Verfahrensgang
LG Bochum (Aktenzeichen 4 O 190/22) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Gründe
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist, § 522 Abs. 2 ZPO.
Gemäß § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Das Landgericht hat zutreffend einen Auskunftsanspruch des Klägers (im Folgenden: Klagepartei) verneint.
1. Die Erhebung einer Stufenklage ist mit dem Landgericht als unzulässig anzusehen, da es der Klagepartei hier nicht um die Bezifferung ihrer Ansprüche geht, sondern darum, ob überhaupt ein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Prämienanteile wegen möglicherweise unwirksamer Beitragsanpassungen besteht (vgl. auch BGH, Urteil vom 27.09.2023 - IV ZR 177/22 -, juris Rn. 24; Zöller-Greger, ZPO, 34. Auflage 2022, § 254 Rn. 2; a.A. OLG Saarbrücken, Teilurteil vom 29.11.2023 - 5 U 6/23 -, juris). Damit sind die Anträge zu Ziff. 2. bis 4. mangels Bestimmtheit unzulässig.
2. Der isolierte Auskunftsantrag, in den der Antrag zu Ziff. 1. wegen unzulässigen Vorgehens im Wege der Stufenklage umzudeuten ist, ist unbegründet.
a) Ein Auskunftsanspruch folgt nicht aus §§ 241 Abs. 2, 242 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag.
aa) Der Klagepartei kann im Rahmen des Versicherungsvertrages gem. § 242 BGB ausnahmsweise ein Auskunftsanspruch zustehen.
Soweit sie sich eines Auskunftsanspruchs berühmt ist die Klagepartei darlegungs- und beweisbelastet für alle Voraussetzungen des geltend gemachten Auskunftsanspruchs. Hierzu muss sie zum einen darlegen und ggf. beweisen, dass sie nicht mehr über die im Auskunftsantrag bezeichneten Unterlagen verfügt. Außerdem muss sie zu den Gründen des Verlustes vortragen.
bb) Die Zubilligung des Auskunftsanspruchs hat unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen (BGH, Urteil vom 27.09.2023 - IV ZR 177/22 -, juris Rn. 30, 38, 40). Der Auskunftsanspruch kann dabei auch die Funktion haben, dem Versicherungsnehmer Informationen über das Bestehen des Anspruchs dem Grunde nach zu verschaffen. Ein solcher Auskunftsanspruch besteht jedoch auch unter Berücksichtigung des besonderen Treueverhältnisses zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer (vgl. BGH, Urteil vom 11.09.2019 - IV ZR 20/18 -, juris Rn. 23) nur ausnahmsweise, wenn der Versicherungsnehmer in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann.
Aus dem Versicherungsverhältnis als solchem folgt nicht, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer gleichsam voraussetzungslos in seinem Besitz befindliche Dokumente erneut zur Verfügung stellen muss, damit dieser Ansprüche gegen den Versicherer prüfen kann. Der Versicherungsnehmer ist nicht schon dann entschuldbar über seine Rechte im Ungewissen, wenn er die Unterlagen über die Beitragsanpassungen nicht mehr besitzt.
cc) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist ein Anspruch der Klagepartei zu verneinen.
Die Klagepartei, die im vorliegenden Fall Auskunft über die Höhe der Beitragsanpassungen in den Jahren 2013 bis 2021 unter Benennung der jeweiligen Tarife im Versicherungsverhältnis der Klagepartei begehrt, konnte aus diesen während der Laufzeit des Vertrages übersandten Unterlagen zunächst selbst ersehen, welche Prämienanpassungen vorgenommen wurden. Sie hat ausgeführt, dass sie die entsprechenden Nachträge zum Versicherungsschein verloren habe, diese seien nicht mehr auffindbar.
Den Verlust der Unterlagen als zutreffend unterstellt, können die insoweit von der Klagepartei dargelegten Gründe dafür, warum sie sich nicht mehr im Besitz der Unterlagen befindet, nicht als geeignet angesehen werden, um den nur ausnahmsweise bestehenden Auskunftsanspruch gem. § 242 BGB zu begründen. Unabhängig von der Frage, ob die Klagepartei bei Übersendung der Unterlagen als juristischer Laie die Frage in Betracht ziehen musste, dass die Prämienanpassungen unwirksam sein könnten, hat die Klagepartei die Unterlagen in Kenntnis der Tatsache, dass sich aus den jeweiligen Unterlagen die erfolgten Beitragsanpassungen ergeben haben, nicht hinreichend sorgfältig aufbewahrt. Dass diese Unterlagen möglicherweise benötigt würden, um Fragen, diese Beitragsanpassungen betreffend, auch i...