Verfahrensgang
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 16. März 2011 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 102.258,38 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen einer fehlerhaften Anlageberatung im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an zwei geschlossenen Filmproduktionsfonds ("Q GmbH & Co. KG Q2 KG" und "Q3 GmbH & Co. KG") auf Schadensersatz in Anspruch. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Die Beklagte begehrt, nachdem sie in erster Instanz antragsgemäß verurteilt worden ist, die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils insgesamt abzuweisen.
Hierzu trägt sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen vor, die "Rechtsprechung über die Aufklärungsbedürftigkeit von Rückvergütungen" sei auf sie nicht anwendbar, weil sie wie ein freier Anlageberater als rechtlich und wirtschaftlich selbständige Gesellschaft am Markt tätig sei. Darüber hinaus sei der Kläger - eine Aufklärungspflicht unterstellt - durch die Angaben in den Emissionsprospekten vollständig aufgeklärt worden. So werde in beiden Prospekten klar und deutlich ausgeführt, dass eine Vertriebsprovision an die eingesetzten Vertriebspartner gezahlt werde. Letztlich sei ein etwaiges Fehlverhalten für die Anlageentscheidungen des Klägers nicht kausal gewesen.
II.
Die Berufung der Beklagten ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss des Senats zurückzuweisen, weil der Senat - einstimmig - davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die im Hinweis des Senatsvorsitzenden vom 22. Dezember 2011 angeführten Gründe, an denen der Senat nach nochmaliger, eingehender Beratung festhält, Bezug genommen.
Insbesondere bleibt der Senat dabei, dass die Beklagte den - nur für unabhängige, nicht bankenmäßig gebundene, freie Anlageberater geltenden - reduzierten Aufklärungsmaßstab im Sinne der in der Berufungsbegründung zitierten Rechtsprechung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (vgl. insoweit auch BGH, Urteil vom 3. März 2011 - III ZR 170/10, WM 2011, 640) nicht für sich in Anspruch nehmen kann. Der erkennende Senat hat dies bereits in mehreren bei ihm anhängig gewesenen, gleichgelagerten Verfahren - unter anderem auch in einem Fall unter Beteiligung derselben Verfahrensbeteiligten - entschieden und eingehend begründet. Auf diese Entscheidungen wird ergänzend Bezug genommen (vgl. Senatsurteile vom 14.07.2011 - 34 U 55/10; vom 13.09.2011 - 34 U 97/10; vom 13.10.2011 - 34 U 53/10; Beschluss vom 18.12.2011 - 34 U 49/11).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen