hier: verneinten) Zulässigkeit der Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung in dem Fall, dass es um die Bestandsvoraussetzungen des einzutragenden Rechts (hier: lebenslängliche Reallast) geht (Abweichung zu OLG Köln FGPrax 2018, 157).
Normenkette
BGB § 874 S. 1; GBO § 18 Abs. 1, § 23
Verfahrensgang
AG Dortmund (Aktenzeichen D-81351-5) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Löschung einer Reallast wegen Unrichtigkeit wegen des überjährigen Ablebens der Berechtigten.
Die Beteiligte ist als Eigentümerin des im Rubrum näher bezeichneten Grundstücks eingetragen. In Abteilung II ist unter lfd. Nr. 1 eine Reallast zugunsten Frau L M eingetragen. Der Eintragungsvermerk lautet wie folgt:
"Reallast (Geldrente) - mit Wertsicherungsklausel - für L M geb. I, geb. am ...
Bezug: Bewilligungen vom 29.10. und 23.12.2009 (URNr. 007 und 004/2009 des Notars ...). Eingetragen am 27.01.2010."
Mit der Bewilligung vom 29.10.2009 hatte die Beteiligte die Eintragung einer Reallast zugunsten von Frau M an dem genannten Grundstück bewilligt. Weiter heißt es in der Bewilligung:
"Die Reallast dient der Sicherung einer Verbindlichkeit des S M, der Begünstigten, ..., eine monatlich im voraus fällige Rente von derzeit 3.200 EUR zu zahlen.
Der Rentenanspruch ergibt sich aus der Urkunde des Notars C vom 00.06.1980 (dessen UR-Nr. 05/1980, zuletzt angepaßt durch vom Schuldner bestätigtes Schreiben der Rechtsanwälte ... vom ..., in dem ebenfalls vereinbart ist, daß Maßstab der künftigen Abänderung im Sinne der vorgenannten notariellen Urkunde der Verbraucherpreisindex für Deutschland, Basisjahr 2000 = 100, ist, ..."
Die Bewilligung vom 23.12.2009 "ergänzt" die vorhergehende "dahingehend, dass Grundlage für die Eintragung dieser Bewilligung die in Kopie beigefügte Urkunde vom 00. Juni 1980 (UR-Nr. 05/1980 des Notars C ...) ist, jedoch mit der Maßgabe, dass der durch die Reallast besicherte Rentenanspruch derzeit 3.200 EUR beträgt ... ."
Die der notariell beglaubigten Erklärung in Fotokopie beigeschlossene Urkunde des Notars C enthält einen Unterhalts- und Auseinandersetzungsvertrag. In dessen Rahmen erklärte der damalige Ehemann der Frau M Folgendes:
"Ich, ..., bin Eigentümer der Wohnhausgrundbesitzung ... eingetragen im Grundbuch von E Blatt 0001. Ich bewillige und beantrage, im Grundbuch meines vorgenannten Grundbesitzes für ..., Frau L M, ..., für die Lebensdauer (Unterstreichung durch den Senat) die Eintragung einer Reallast mit folgenden Bestimmungen:
Die Rente beginnt am 1.11.1980. Sie beträgt monatlich 3.400 DM. Die Rente soll wertgesichert sein."
Es folgen sodann weitere Maßgaben für die Wertsicherung. Abschließend heißt es hierzu:
"Zur Löschung des Rechts soll der Nachweis des Todes der Berechtigten genügen."
Im vorliegenden Verfahren hat die Beteiligte am 23.04.2018 unter Vorlage einer Sterbeurkunde der Reallastberechtigten die Löschung der Reallast beantragt. Ausweislich der Sterbeurkunde ist Frau M am 00.01.2018 verstorben. Das Grundbuchamt hat den Antrag durch Zwischenverfügung beanstandet. Erforderlich sei der Erbennachweis nach Frau M und die Löschungsbewilligung der Erben, da weder eine Vorlöschungsklausel i.S.d. § 23 GBO eingetragen sei noch eine auf die Lebenszeit befristete Reallast. Nach längerer Korrespondenz hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten mit Schriftsatz vom 07.01.2019 unter Hinweis darauf, dass die Jahresfrist des § 23 Abs. 1 GBO zwischenzeitlich abgelaufen sei, erneut auf die Löschung gedrungen. Das Grundbuchamt hat daraufhin am 17.01.2019 eine weitere Zwischenverfügung erlassen, mit der es seinen bisherigen Standpunkt bekräftigt und vertiefend ausgeführt hat, dass eine Beschränkung des Rechts auf die Lebenszeit sich schon der Bewilligung nicht entnehmen lasse, jedenfalls aber nicht der Eintragung, was jedoch notwendig sei. Gegen diese Zwischenverfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde, der das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat.
II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht hat den Antrag, die in dem o.a. Grundbuch unter II Nr. 1 eingetragene Reallast im Wege der Berichtigung zu löschen, zu Recht beanstandet und die Vorlage einer Löschungsbewilligung des oder der Rechtsnachfolger nebst Nachweis der Erbfolge verlangt.
Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Zwischenverfügung gem. § 18 Absatz 1 GBO liegen vor. Die erhobene Beanstandung bezeichnet ein behebbares Eintragungshindernis. Gegenstand des Verfahrens ist hier der nach § 22 Absatz 1 GBO zu behandelnde Antrag der Beteiligten auf eine Grundbuchberichtigung nach Erlöschen der Reallast infolge nachgewiesener Unrichtigkeit. Im Rahmen des dem Antragsteller zustehenden Wahlrechts kann die Berichtigung auch aufgrund einer Bewilligung derjenigen durchgeführt werden, die durch die Eintragung der Löschung der Vormerkung...