Leitsatz (amtlich)
Fügt der Inhaber einer nach den §§ 22 Abs. 1, 24 Abs. 1 HGB fortgeführten Firma eines Einzelkaufmanns eine Sachbezeichnung (hier: Autohaus) hinzu, so kann dies im Einzelfall zulässig sein, wenn Zweifel an der Identität der bisherigen und der geänderten Firma nicht bestehen und der Zusatz einer Veränderung der Geschäftsentwicklung Rechnung trägt, die seit der Firmenübernahme eingetreten ist.
Normenkette
HGB § 22 Abs. 1, § 24 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Hagen (Aktenzeichen 23 T 14/01) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 25.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Beteiligte ist Inhaber der vorgenannten einzelkaufmännischen Firma, die ursprünglich unter der Bezeichnung „Messinggusswaren-Fabrik J.H. am 6.5.1938 im Handelsregister des AG … eingetragen wurde. Der Firmengründer H. änderte nach Aufgabe der Fabrikation von Messingwaren und Aufnahme eines Handels mit Kraftfahrzeugen und Zubehörteilen die Firma in der Weise, dass die Geschäftsbezeichnung entfiel; die Änderung der Firma wurde am 19.6.1951 im Handelsregister eingetragen. Nach dem Tod des Firmengründers und seines Sohnes setzten sich die Erben in der Weise auseinander, dass die Witwe H.H. (später wiederverheiratete R.) und F.H. das Unternehmen mit der unverändert fortgeführten Firma als offene Handelsgesellschaft fortführten. In diese Gesellschaft trat im Jahre 1973 der Beteiligte als Gesellschafter ein, während F.H. als Gesellschafter ausschied; die bisherige persönliche haftende Gesellschafterin H.R. wurde Kommanditistin. Letztere ist am 22.11.1998 verstorben und von ihrem Sohn, dem Beteiligten, allein beerbt worden.
Auf Anmeldung des Beteiligten ist im Handelsregister am 3.1.2001 eingetragen worden, die Kommanditistin H.R. sei durch Tod aus der Gesellschaft ausgeschieden, die Gesellschaft sei infolge Übergangs des Kommanditanteils der Verstorbenen auf den Beteiligten aufgelöst, Firma und Handelsgeschäft würden von ihm fortgeführt, die Firma sei geändert in „J.H.e.K.”.
Der Beteiligte hat in notariell beglaubigter Erklärung vom 31.7.2001 (UR-Nr. … Notar …) bei dem Registergericht angemeldet, er habe den Namen der Firma in „Autohaus J.H.e.K. Inh. J.Sch. geändert. Diese Anmeldung hat die Rechtspflegerin des Registergerichts durch Beschluss vom 25.10.2001 mit der Begründung zurückgewiesen, der Zusatz „Autohaus” in der geänderten Firma sei unzulässig, weil es sich um eine gem. § 22 HGB abgeleitete Firma handele, die lediglich unverändert fortgeführt werden dürfe.
Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte mit Schriftsatz des Urkundsnotars vom 22.11.2001 Beschwerde eingelegt, mit der er beantragt hat, die Firma unter dem Namen „Autohaus H.e.K. Inh. Sch., hilfsweise unter dem Namen „Autohaus H.e.K.” im Handelsregister einzutragen. Zur Begründung hat er geltend gemacht, unter der bisherigen Firma werde seit Jahrzehnten ein Autohaus geführt, das unter dem Namen „Autohaus H.” über die Ortsgrenzen hinaus im Sprachgebrauch allgemein bekannt sei.
Das LG – Kammer für Handelssachen – hat durch Beschluss vom 10.1.2002 die Beschwerde zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten, die er mit Schriftsatz des Urkundsnotars vom 28.1.2002 bei dem LG eingelegt hat.
II. Die weitere Beschwerde ist nach den §§ 27, 29 FGG statthaft sowie formgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten folgt bereits daraus, dass seine erste Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist.
In der Sache ist das Rechtsmittel begründet, weil die Entscheidung des LG auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG). Die weitere Beschwerde führt zur Zurückverweisung der Sache an das LG.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das LG zutreffend von einer zulässigen Erstbeschwerde des Beteiligten ausgegangen. Zulässiges Ziel der ersten Beschwerde des Beteiligten ist ausschließlich die Weiterverfolgung seiner Anmeldung vom 31.7.2001, die auf eine Änderung der Firma in „Autohaus J.H.e.K. Inh. J.Sch. gerichtet ist. Die mit der ersten Beschwerde gestellten Anträge des Beteiligten sind demgegenüber auf die Eintragung einer anderweitig geänderten Firma, insb. unter Weglassen des Vornamens J. des Firmengründers gerichtet. Die Zulässigkeit dieser Firmenbezeichnung konnte der Beteiligte mit seinem Rechtsmittel nicht zur Überprüfung des Beschwerdegerichts stellen, weil sie weder Gegenstand der angefochtenen Entscheidung des Registergerichts ist noch in der in § 12 Abs. 1 HGB vorgeschriebenen Weise angemeldet ist. Mit dem LG geht der Senat indessen davon aus, dass die erste Beschwerde des Beteiligten zumindest auch das Ziel umfasst, die Eintragung der Firmenänderung in der am 31.7.2001 angemeldeten Form weiterzuverfolgen, zumal der Beschwerdeführer mit seiner weiteren Beschwerde sich ausdrücklich dagegen wendet, dass das AG zu Unrecht die Eintragung dieser Firmenbezeichnung abgelehnt habe.
In der ...