Leitsatz (amtlich)
1. Ist bei Schäden an der Fassade des Hauses eine einfache Reparatur ausreichend oder erstreckt sich die erforderliche Erneuerungsmaßnahme auf weniger als 20 % der Gesamtfläche der jeweiligen Bauteile, greift § 8 Abs. 2 der WärmeschutzVO 1995 nicht ein. In diesen beiden Fällen beurteilt sich die Ordnungsmäßigkeit einer Erneuerung von Teilen der Fassade nach der Wirtschaftlichkeit der Maßnahme, die anhand einer Kosten-Nutzen-Analyse zu ermitteln ist.
2. Ist dagegen eine Erneuerung erforderlich, die sich auf 20 % und mehr als 20 % der Gesamtfläche der jeweiligen Bauteile erstreckt, greift § 8 Abs. 2 der WärmeschutzVO 1995 (bzw. § 9 Abs. 4 Nr. 1 der Energiesparverordnung vom 24.7.2007 i.V.m. der Anlage 1 Tabelle 2 Zeile 4 Spalte 1) ein, so dass sich nicht mehr die Frage der Amortisation der Kosten stellt, weil dann die Wärmedämmung zwingend vorgeschrieben ist.
Normenkette
WärmeschutzVO § 8; EnergiesparVO § 9; WEG §§ 21-22
Verfahrensgang
LG Essen (Beschluss vom 11.01.2008; Aktenzeichen 9 T 15/07) |
AG Essen (Aktenzeichen 195 II 20/06 WEG) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird zurückgewiesen.
Auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) werden der angefochtene Beschluss und der Beschluss des AG vom 18.12.2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Erstattung außergerichtlicher Kosten für das Erst- und Rechtsbeschwerdeverfahren, an das AG zurückverwiesen.
Der Geschäftswert wird auf 12.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1) bis 18) sind die Mitglieder der eingangs genannten Anlage, die von der Beteiligten zu 19) verwaltet wird.
Mit dem am 21.1.2006 bei dem AG eingegangenen Antrag hat der Beteiligte zu 1) die Aufhebung der in der Eigentümerversammlung vom 21.12.2005 zu den Tagesordnungspunkten 2, 3 und 5 gefassten Beschlüsse begehrt. Die Beteiligten zu 2) und 3) haben sich dem Antrag mit Schriftsätzen vom 22.2.2006 bzw. 9.3.2006 angeschlossen, die Beteiligten zu 4) bis 18) sind dem Antrag entgegengetreten. Gegenstand der Beschlussfassungen waren Wärmedämmarbeiten im Bereich der zur Straßenseite gelegenen Fassaden und des Giebels in Verbindung mit den Dachdecker- und Klempnerarbeiten am Dach des Haupthauses und am Dachanbau und sonstige Nebenarbeiten und die Erneuerung der Haustür. Zu der Wärmedämmung hatte sich die Mehrheit der Wohnungseigentümer entschlossen, weil die Fassade rissig war. Gleichzeitig sollte die aus den 70-er Jahren stammende Haustür erneuert werden, weil sie nicht wärmegedämmt war und die neue Tür sich in die neue Wärmekonzeption einfügen sollte.
Den Beschlüssen waren folgende nicht angefochtene Beschlussfassungen in früheren Eigentümerversammlungen vorausgegangen:
I. Am 2.4.2004 war unter TOP 6 beschlossen worden:
Einstimmigkeit besteht darüber, dass wenn die vorhandene Fassadenfläche saniert werden soll, gleichzeitig auch ein Wärmedämmputz aufgebracht wird. Das vorliegende Angebot beläuft sich auf 20.678,86 EUR. Hier wurde die G-Straße und F-Straße Vorderfront berücksichtigt. Die Verwaltung wurde beauftragt, hier weitere Angebote einzuholen. In einer außerordentlichen Eigentümerversammlung (Ortstermin mit Handwerker) soll dann über die Maßnahme ein entsprechender Beschluss gefasst werden. Auch eine evtl. Sonderumlage sollte dann beschlossen werden. Der Bereich Giebelseite zum Nachbarhaus G-Straße soll bei der Dämmung Berücksichtigung finden. Dies muss in Angeboten noch mit aufgenommen werden.
Die Sanierung der Dachfläche Einheit 18 und die neue Klingelanlage sollen in einem Gesamtpaket mit durchgeführt werden.
Die Aufzugsfirma hatte mitgeteilt, dass der Fahrstuhlschacht abgedichtet werden muss. Diese Maßnahme soll kurzfristig durchgeführt werden.
Die Geländer Laubengang sollen gestrichen werden. Diese Maßnahme soll bei der Fassadensanierung berücksichtigt werden.
II. Am 7.4.2005 waren unter TOP 6a bis c folgende Beschlüsse gefasst worden:
Diskussion und Beschlussfassung über notwendige Instandhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen.
a) Wärmedämmputz Vorderfront G-Straße/F-Straße
Nach eingehender Diskussion wurde der Antrag auf Durchführung für den Wärmedämmputz Vorderfront G-Straße/F-Straße unter Hinzuziehung eines Architekten mit 9 Ja-Stimmen, 5 Nein-Stimmen, 2 Enthaltungen mehrheitlich angenommen.
Die Verwaltung wird in Zusammenarbeit mit dem Architekten entsprechende Angebote einholen. Auf einer noch einzuberufenden Eigentümerversammlung soll über den Auftrag und die zu zahlende Sonderzahlung ein entsprechender Beschluss gefasst werden.
b) Sanierung Dachfläche Einheit 18
Die Eigentümer beschlossen, die Arbeiten im Zuge der Wärmedämmarbeiten durchführen zu lassen. Die Kosten sollen der Instandhaltungsrücklage entnommen werden.
c) Klingelanlage
Auch diese Arbeiten sollen im Zuge der Wärmedämmmaßnahmen durch-geführt werden. Die Kosten hierfür sollen ebenfalls der Instandhaltungs-rücklage entnommen werden.
III. Am 1.9.2005 war unter TOP 4 folgender Beschluss einstimmig gefasst worden:
a) Vorstellung des Sanieru...