Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Rechtsentscheid bei vorhandener Klärung einer Rechtsfrage

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ist eine rechtliche Streitfrage aus dem Bereich des Wohnungsmietrechts durch den Bundesgerichtshof - wenn auch außerhalb eines Rechtsentscheidverfahrens bereits entschieden - so kann dieselbe Rechtsfrage nicht erneut als Frage von grundsätzlicher Bedeutung zum Rechtsentscheid gestellt werden.

Ein Rechtsentscheid über dieselbe Rechtsfrage kann allenfalls dann verlangt werden, wenn das Landgericht von dem zu der Rechtsfrage bereits vorhandenen (und veröffentlichten) Standpunkt des BGH abweichen will. Dann muß der Vorlagebeschluß des Landgerichts angeben, von welcher Entscheidung mit welchem Ziel und aus welchen Gründen abgewichen werden soll.

2. Ist dem Oberlandesgericht eine Sache (nur) wegen der grundsätzlichen Bedeutung einer bestimmten (durch den Bundesgerichtshof aber bereits entschiedenen) Rechtsfrage vorgelegt worden (was zur Ablehnung eines Rechtsentscheids führen muß, vergleiche oben zu 1), so ist das Oberlandesgericht nicht befugt, ohne einen entsprechenden Vorlagebeschluß des Landgerichts von sich aus darüber zu befinden, ob es der vorhandenen Rechtsprechung des BGH folgen oder davon - mit der Notwendigkeit einer eigenen Vorlage an den BGH - abweichen will.

 

Normenkette

BGB § 538 Abs. 2, § 547; MietRÄndG 3 Art. 3

 

Fundstellen

Haufe-Index 542022

NJW 1985, 1847

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