Leitsatz (amtlich)
Der Tatrichter muss dem Rechtsbeschwerdegericht in seinem Urteil die rechtliche Nachprüfung der Zuverlässigkeit der Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung ermöglichen. Hierzu gehört, dass er in den Urteilsgründen zumindest die zur Feststellung der eingehaltenen Geschwindigkeit angewandte Messmethode mitteilt und darüber hinaus darlegt, dass mögliche Fehlerquellen ausreichend berücksichtigt worden sind.
Verfahrensgang
AG Schwelm (Entscheidung vom 19.06.2007) |
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Schwelm zurückverwiesen.
Gründe
Der Betroffene ist durch das angefochtene Urteil wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung gemäß den §§ 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274), 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, §§ 24, 25 StVG zu einer Geldbuße in Höhe von 75 EUR verurteilt worden; ferner wurde ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat angeordnet, wobei dieses erst wirksam werden soll, wenn der Führerschein nach Rechtskraft in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
Das Amtsgericht hat folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:
"Bezüglich des festgestellten Sachverhalts und der angewendeten Rechtsvorschriften wird auf den Bußgeldbescheid des Landrates des Ennepe-Ruhr-Kreise vom 05.10.2006, Az._ 32/4-30645021ST, Bezug genommen.
Danach hat der Betroffene am 6.6.06 um 8.52 Uhr mit seinem Pkw, amtl. Kennzeichen XXXXXX, die Hagener Straße in Wetter, Höhe Haus Nr. 196, - nach Abzug des Toleranzwertes von 3 km/h - mit einer Geschwindigkeit von 76 km/h befahren, obwohl ausweislich dort aufgestellter Schilder in diesem Außerortsbereich eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h geboten war."
Gegen dieses Urteil hat der Betroffene mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 20. Juni 2007 eingelegt, die mit der materiellen Rüge begründet worden ist. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben.
II.
Ihren Aufhebungsantrag hat die Generalstaatsanwaltschaft wie folgt begründet:
Die gem. § 79 Abs.1 Nr.2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist rechtzeitig eingelegt und form- und fristgerecht begründet worden, in der Sache ist ihr ein - zumindest vorläufiger - Erfolg nicht zu versagen.
Nach der auf die erhobene Sachrüge hin vorzunehmenden Überprüfung des angefochtenen Urteils tragen die Feststellungen eine Verurteilung des Betroffenen wegen Überschreitung der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit nicht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats muss der Tatrichter dem Rechtsbeschwerdegericht in seinem Urteil die rechtliche Nachprüfung der Zuverlässigkeit der Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung ermöglichen. Hierzu gehört, dass er in den Urteilsgründen zumindest die zur Feststellung der eingehaltenen Geschwindigkeit angewandte Messmethode mitteilt und darüber hinaus darlegt, dass mögliche Fehlerquellen ausreichend berücksichtigt worden sind (zu vgl. Senatsbeschluss vom 29.11.2001 - 2 Ss OWi 1029/01 - m.w.N.).
Vorliegend nimmt der Tatrichter zwar einen Toleranzabzug vor, er teilt jedoch nicht konkret mit, mit welcher Messmethode die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung von den Polizeibeamten ermittelt worden ist. Den getroffenen Feststellungen lassen sich durch die knappe Darstellung offensichtlich kontroverser Auffassungen sowie vorgelegter Gutachten zur Ordnungsmäßigkeit der Messung allenfalls mittelbar Anhaltspunkte für das angewandte Messverfahren entnehmen. Eine rechtliche Nachprüfung der konkreten Einsatzmöglichkeiten und Zuverlässigkeit der Messmethodik wird dem Rechtsbeschwerdegericht hierdurch aber nicht ermöglicht. Ein Eingehen auf das angewandte Messverfahren war vorliegend angesichts des offensichtlich substantiierten Verteidigungsvorbringens auch nicht entbehrlich. Darüber hinaus ist die Mitteilung der berücksichtigten Messmethodik nicht nur zur vollständigen Sachverhaltsdarstellung, sondern auch dazu erforderlich, eine Überprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung zu ermöglichen. Eine Bezugnahme auf weitergehende Aktenbestandteile ist - worauf die Rechtsbeschwerde zutreffend hingewiesen hat - abgesehen von der Vorschrift des § 79 Abs.3 OWiG i.V.m. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht zulässig.
Darüber hinaus lassen sich dem angefochtenen Urteil konkrete Ausführungen zur Schuldform und zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen nicht entnehmen. Auch die Erwägungen zum Rechtsfolgenausspruch halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Das Urteil ist daher mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Schwelm zurückzuverweisen."
Dem tritt der Senat nach eigener Sachprüfung bei und weist zusätzlich auf Folgendes hin:
Das amtsgerichtliche Urteil ist in jeder Hinsicht lückenhaft (§ 2...