Verfahrensgang
AG Dortmund (Aktenzeichen 107 F 343/22) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Teil-Zwischenfeststellungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund vom 08.11.2022 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.
Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird endgültig auf 42.400,00 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Ehescheidungsverbundverfahrens über die Wirksamkeit eines notariellen Ehevertrages vom 09.01.2003.
Der Antragsteller X. M., geb. am 00.00.1969, hat die deutsche Staatsangehörigkeit inne und ist erfolgreicher Kaufmann. Bereits während seines Studiums der Elektrotechnik gründete er im Jahr 1991 das Unternehmen "W." (W. GmbH), welches im Bereich der Netzwerktechnik, insbesondere der Glasfasertechnik tätig ist und u.a. Produkte für passive Netzwerkinfrastruktur herstellt. Seit dem Jahr 1995 erwarb er - gemeinsam mit seinem Vater - mehrere Immobilien in WY. und I., welche nach seinen Angaben im Senatstermin überwiegend von seinem Unternehmen genutzt werden.
Die Antragsgegnerin F. P. (Vatersname) M. geb. Z., geb. am 00.00.1975, stammt aus der R.. Zum Zeitpunkt der Eheschließung war sie R.sche Staatsangehörige, mittlerweile verfügt sie ebenfalls über die deutsche Staatsangehörigkeit. Sie kam erstmals im Jahr 1995 nach Deutschland und hatte zuvor eine vierjährige Ausbildung zur Musikpädagogin an einer Musikhochschule in der R. absolviert. Dieser Studienabschluss wird in Deutschland anerkannt.
Während der Ehezeit war die Antragsgegnerin zunächst nicht erwerbstätig. Sie kümmerte sich um die gemeinsamen Kinder und übernahm seit dem Jahr 2009 ehrenamtliche Tätigkeiten in der Kirchengemeinde J. in WY.. U.a. war sie dort auf geringfügiger Basis als Chorleiterin beschäftigt. Später absolvierte sie eine musikpädagogische Zusatzausbildung und arbeitet seit 2016/2018 - erstmals sozialversicherungspflichtig - als "Freelancerin" an der Städtischen Musikschule WY.. Sie unterrichtet Geige, Klavier, Gesang und Orchester. Erst seit dieser Zeit zahlt sie Rentenbeiträge in die Künstlersozialkasse ein.
Die Beteiligten lernten sich im Mai 2002 kennen und heirateten am 00.00.2003 in WY.. Ihre Trennung erfolgte spätestens am 14.08.2021. Der Antragsteller verblieb in der in seinem Alleineigentum stehenden ehelichen Liegenschaft in der L.-straße N01 in WY.-Innenstadt. Die Antragsgegnerin verließ das Haus im Oktober 2021 und hält sich seitdem unter der Anschrift E.-straße N02 am G. auf. Der Antragsteller hat sich einer Lebensgefährtin T. zugewandt, welche aus D. stammt.
Aus der Ehe sind die beiden Kinder N., geb. am 00.00.2003, und V., geb. am 00.00.2009, hervorgegangen. N. hat das Abitur abgelegt und studiert Physik. Er möchte beruflich in den väterlichen Betrieb einsteigen. V. besucht eine Privatschule in WY. und wird seit der Trennung der Beteiligten im Haushalt des Antragstellers betreut und versorgt. Der Barunterhalt für die gemeinsamen Kinder wird ausschließlich vom Antragsteller erbracht.
Der Antragsteller verfügt nach eigenen Angaben über Nettoeinkünfte in Höhe von monatlich aktuell 15.000,00 EUR, während die Antragsgegnerin Nettoeinkünfte in Höhe von monatlich ca. 1.600,00 EUR erzielt. Im Senatstermin hat sie vorgetragen, ihre Stundenzahl an der Musikschule WY. habe sich jüngst wegen eines längeren Aufenthalts in der R. reduziert. Ein einstweiliges Anordnungsverfahren vor dem Amtsgericht Dortmund zum Trennungsunterhalt - 107 F 3930/2 - ist noch nicht abgeschlossen. Auf die Erörterungen im dortigen Termin am 28.03.2023 leistet der Antragsteller an die Antragsgegnerin vorerst Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 2.500,00 EUR.
Möglicherweise leidet die Antragsgegnerin an einer kombinierten Kokain- und Alkoholabhängigkeit. Der Antragsteller behauptet, eine derartige Abhängigkeit habe bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung bestanden. Die Antragsgegnerin wendet ein, mit einem Konsum - wenn überhaupt - erst während der Ehe in den Jahren 2010/2011 begonnen zu haben. Im Senatstermin hat sie sich als sehr emotional beschrieben. Sie habe schon immer psychische Probleme gehabt. Unstreitig befindet sie sich seit etwa 17 Jahren in Therapie bei der Psychologischen Psychotherapeutin Y. in WY..
Am 00.01.2023 gegen 14.25 Uhr verursachte die Antragsgegnerin mit ihrem PKW C. vor der ehelichen Liegenschaft in der L.-straße N01 einen Verkehrsunfall mit Personen- und mehrfachem Sachschaden. Sie soll - unter Einfluss von Alkohol, Kokain und Cannabisprodukten - auf den Bürgersteig in Richtung der dort befindlichen Lebensgefährtin des Antragstellers zugefahren sein und dabei verschiedene andere PKW gestreift haben. Als die Lebensgefährtin zur Seite sprang, um sich vor dem herannahenden PKW in Sicherheit zu bringen, soll sie sich ihr Schambein gebrochen haben. Der Antragsteller geht von einer Tötungsabsicht auf Seiten der Antragsgegnerin aus und spricht von einer "Amok-Fahrt". Die Antragsgegn...