Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache. hier: Inanspruchnahme des Verwalters als Zustellungsvertreter der übrigen Wohnungseigentümer
Normenkette
FGG §§ 19, 27; WEG §§ 3, 27 Abs. 2
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 1) hat der Beteiligten zu 3) die ihr im Verfahren der weiteren Beschwerde eventuell entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Wert des Gegenstandes der weiteren Beschwerde wird auf 1.950.– DM festgesetzt.
Gründe
I.
Mit Schriftsatz vom 12. Juli 1988 hat die Beteiligte zu 1) im Verfahren in Wohnungseigentumssachen beantragt, die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 27. Juni 1988 zu allen Tagesordnungspunkten für ungültig zu erklären. Abgestimmt worden ist u. a. zu TOP 2 der Versammlungsniederschrift über die Genehmigung der Verwaltungsabrechnung für 1987.
Diese Antragsschrift hat das Amtsgericht Gelsenkirchen laut Verfügung vom 31, August 1988 dem Verwalter der Anlage, der Beteiligten zu 3), mit folgendem Begleitschreiben zugestellt:
„Anliegende Schriftstücke werden Ihnen persönlich und in Ihrer Eigenschaft als Verwalter der Anlage gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 WEG zur Weiterleitung an die übrigen Wohnungseigentümer mit Ausnahme des Antragstellers zugestellt. Diese sind als Miteigentümer gemäß § 43 WEG gleichfalls am Verfahren beteiligt, können Stellung nehmen und an den Terminen teilnehmen; sie werden vom Ausgang des Verfahrens unterrichtet.
Frist zur Stellungnahme wird eingeräumt bis zum 25. September 1988.”
Gegen diese Zustellungsverfügung hat die Beteiligte zu 3) Gegenvorstellungen vom 14. September 1988 erhoben, die durch Beschluß des Amtsgerichts vom 19. September 1988 zurückgewiesen worden sind.
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3) vom 12. Oktober 1988 hat das Landgericht durch Beschluß vom 28. Oktober 1988 die Verfügung vom 31. August 1988 und den Beschluß vom 19. September 1988 aufgehoben, weil der Verwalter wegen gegebener Interessenkollision nicht als Zustellungsbevollmächtigter im Sinne von § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG in Anspruch genommen werden könne.
Gegen die landgerichtliche Entscheidung wendet sich die Beteiligte zu 1) mit ihrer weiteren Beschwerde vom 1. Dezember 1988.
II.
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist statthaft und formgerecht angebracht worden (§§ 27, 29 FGG). Die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin folgt daraus, daß ihr als Folge der Beschwerdeentscheidung inzwischen aufgegeben worden ist, 177 beglaubigte Abschriften ihrer bisherigen drei Schriftsätze in der Hauptsache nachzureichen.
Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1) ist aber unbegründet, weil die angefochtene Entscheidung nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 27 FGG).
1) Das Landgericht – ist zunächst zutreffend von einer zulässigen Erstbeschwerde der Beteiligten zu 3) gemäß §§ 19, 20 FGG ausgegangen. Die Verfügungen erster Instanz sind zwar in einem Verfahren in Wohnungseigentumssachen gemäß §§ 43 ff. WEG ergangen. Auch ist nach § 45 Abs. 1 WEG gegen die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts die sofortige Beschwerde statthaft. Darunter sind – aber in erster Linie Entschließungen des Gerichts in der Sache selbst, Endentscheidungen im Sinne des § 44 Abs. 4 WEG zu verstehen (KG, OLGZ 1984, 63). Eine solche liegt hier nicht vor. Mit seiner Zustellungsverfügung hat das Amtsgericht eine verfahrensleitende Anordnung getroffen. Soweit solche Anordnungen lediglich für den internen Geschäftsbetrieb bestimmt sind, handelt es sich um nicht anfechtbare Verfügungen. Werden allerdings durch den Vollzug verfahrensleitender Verfügungen die Rechte eines Beteiligten betroffen, dann ist die Anfechtbarkeit zu bejahen (Keidel/Kuntze/Winkler – KKW –, FG, 12. Aufl., Rz. 5 zu § 19 FGG). In diesem Falle ist – auch in Wohnungseigentumssachen – die einfache Beschwerde gemäß § 19 FGG gegeben (Bärmann/Merle, WEG, 6. Aufl., Rz. 5 zu § 45 WEG).
Eine solche Rechtsbeeinträchtigung der Beteiligten zu 3) durch die Zustellungsverfügung ist vom Landgericht ohne Rechtsfehler bejaht worden. Durch die gerichtliche Inanspruchnahme gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG ist der Verwalter gehalten, seiner Informationspflicht gegenüber den Wohnungseigentümern nachzukommen, ihnen also in geeigneter Weise innerhalb angemessener Frist Kenntnis von den zugestellten Schriftstücken zu verschaffen (vgl. dazu Deckert, ETW, Gruppe 4, Seiten 53 f.).
Das Verfahren erster Instanz unterliegt keinen durchgreifenden Bedenken. Die Zustellungsverfügung ist von der Beteiligten zu 3) zunächst mit dem formlosen Rechtsbehelf der Gegenvorstellung angegriffen worden, durch den das Gericht veranlaßt werden sollte, seine Verfügung aus übersehenen oder neuen tatsächlichen wie rechtlichen Gründen zu ändern. Eine Gegenvorstellung ist allerdings nur ausnahmsweise zuzulassen; grundsätzlich sind die zwingenden Vorschriften über die Rechtsmittel und den Instanzenzug einzuhalten (KKW, Vorb. 11 vor § 19 FGG). Im Hinblick auf eine verfahrensleitende Anordnung ist jedoch das Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen, weil diese – anders ...