Leitsatz (amtlich)
1. Die Bestimmung einer Teilungserklärung, die Wohnungseigentümer seien im Verhältnis der Wohnflächen zur Deckung der "Aufwendungen für die Wasserversorgung" verpflichtet, ist als Vereinbarung eines Verteilungsschlüssels für die Kosten des Bezugs von Frischwasser zu verstehen, die eine mehrheitliche Beschlussfassung über eine anderweitige Kostenverteilung nach Maßgabe der Kaltwasser-Entscheidung des BGH (BGH v. 25.9.2003 - V ZB 21/03, BGHReport 2003, 1385 m. Anm. Kümmel = MDR 2004, 86 = NJW 2003, 3476) ausschließt.
2. Dies gilt auch für eine Beschlussfassung, die innerhalb einer Mehrhausanlage eine Vorab-Verteilung der Kosten nach Maßgabe des in den einzelnen Gebäuden angefallenen Verbrauchs vorsieht.
Normenkette
WEG § 10 Abs. 1 S. 2, § 16 Abs. 2, § 23 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Hagen (Beschluss vom 20.07.2004; Aktenzeichen 3 T 114/04) |
AG Schwelm (Aktenzeichen 77-II 22/03 WEG) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde sowie die den Beteiligten zu 1) und 2) in diesem Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden den Beteiligten zu 3) auferlegt.
Der Gegenstandswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 3)-5) sind Wohnungseigentümer der eingangs bezeichneten Wohnungseigentumsanlage. Die Beteiligten zu 1) und 2) haben ihr Wohnungseigentum im Laufe des Beschwerdeverfahrens veräußert.
Gegenstand des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde ist noch die Gültigkeit des in der Eigentümerversammlung vom 12.3.2003 zu TOP 1 (betreffend das Anerkenntnis der Jahresgesamt- und Einzelabrechnung für das Jahr 2002) gefassten Beschlusses bezüglich der Abrechnungspositionen Entwässerung und Wasser.
Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens waren darüber hinaus Anträge auf Feststellung der Nichtigkeit von in der Eigentümerversammlung vom 14.4.1992 zu TOP 5 (betreffend die Umlage des Wassergeldes je Haus) und der Eigentümerversammlung vom 25.2.1993 zu TOP 5 (betreffend die Änderung des Verteilungsschlüssels für die Enwässerungskosten) gefassten Beschlüsse. Diesen Anträgen hat das AG Schwelm mit Beschluss vom 5.1.2003 entsprochen und die vorgenannten Beschlüsse für nichtig erklärt. Insoweit haben die Beteiligten den amtsgerichtlichen Beschluss nicht angefochten.
Bei der Wohnungseigentumsanlage B.-Str. 1-5 handelt es sich um drei Häuser mit insgesamt 22 Wohneinheiten. Für jedes der Häuser ist eine separate Hauptwasseruhr vorhanden.
In § 10 der Teilungserklärung vom 18.1.1980 ist hinsichtlich der Tragung von Lasten und Kosten geregelt, dass die Wohnungseigentümer u.a. hinsichtlich der Aufwendungen für die Wasserversorgung im Verhältnis ihrer Wohnflächenanteile zur Deckung der Kosten verpflichtet sind. Wegen der Einzelheiten wird auf § 10 der Teilungserklärung vom 18.1.1980 (Bl. 37 ff. d.A.) verwiesen. Die Abrechnung der Kosten der Wasserversorgung erfolgte bis zu den in den obengenannten Beschlüssen vom 14.4.1992 und 25.2.1993 genannten Zeitpunkten nach dem Verhältnis der Gesamtwohnflächenanteile der Wohnungseigentümergemeinschaft und ab den oben genannten Zeitpunkten nach Wohnflächenanteilen pro Haus.
In der Jahreseinzel- und Gesamtabrechnung für das Jahr 2002 waren nach Wohnflächenanteilen pro Haus umgelegte Be- und Entwässerungskosten enthalten.
Hinsichtlich der Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 12.3.2003 zu den Tagesordnungspunkten TOP 1 und TOP 8 haben die Beteiligten zu 1) und 2) mit anwaltlichem Schriftsatz vom 24.3.2003 beantragt, diese Beschlüsse für nichtig, hilfsweise für unwirksam zu erklären.
Das AG hat durch Beschluss vom 5.1.2003 entsprechend dem Antrag der Beteiligten zu 1) und 2) die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 12.3.2003 zu den Tagesordnungspunkten TOP 1 und 8 für nichtig erklärt. Zur Begründung hat das AG hinsichtlich der Abrechnung der Be- und Entwässerungskosten ausgeführt, es ergebe sich aus der Teilungserklärung, dass die Miteigentümer die Kosten im Verhältnis ihrer Wohnflächenanteile, wobei die Fläche der drei Häuser insgesamt gemeint sei, zu tragen hätten.
Gegen den den Beteiligten zu 3) und 4) am 27.1.2004 zugestellten Beschluss haben sich diese mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 9.2.2004 gewandt. Die Kammer hat in öffentlicher Sitzung die Beteiligten persönlich angehört. Sodann hat sie durch den angefochtenen Beschluss die amtsgerichtliche Entscheidung teilweise abgeändert, hinsichtlich des Eigentümerbeschlusses über die Jahresabrechnung dahingehend, dass dieser bezüglich der Abrechnungspositionen Entwässerung, Wasser und Strom sowie Gartenpflege für ungültig erklärt wurde. Die weiter gehende sofortige Beschwerde hat das LG zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3), soweit das LG den Eigentümerbeschluss über die Jahresabrechnung hinsichtlich der Positionen Entwässerung und Wasser für ungültig erklärt hat.
II. Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §...