Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrenskostenhilfeprüfung für Klage auf Trennungsunterhalt: Anspruch auf Prozesskostenvorschuss bei Quotenunterhalt

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Verpflichtung des Ehegatten zur Leistung eines Verfahrenskostenvorschusses als Teil des Unterhaltsanspruchs gemäß § 1360 Abs. 4 BGB besteht nur dann, wenn der Halbteilungsgrundsatz nicht verletzt wird.

 

Normenkette

BGB § 1360 Abs. 4

 

Verfahrensgang

AG Hagen (Beschluss vom 23.01.2012; Aktenzeichen 53 F 140/11)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 27.12.2012 wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Hagen vom 23.1.2012 abgeändert. Der Antragstellerin wird für den Antrag vom 20.10.2011 Verfahrenskostenhilfe bewilligt und ihr Rechtsanwältin Zillner beigeordnet.

Im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wird die ratenweise Zahlung der Verfahrenskosten, zahlbar in maximal 48 Monatsraten i.H.v. 15 EUR, beginnend mit dem 1.5.2012 angeordnet.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf Zahlung von Trennungsunterhalt i.H.v. 236 EUR monatlich seit dem 1.11.2011 in Anspruch. Die am 30.6.1984 geschlossene Ehe ist durch Beschluss vom 20.9.2011 geschieden worden. Aus der Ehe sind die Kinder Caroline, geb. 7.12.1984, Thomas, geb. 19.2.1987, und Patrick, geb. 15.11.1991 hervorgegangen. Das Familiengericht hat den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Verfolgung des Trennungsunterhalts mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Antragstellerin den Anspruch vor Abschluss des Scheidungsverfahrens hätte geltend machen können. In diesem Fall hätte sie gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Kostenvorschuss als Teil des Unterhaltsanspruches geltend machen können. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin.

II. Die gem. §§ 113 1 FamFG, 127 II 2, 3 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet.

Der Antrag auf Zahlung von Trennungsunterhalt hat in der Sache hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).

Die Antragstellerin kann die Kosten für das Verfahren nur in Raten aufbringen. Dass sie vom Antragsgegner keine Zahlung eines Vorschusses verlangt hat, führt nicht zum Auschluss des Anspruches auf Verfahrenskostenhilfe.

1. Sie hatte keinen Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses. Eine Verpflichtung des Ehegatten zur Leistung des Vorschusses als Teil des Unterhaltsanspruches gem. § 1360 IV BGB besteht nur, wenn der Halbteilungsgrundsatz nicht verletzt wird. Daher scheidet ein Anspruch aus, wenn der Unterhalt nach einer Quote bemessen wird und kein nicht prägendes Einkommen oder Vermögen vorliegt (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 24.11.2010 - 16 WF 186/10, BeckRS 2011, 20128; Palandt/Brudermüller, BGB, 71. Aufl., § 1360a Rz. 12 a.E.). So liegt der Fall hier. Ausgehend von einem bereinigten Nettoeinkommen des Antragsgegners i.H.v. 1656,14 EUR und einem eigenen bereinigten Nettoeinkommen von 1106,10 EUR verlangt die Antragstellerin einen Unterhalt i.H.v. 3/7 der Einkommensdifferenz. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Antragsgegner den Unterhalt derzeit nicht leistet. Denn es besteht die Möglichkeit, dass er zur Nachzahlung des Unterhalts verpflichtet wird.

Selbst wenn ein Anspruch auf Vorschussleistung bestanden hätte, wäre es der Antragstellerin nicht vorwerfbar, dass sie den Unterhalt nicht vorher geltend gemacht hat. Der Verlust eines Vermögenswertes kann einem Beteiligten im Rahmen eines Verfahrenskostenhilfeverfahrens nur dann vorgehalten werden, wenn er mutwillig erfolgt ist (Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 115 Rz. 74). Dasselbe muss für einen Vorschussanspruch gelten, denn er kann ebenso wie ein Vermögenswert einen Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe entfallen lassen. Hier liegen aber keine Einkommensverhältnisse auf Seiten des Antragsgegners vor, die es nahe legen und geboten erscheinen lassen, ihn auf Vorschuss in Anspruch zu nehmen.

2. Unterfällt § 127 I 3 ZPO.

3. Die vorläufige Festsetzung des Streitwertes bleibt dem Familiengericht unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der Rechtskraft der Scheidung vorbehalten.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Ein Rechtsmittel gegen den Beschluss ist nicht gegeben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2944679

FamFR 2012, 392

FamRB 2012, 182

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