Leitsatz (amtlich)
Die Beweiskraft der Zustellungsurkunde erstreckt sich auch darauf, dass der Postzusteller die Benachrichtigung über die Niederlegung an dem angegebenen Tag in den Zustellungsempfänger betreffenden Hausbriefkasten eingeworfen hat. Der Gegenbeweis ist zwar zulässig (§ 418 Abs. 2 ZPO). Dieser ist aber substantiiert anzutreten.
Verfahrensgang
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten verworfen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht - Strafrichter - Hagen hat den Angeklagten am 27. Februar 2001 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen zu je 100, 00 DM verurteilt und ihm darüber hinaus die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis von noch zwei Jahren gegen ihn verhängt. Auf die dagegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat der Vorsitzende der 7. Strafkammer des Landgerichts Hagen Termin zur Hauptverhandlung auf den 27. Juli 2001 bestimmt, zu dem der Angeklagte im Wege der Ersatzzustellung durch Niederlegung am 6. Juli 2001 geladen worden ist. Die ordnungsgemäß ausgestellte und unterzeichnete Postzustellungsurkunde vom 6. Juli 2001 weist aus, dass die Benachrichtigung über die erfolgte Niederlegung in den Hausbriefkasten eingeworfen worden ist. Da der Angeklagte in der Berufungshauptverhandlung nicht erschienen ist, hat die Strafkammer die Berufung durch Urteil nach § 329 Abs. 1 StPO verworfen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Angeklagte habe zwar rechtzeitig Berufung eingelegt, sei aber im Termin zur Berufungshauptverhandlung ungeachtet der durch die Urkunde vom 6. Juli 2001 nachgewiesenen Ladung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben und auch nicht in zulässiger Weise vertreten worden.
Gegen das seinem Verteidiger am 1. August 2001 zugestellte Verwerfungsurteil hat der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 8. August 2001, am selben Tage beim Landgericht in Hagen eingegangen, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung beantragt. Zur Begründung hat er unter Bezugnahme auf eine eigene eidesstattliche Versicherung vorgetragen, er habe keine Kenntnis von dem Hauptverhandlungstermin gehabt, da er während seiner urlaubsbedingten Ortsabwesenheit in der Zeit vom 8. Juli bis zum 23. Juli 2001 weder eine Zustellung für den neuen Hauptverhandlungstermin noch eine Benachrichtigung über die erfolgte Niederlegung erhalten habe.
Das Landgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch durch den angefochtenen Beschluss vom 9. August 2001 mangels Glaubhaftmachung (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO) als unzulässig verworfen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Angeklagten, der nunmehr zur Glaubhaftmachung eine eidesstattliche Versicherung seiner Freundin beigefügt ist, in der diese angibt, auch in den Tagen vor Antritt der Urlaubsreise am 8. Juli 2001 keine Benachrichtigung über die versuchte Zustellung vorgefunden zu haben. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die gemäß § 46 Abs. 3 StPO statthafte sofortige Beschwerde des Angeklagten ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Die 7. Strafkammer des Landgerichts Hagen hat dem Wiedereinsetzungsgesuch des Angeklagten zu Recht nicht stattgegeben, da es unzulässig ist.
Nach §§ 329 Abs. 3 i. V. m. § 44 Satz 1, 45 StPO kann der Angeklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beanspruchen, wenn er ohne eigenes Verschulden verhindert war, in der Berufungshauptverhandlung anwesend zu sein. Die Tatsachen zur Begründung dieses Antrages sind darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO). Hierzu ist ein Sachverhalt vorzutragen, der ein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes Verschulden des Antragstellers ausschließt. Erforderlich ist hierzu eine genaue Darstellung der Umstände, die für die Frage bedeutsam sind, wie und ggfs. durch welche Umstände es zu der Versäumung der Berufungshauptverhandlung gekommen ist. Der Antrag muss deshalb unter Angabe von Tatsachen so vollständig begründet sein, dass ihm die unverschuldete Verhinderung des Antragstellers ohne weiteres entnommen werden kann. Die insoweit notwendige genaue Darstellung der Umstände, die zur Versäumung der Berufungshauptverhandlung geführt haben, ist binnen der Wochenfrist nach § 329 Abs. 3, 45 Abs. 1 Satz 1 StPO anzubringen. Nach Ablauf der Frist können diese Angaben allenfalls ergänzt oder verdeutlicht werden.
Diesen Anforderungen genügt das Wiedereinsetzungsgesuch vom 8. August 2001 ersichtlich nicht. Abgesehen von dem Mangel an jeglicher Glaubhaftmachung - die eigene eidesstattliche Versicherung des Angeklagten genügt nicht, da sie nur den Wert einer eigenen schlichten Erklärung hat - fehlt es bereits an dem erforderlichen umfassenden Sachvortrag.
Das erst im Beschwerderechtszug geltend gemachte neue Vorbringen des Angeklagten, auch in den Tagen vor Antritt der Urlaubsreise keine Benachrichtigung über die Z...