Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterhaltsverwirkung bei Ehebruch mit einem gemeinsamen Freund
Verfahrensgang
AG Münster (Beschluss vom 03.12.2010; Aktenzeichen 46 F 355/09) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der am 3.12.2010 verkündete Beschluss des AG - Familiengericht - Münster abgeändert.
Der Versäumnisbeschluss des AG - Familiengericht - Münster vom 15.7.2010 wird aufgehoben.
Die Anträge des Antragstellers werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt mit Ausnahme der Kosten der Säumnis des Antragsgegners, die dieser zu tragen hat.
Gründe
I. Über das Vermögen des Antragsgegners ist mit Beschluss vom 16.7.2009 das Insolvenzverfahren 72 IN 31/09 AG Münster eröffnet worden.
Der Antragsteller, der der mittlerweile geschiedenen Ehefrau des Antragsgegners seit September 2008 Leistungen nach dem SGB II gewährt hatte, meldete im Hinblick auf die für die Monate Dezember 2008 bis Februar 2009 gewährten Leistungen einen Anspruch aus übergegangenem Recht i.H.v. 1.440 EUR zur Insolvenztabelle an und vertrat bei der Anmeldung die Ansicht, es handele sich um eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung. Der Antragsgegner widersprach im Rahmen des Insolvenzverfahrens der Forderung und der Eigenschaft der Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung.
Mit dem angegriffenen Beschluss, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 102 - 107 GA), hat das AG seinen Versäumnisbeschluss vom 15.7.2010, mit dem es das Bestehen der Forderung und deren Beruhen auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung festgestellt hatte (Bl. 62 GA), aufrechterhalten.
Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsgegner weiter das Ziel einer vollständigen Zurückweisung der Anträge. Zur Begründung ergänzt und vertieft er neben einer pauschalen Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag sein Vorbringen dazu, dass er nicht leistungsfähig gewesen sei und dass der Unterhaltsanspruch der Ehefrau wegen schwerwiegenden Fehlverhaltens ihm gegenüber durch die Aufnahme eines intimen Verhältnisses zu Herrn L schon lange vor der Trennung verwirkt gewesen sei. Außerdem trägt er vor, dass er durch das Bestreiten der Pacht für das Anwesen W-Straße ... in C sowie der Nebenkosten für Öl und Strom seiner damaligen Ehefrau Unterhalt gewährt habe.
Der Antragsgegner beantragt, den Beschluss des AG Münster vom 3.12.2010 abzuändern und die Anträge unter Aufhebung des Versäumnisbeschlusses vom 15.7.2010 abzuweisen.
Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass festgestellt wird, dass die unter lfd. Nr. 12 der Tabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragsgegners - 72 IN 31/09 AG Münster - angemeldete Forderung
für Dezember 2008 i.H.v. 573 EUR,
für Januar 2009 i.H.v. 573 EUR,
für Februar 2009 i.H.v. 298 EUR,
somit i.H.v. insgesamt 1.440 EUR besteht und auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners i.S.v. § 302 InsO beruht.
Der Antragsteller verteidigt den angegriffenen Beschluss des AG. Im Übrigen führt er neben einer pauschalen Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen im Wesentlichen aus, dass das Anwesen W-Straße ... in C im fraglichen Zeitraum von insgesamt fünf Personen bewohnt worden sei, die alle anteilig zu den Kosten der Unterkunft hätten beitragen müssen. Die Ehefrau N habe die von ihm - dem Antragsteller - erhaltenen Zahlungen hierfür an den Antragsgegner weiter geleitet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat die Beteiligten angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen N und N2. Wegen der Angaben der Beteiligten und wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf die Berichterstattervermerke zu den Senatsterminen vom 24.5. und 19.7.2011.
II. Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache in vollem Umfang Erfolg und führt unter Aufhebung des Versäumnisbeschlusses zur vollständigen Zurückweisung der Anträge des Antragstellers.
Die Prüfung in der Sache ist eröffnet, weil der Antragsgegner gegen den Versäumnisbeschluss des AG, der ihm am 2.8.2010 zugestellt worden war (Bl. 66 GA), mit am 11.8.2010 beim AG eingegangenen Schriftsatz. (Bl. 68 GA) rechtzeitig Einspruch eingelegt hat.
1. Dem Antragsteller steht weder aus übergegangenem Recht gem. §§ 1361 Abs. 1 S. 1 BGB, 33 Abs. 2 SGB II noch aus eigenem Recht gem. §§ 823 Abs. 2 BGB, 170 StGB die angemeldete Forderung gegen den Antragsgegner zu.
Es kommt insoweit nicht darauf an, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Antragsgegner für die drei Monate von Dezember 2008 bis Februar 2009 wegen des erhaltenen Verletzten- bzw. Krankengeldes leistungsfähig war; auch bedarf es keiner Entscheidung dazu, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Antragsgegner in dem fraglichen Zeitraum seiner damaligen Ehefrau Naturalunterhalt gewährt hat.
Die vom Antragsteller begehrte Forderungsfeststellung scheitert daran, dass der ...