Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslieferungshaftbefehl. Fluchtgefahr. Auslieferungssache
Leitsatz (amtlich)
Allein der Umstand, dass eine angeklagte Person unter einer Herzerkrankung leidet, die nach dem amtsärztlichen Gutachten auch eine hierauf angepasste Verhandlungsführung erfordert und die Person sich dem Verfahren bis zum Beginn der Hauptverhandlung aus freien Stücken gestellt hat, beseitigen nicht die Besorgnis, dass sie sich dem weiteren Verfahren durch Fluchtbemühungen entziehen könnte.
Normenkette
IRG § 15
Tenor
I.
Die Einwendungen des Verfolgten gegen seine Auslieferung wegen der ihm in dem Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts in Lomza vom 05. Dezember 2008 - II Kop 40/08 - zur Last gelegten Taten werden zurückgewiesen.
II.
Die Fortdauer der Auslieferungshaft wird angeordnet.
Gründe
I.
Die Republik Polen betreibt gegen den Verfolgten ein Auslieferungsverfahren zum Zwecke der Strafvollstreckung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und gefährlicher Körperverletzung - Artikel 158 § 1 in Verbindung mit Artikel 12 des polnischen Strafgesetzbuchs sowie Artikel 48 Absatz 1 des Gesetzes vom 24. April 1997 über die Bekämpfung der Rauschgiftsucht.
Nachdem der Verfolgte sich anlässlich seiner richterlichen Anhörung vor dem Amtsgericht Herford am 26. Juni 2009 nach Belehrung mit der vereinfachten Auslieferung und dem Verzicht auf die Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes einverstanden erklärt hatte, hat der Senat durch Beschluss vom 07. Juli 2009 - (2) 4 Ausl. A 123/09 (206/09) -, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen in vollem Umfang Bezug genommen wird, auf der Grundlage des Europäischen Haftbefehls des Bezirksgerichts in Lomza (nicht: Pisz - Anmerkung des Senats ) vom 05. Dezember 2008 - II Kop 40/08 -, der sich auf das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts in Pisz vom 08. September 2004 - IIK - 67/04 - gründet, die förmliche Auslieferungshaft angeordnet.
Anlässlich der Verkündung des förmlichen Auslieferungshaftbefehls vom 07. Juli 2009 am 28. Juli 2009 vor dem Amtsgericht Bielefeld hat der Verfolgte die Tatvorwürfe eingeräumt, jedoch nunmehr Einwände gegen seine vereinfachte Auslieferung erhoben und in Ergänzung seiner früheren Angaben erklärt, er habe Angst vor der Überstellung nach Polen, da er dort mit der Polizei zusammengearbeitet habe und aufgrund dessen Repressalien durch Mitgefangene befürchte. Zudem sei er nach Deutschland gekommen, da er hier eine feste Arbeitsstelle gehabt habe, nicht indes, um sich den polnischen Strafbehörden zu entziehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Anhörungsprotokoll des Amtsgerichts Bielefeld vom 28. Juli 2009 Bezug genommen.
Die Generalstaatsanwaltschaft in Hamm hat unter dem 10. August 2009 Stellung genommen und beantragt, die Haftfortdauer anzuordnen. Zudem hat sie ergänzend (fernmündlich) unter dem 14. August 2009 beantragt, die Einwendungen des Verfolgten als unbegründet zurückzuweisen.
II.
Da der Verfolgte sich zu Protokoll des Amtsgerichts Herford am 26. Juni 2009 mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt und auf die Beachtung des Grundsatzes der Spezialität verzichtet hat, bedurfte es einer Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung mithin nach § 41 IRG nicht. Aus Gründen der Rechtssicherheit kann das wirksam erklärte (Lagodny, in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 4. Auflage, § 41 IRG Rn. 13, 15 - 23) Einverständnis mit der vereinfachten Auslieferung nicht widerrufen werden (§ 41 Abs. 3 IRG). Zweifel an der Wirksamkeit des Einverständnisses ergeben sich vorliegend nicht. Der Verfolgte ist ausweislich des Protokolls des gemäß § 41 Abs. 4 IRG örtlich zuständigen Amtsgerichts Herford vom 26. Juni 2009 unter Hinzuziehung eines Dolmetschers für die polnische Sprache darüber belehrt worden, dass er sich in jeder Lage des Verfahrens eine Beistandes bedienen kann (§ 40 IRG), es ihm freisteht, sich zu den vorgeworfenen Taten zu äußern, und darüber, dass sein Einverständnis mit der vereinfachten Auslieferung und der Verzicht auf die Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes nicht widerrufen werden können. Der Verfolgte hat sodann ausdrücklich zu Protokoll erklärt, dass er mit der vereinfachten Auslieferung und dem Verzicht auf die Beachtung des Grundsatzes der Spezialität einverstanden sei. Im Anschluss hat er das richterliche Protokoll, das den Anforderungen des § 41 IRG entspricht, eigenhändig unterzeichnet.
Soweit der Verfolgte nunmehr Einwendungen gegen seine Auslieferung erhebt und anführt, er habe aufgrund seiner früheren Zusammenarbeit mit der polnischen Polizei Angst vor Repressalien durch Mithäftlinge in Polen, stehen diese seiner Auslieferung nicht entgegen. Wie die Generalstaatsanwaltschaft in Hamm in ihrer Stellungnahme vom 10. August 2009 bereits zutreffend ausgeführt hat, ist zu erwarten, dass einer etwaigen Gefährdung des Verfolgten im polnischen Strafvollzug durch vollzugliche Maßnahmen der dortigen Behörden begegnet wird.
III.
Entsprechend dem Antrag der Generalstaats...