Verfahrensgang
LG Münster (Beschluss vom 05.01.1988; Aktenzeichen 5 T 1136/87) |
AG Warendorf (Beschluss vom 07.08.1987) |
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben. Auf die erste Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluß des Amtsgerichts vom 7. August 1987 aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, in zwei anzulegende Sondereigentumsgrundbücher ohne Übernahme des Hofvermerks nach näherer Maßgabe der Teilungserklärung vom 19. März 1987 – … – die dort genannten Miteigentumsanteile verbunden mit den Sondereigentumsrechten unter Übernahme der in Abteilungen … eingetragenen Belastungen einzutragen, dies vorbehaltlich etwa noch zu erbringender Vorschußzahlungen.
Die beantragte Eintragung des Hofvermerks ohne dahingehendes Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts wird abgelehnt.
Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 1.088.585,– DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten sind Eigentümer der im eingangs näher bezeichneten Grundbuch eingetragenen Grundstücke, die einen Ehegattenhof gemäß der Höfeordnung bilden. Ein entsprechender Hofvermerk ist in das Grundbuch eingetragen. Die im Tenor genannte Teilungserklärung sieht die Aufteilung des Grundstücks, das die eigentliche Hofesstelle bildet, in einen Miteigentumsanteil von 933/1000, verbunden mit dem Sondereigentum an bestimmten, einem landwirtschaftlichen Betrieb dienenden Gebäuden und Gebäudeteilen, und einen Miteigentumsanteil von 67/1000, verbunden mit dem Sondereigentum an anderen, einem Reitbetrieb dienenden Gebäuden und Gebäudeteilen, vor. Die Stadt … hat bescheinigt, daß die in den der Teilungserklärung beigefügten Aufteilungsplänen den einzelnen Miteigentumsrechten zugeordneten Gebäude- und Gebäudeteile in sich geschlossen sind. Die Landwirtschaftskammer hat bestätigt, daß das beurkundete Rechtsgeschäft nicht der Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz bedarf.
Die Beteiligten haben die Eintragung der Sondereigentumsrechte nach näherer Maßgabe der Teilungserklärung vom 1. Juni 1987 beantragt. Das Amtsgericht hat die Eintragungsanträge zurückgewiesen. Die erste Beschwerde der Beteiligten ist erfolglos geblieben. Die Vorinstanzen haben angenommen, daß die vorgesehene Bildung von Teileigentumsrechten mit der weiterhin gewollten Zugehörigkeit des landwirtschaftlichen Betriebes zu einem Hof im Sinne der Höfeordnung unvereinbar und daher nicht möglich sei.
Mit der weiteren Beschwerde machen die Beteiligten geltend, daß die Erhaltung der Hofeigenschaft im Grundbuchverfahren nicht zu prüfen sei und im übrigen die Hofeigenschaft durch die Begründung von Miteigentum in der hier vorgesehenen Art nicht verloren gehe.
Entscheidungsgründe
II.
Die weitere Beschwerde ist zulässig und begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 78 GBO). Zu Unrecht haben die Vorinstanzen angenommen, daß die derzeitige Zugehörigkeit des nach dem Willen der Beteiligten aufzuteilenden Grundstücks zu einem Hof im Sinne der Höfeordnung der Teilung entgegenstehe.
Die von den Vorinstanzen herangezogene Höfeordnung bestimmt, was ein Hof ist und was zu ihm gehört, unter welchen Voraussetzungen die Hofeseigenschaft verlorengeht, wie der Hof kraft Gesetzes vererbt wird und welche Bestimmungen der Eigentümer von Todes wegen oder durch Übergabe im Wege der vorweggenommenen Hoferbenfolge treffen kann. Sie enthält dagegen keine Bestimmung, die eine sonstige Verfügung des Hofeigentümer unter Lebenden über zum Hof gehörende Grundstücke untersagt, beschränkt oder von besonderen Voraussetzungen abhängig macht. Eine derartige Verfügung mag die Zugehörigkeit des betroffenen Grundstücks zum Hof oder die Hofeigenschaft insgesamt beseitigen; sie wird dadurch aber weder unwirksam, noch bietet die Höfeordnung dem Grundbuchamt eine Handhabe, ihre Verwirklichung durch Versagung der Eintragung in das Grundbuch zu verhindern.
Ob der Hofeigentümer durch höferechtliche Erklärung einem Teil des Hofes die Hofeigenschaft entziehen kann, ist umstritten (bejahend OLG Hamm, DNotZ 1986, 558 = AgrarR 1986, 179 und Bendel, AgrarR 1987, 15; verneinend Fassbender, DNotZ 1986, 560). Aber auch diejenigen, die diese Möglichkeit verneinen, ziehen nicht in Zweifel, daß der Eigentümer über Hofesgrundstücke Verfügungen unter Lebenden treffen kann, auch wenn diese die Hofeigenschaft beseitigen mögen (Fassbender, a.a.O. S. 561). Deshalb ist es für das Grundbuchamt und die Rechtsmittelgerichte im Grundbuchverfahren unbeachtlich, ob derartige Verfügungen die Hofeigenschaft berühren, zumal die dem Vollzug solcher Verfügungen dienenden Eintragungen über den Erhalt dieser Eigenschaft nichts besagen.
Ist demzufolge die Bildung von Miteigentumsaateilen verbunden mit Sondereigentumsrechten an Hofgrundstücken – ohne Rücksicht auf den Erhalt der Hofeigenschaft – rechtlich möglich und ihr Vollzug durch Eintragung in das Grundbuch grundsätzlich unbedenklich, so hat sich das Grundbuchamt andererseits beim Vollzug dieser Eintragungen jeglicher Feststellungen darüber zu enthalten, ob ...