Leitsatz (amtlich)
Zur Annahme von Fluchtgefahr wegen einer hohen Straferwartung in einem Verfahren wegen Körperverletzung einer Polizeibeamten durch Gewaltanwendung von Mitgliedern einer "Hooligangruppierung"
Tenor
1.
Die (weitere) Haftbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
2.
Die (weitere) Beschwerde gegen die richterliche Anordnung von Beschränkungen während der Untersuchungshaft wird als unzulässig verworfen.
3.
Die Kosten beider Rechtsmittel trägt der Beschuldigte.
Gründe
I.
Das Amtsgericht ... hat gegen den am 10. Mai 2013 vorläufig festgenommenen Beschuldigten unter dem 11. Mai 2013 Haftbefehl wegen des Vorwurfs der gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, 5 StGB erlassen. Aufgrund dessen befindet sich der Beschuldigte seit dem 11. Mai 2013 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt ....
In dem Haftbefehl wird dem Beschuldigten für den Tattag vom 10. Mai 2013 Folgendes zur Last gelegt:
"Am Tattag gegen 16.56 Uhr reiste der Beschuldigte mit weiteren Fans des Fußballvereins X.zum Fußballspiel Y. gegen den X.am Essener Hauptbahnhof ein. Dort kam es zu gewaltsamen Auseinandersetzungen und Sachbeschädigungen durch X- Fans. Als die Zeugin PK'in X einen X- Fan, ebenfalls schweizer Staatsbürger, nach einer Sachbeschädigung vorläufig festnehmen wollte, kam der PHK Y ihr zur Hilfe. Sodann näherte sich der Beschuldigte unvermittelt dem Geschädigten PHK Y von hinten, um dem durch die PK'in Festgenommenen zur Hilfe zu kommen. Er holte mit seiner Hand weit hinter seinem Rücken aus und schlug eine Bierflasche mit voller Wucht auf den Hinterkopf des Geschädigten PHK Y, so dass diese zerbrach, der Geschädigte PHK Y bewusstlos zu Boden fiel und eine große Platzwunde erlitt, die im Krankenhaus genäht werden musste."
Der Haftbefehl ist durch das Amtsgericht auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützt worden.
Daneben hat das Amtsgericht mit gesondertem Beschluss vom 11. Mai 2013 gemäß § 119 Abs. 1 StPO verschiedene Anordnungen für den Vollzug der Untersuchungshaft getroffen. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf den vorgenannten Beschluss Bezug genommen.
Im Termin zur Haftverkündung am 11. Mai 2013 hat der Beschuldigte mündlich Beschwerde gegen den Haftbefehl eingelegt. Die Haftbeschwerde hat er mit Telefax-Schreiben seiner Verteidiger vom 13. Mai 2013 näher begründet. Mit weiterem Schriftsatz vom 21. Mai 2013 hat er sich zudem gegen die Anordnungen für den Vollzug der Untersuchungshaft, die den Kontakt mit Angehörigen beschränken, beschwert. Das Amtsgericht hat den Beschwerden nicht abgeholfen. Mit Verfügung vom 14. Mai 2013 hat die Staatsanwaltschaft ... zu der Haftbeschwerde Stellung genommen und beantragt, den Haftbefehl dahingehend zu erweitern, dass der Beschuldigte des versuchten heimtückischen Mordes gemäß §§ 211, 22, 23 StGB in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223, 224 Abs. 1 Ziffer 2, 5 StGB dringend verdächtig ist.
Das Landgericht ... hat die Haftbeschwerde und die Beschwerde des Beschuldigten gegen die Anordnungen über den Vollzug der Untersuchungshaft sowie auch den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erweiterung des Haftbefehls mit Beschluss vom 24. Mai 2013 als unbegründet zurückgewiesen.
Gegen die Zurückweisung der Haftbeschwerde und der Beschwerde gegen die Anordnungen über den Vollzug der Untersuchungshaft richtet sich die (weitere) Beschwerde des Beschuldigten vom 11. Juni 2013, mit der er beantragt, den Haftbefehl aufzuheben, hilfsweise den Haftbefehl unter geeigneten Auflagen außer Vollzug zu setzen, wobei er in Aussicht stellt, eine Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- € hinterlegen zu können. Außerdem beantragt der Beschuldigte die Aufhebung der richterlichen Anordnungen über den Vollzug der Untersuchungshaft, soweit sie den Kontakt mit Angehörigen beschränken.
Das Landgericht hat den (weiteren) Beschwerden nicht abgeholfen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Haftbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II.
Beide Rechtsmittel des Beschuldigten bleiben ohne Erfolg. Die (weitere) Haftbeschwerde ist zwar zulässig, in der Sache aber unbegründet. Die (weitere) Beschwerde gegen die richterliche Anordnung von Beschränkungen während der Untersuchungshaft ist bereits unzulässig.
1.
Die gemäß § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO statthafte (weitere) Haftbeschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet, weil die Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft gegeben sind.
a)
Gegen den Beschuldigten besteht dringender Tatverdacht.
Dieser liegt vor, wenn nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis in seiner Gesamtheit eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer eine Straftat begangen hat (vgl. BGH, NStZ 1992, 449). Bei der Prüfung des dringenden Tatverdachts hat der Richter ein auf den Stand der Ermittlungen zum Zeitpunkt der Haftentscheidung bezogenes Wahrscheinlichkeitsurteil dahingehend abzugeben, ob der Verfolgte sich schuldig gemacht hat (vgl. BGH, NStZ 1981, 94).
Gemessen an diesen Anforderungen ist der Bes...