Leitsatz (amtlich)
Zum Ausschluss für "Gebrauch eines Kraftfahrzeugs" in einer Betriebshaftpflichtversicherung: Der Ausschluss erfasst auch das Pumpen von Splitt mittels der Motorkraft des versicherten (Silo-)Lkws. Es kommt an auf das Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers, wobei Ausschlussklauseln im Zweifel eng auszulegen. Der Begriff des "Gebrauchs" geht - gleichwohl - weiter als der des Betriebs gemäß § 7 Abs. 1 StVG.
Verfahrensgang
LG Hagen (Aktenzeichen 10 O 232/21) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Streithelferin der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Gründe
I. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die - von der Streithelferin der Klägerin (dem von der Klägerin in Anspruch genommenen Kraftfahrthaftpflichtversicherer) geführte - Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.
Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der entstandene Schaden ist - (auch) im Sinne der hier geltenden Ausschlussklausel - beim Gebrauch eines Kraftfahrzeugs entstanden und daher in der bei der Beklagten genommenen Betriebshaftpflichtversicherung nicht versichert.
Die in den Versicherungsvertrag einbezogenen Besonderen Bedingungen zur Betriebs- und Berufs-Haftpflichtversicherung für das Bauhauptgewerbe/Baunebengewerbe lauten auszugsweise:
1. Versichertes Risiko
Versichert ist auf der Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der folgenden Vereinbarungen die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus dem im Versicherungsschein angegebenen Betrieb bzw. Beruf.
4.9 Kraftfahrzeuge und Anhänger (nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtig)
Mitversichert ist - abweichend von Ziff. 5.4 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Halten und/oder Gebrauch von nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen innerhalb und außerhalb des Betriebsgeländes des Versicherungsnehmers, einschließlich
- Kraftfahrzeugen aller Art mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h,
- Hub- und Gabelstaplern mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h,
- selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h,
- Anhänger.
Mitversichert ist auch das Befahren öffentlicher Wege, wenn dem kein behördliches Verbot entgegensteht.
(...)
5.4 Kraft- und Wasserfahrzeuge
5.4.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht
- wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen (siehe jedoch Ziff. 4.9);
- (...)"
Der Schaden ist nach den - insoweit zu Recht nicht angegriffenen - Feststellungen des Landgerichts dadurch entstanden, dass von einem für den allgemeinen Straßenverkehr zugelassenen und, wie gesagt, bei der Streithelferin der Klägerin kraftfahrthaftpflichtversicherten Silo-LKW Splitt mittels der Motorkraft des Fahrzeugs und der auf dem Fahrzeug vorhandenen Vorrichtungen durch eine Schlauchleitung auf das obere Hochdeck eines Parkhauses gepumpt wurde, auf dem die Klägerin auftragsgemäß ein Steinpflaster verlegen sollte. Wegen einer versehentlich am Ende der Schlauchleitung nicht angeschlossenen Wasserzufuhr kam es zu der schadenstiftenden Staubentwicklung.
Ein so entstandener Schaden ist gemäß Ziffer 5.4.1 1. Spiegelstrich der zitierten Besonderen Versicherungsbedingungen vom Versicherungsschutz ausgenommen. Denn er ist, was das Landgericht zu Recht angenommen hat, - auch im Sinne der hier geltenden Ausschlussklausel - durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs verursacht worden.
Die Klausel ist nach der Verständnismöglichkeit eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers auszulegen, der andere Bedingungen (hier einer Kraftfahrthaftpflichtversicherung) nicht zu kennen braucht. Ausschlüsse dürfen ohne hinreichende Klarstellung den Versicherungsschutz nicht einschränken; deshalb wird hier ein "Gebrauch" im Sinne der Ausschlussklausel nur anzunehmen sein, wenn erstens nach der Verständnismöglichkeit eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers Gebrauch vorliegt, wobei die Ausschlussklausel eher eng auszulegen ist, und zweitens der Schadensfall mit üblichen Kraftfahrthaftpflicht-Versicherungen zu decken ist.
Beide Voraussetzungen sind indes erfüllt.
Der Begriff des Gebrauchs eines Kfz schließt den Betrieb ein, geht darüber aber auch hinaus. Gebraucht werden kann ein Kraftfahrzeug auch dann, wenn es als Arbeitsmaschine eingesetzt wird (vgl. BGH, Urteil vom 08.12.2015 - VI ZR 139/15, BGHZ 208, 140, Rn. 22 - zur Kraftfahrthaftpflichtversicherung: "'Gebraucht' wird ...