Entscheidungsstichwort (Thema)
Zurückstellung der Strafvollstreckung. erfolgreiche Therapie
Leitsatz (amtlich)
Eine Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG setzt voraus, dass im Zeitpunkt der Entscheidung noch eine behandlungsbedürftige Drogenabhängigkeit des Betroffenen besteht. Eine von dem Antragsteller bereits erfolgreich abgeschlossene Therapie erlaubt keine Zurückstellung nach den §§ 35 ff. BtMG mehr.
Normenkette
BtMG § 35; EGGVG §§ 23 ff.
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Betroffene (§ 22 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG) nach einem Geschäftswert von 5.000 Euro (§ 36 Abs. 3 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG).
Gründe
I.
Der Betroffene ist durch Urteil des Landgerichts Essen vom 6. August 2013 (24 Ds - 12 Js 239/12 - 13/13), das seit dem 15. Januar 2014 rechtskräftig ist, wegen Sachbeschädigung (Tatzeit: 22. Januar 2012) sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in fünf Fällen, davon in drei Fällen tateinheitlich mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (Tatzeiten: 13. und 28. September 2012, 8. November 2012 und 5. Dezember 2012) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden.
Nach den Urteilsfeststellungen konsumierte der Betroffene im Tatzeitraum relativ regelmäßig etwa jeden 2. und 3. Tag 1 g nasal Kokain und hatte er bei den beiden Taten vom 13. September 2012 sowie bei der Tat am 5. Dezember 2012 neben Alkohol jeweils auch Kokain konsumiert. Nach der Aufnahme einer Tätigkeit in einer Spielhalle am 1. Juli 2013 hat der Betroffene nach den Urteilsfeststellungen kein Kokain mehr konsumiert, was in erster Linie an seinen fehlenden finanziellen Möglichkeiten gelegen haben soll.
Seit dem 28. Januar 2014 befand sich der Betroffene in der "C-T-Klinik, LWL-Rehabilitationszentrum P im LWL-Psychiatrie Verbund Westfalen" in H zum Zwecke der Durchführung einer stationären Drogenentwöhnungsbehandlung. Mit Rücksicht darauf beantragte der Betroffene unter dem 12. Februar 2014 die Zurückstellung der Strafvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Essen vom 6. August 2013 gemäß § 35 BtMG. Die Staatsanwaltschaft Essen teilte dem Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen mit Schreiben vom 13.5.2014 mit, dass die Zurückstellung der Strafvollstreckung nicht in Betracht komme, da die der Verurteilung zu Grunde liegenden Taten nicht aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit des Betroffenen begangen worden seien. Der Betroffene führte die Drogenentwöhnungsbehandlung weiter durch und schloss sie regulär und damit erfolgreich am 20. Mai 2014 ab und unterzog sich unmittelbar im Anschluss daran bis zum 9. September 2014 einer von dem Rentenversicherungsträger bewilligten Adaptionsbehandlung in der vorgenannten Klinik, nachdem ihm mit Verfügung der Staatsanwalt Essen vom 26. August 2014 gemäß § 456 StPO der beantragte Strafaufschub bis zum 9. September 2014 einschließlich gewährt worden war. Die Adaptionsbehandlung wurde von dem Betroffenen ebenfalls regulär beendet.
Mit Bescheid vom 10. Juli 2014 lehnte die Staatsanwaltschaft Essen den Antrag auf Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG ab mit der Begründung, dass sich weder aus den Gründen des Urteils des Landgerichts Essen vom 6. August 2013 noch aus dem sonstigen Akteninhalt ergebe, dass der überwiegende Teil der Taten aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit des Betroffenen begangen worden sei. Die hiergegen mit Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen vom 16. Juli 2014 erhobenen Einwendungen gemäß § 21 S. 1 Z. 1 StVollstrO wurden durch Bescheid des Generalstaatsanwalts in Hamm vom 28. August 2014 zurückgewiesen.
II.
Der gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft Essen vom 10. Juli 2014 in der Gestalt des Beschwerdeentscheids des Generalstaatsanwalts in Hamm vom 28. August 2014 gerichtete Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung vom 1. Oktober 2014 ist zwar zulässig, erweist sich aber als unbegründet.
Eine Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG setzt voraus, dass im Zeitpunkt der Entscheidung noch eine behandlungsbedürftige Drogenabhängigkeit des Betroffenen besteht. Eine von dem Antragsteller bereits erfolgreich abgeschlossene Therapie erlaubt keine Zurückstellung nach den §§ 35 ff. BtMG mehr (vgl. Körner, NStZ 1998, 227). Eine solche Fallgestaltung ist im vorliegenden Verfahren aber gegeben, da der Betroffene inzwischen sowohl die von ihm beabsichtigte Drogenentwöhnungstherapie als auch die sich anschließende Adaptionsbehandlung jeweils regulär und damit erfolgreich beendet hat. Eine Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG kommt daher derzeit im vorliegenden Verfahren schon mangels einer Behandlungsbedürftigkeit des Verurteilten nicht mehr in Betracht, so dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit dem letztlich unter Aufhebung des angefochtenen Bescheids eine erneute und nunmehr stattgebende Entscheidung der Vollstreckungsbehörde über die beantragte Zurückstell...