Entscheidungsstichwort (Thema)

mehrere Eintragungen. Führungszeugnis. Bundeszentralregister. 90 Tagessätze

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Aufnahme von Verurteilungen von Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen/Freiheitsstrafen bis zu 3 Monaten in ein Führungszeugnis, wenn im Bundeszentralregister mehrere derartiger Strafen eingetragen sind.

 

Normenkette

BZRG § 32 Abs. 2, § 38 Abs. 2

 

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

Der Geschäftswert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

 

Gründe

G r ü n d e :

I.

Im Bundeszentralregister sind für den Betroffenen folgende Entscheidungen eingetragen:

1.

01.10.2010 AG Saarbrücken

(V 1109) - 29 Cs 53 VRs 62 Js 1070/10 (578/10) -

rechtskräftig seit 13.10.2010

Datum der (letzten) Tat: 01.05.2010

Tatbezeichnung: Vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr

Angewendete Vorschriften: StGB § 316 Abs. 1, § 69 a, § 69

30 Tagessätze zu je 60,- € Geldstrafe

Sperre für die Fahrerlaubnis bis 31.01.2011

2.

25.01.2011 AG Saarbrücken

(V 1109) - 29 Cs 60 Js 1403/10 (44/11) -

rechtskräftig seit 15.02.2011

Datum der (letzten) Tat: 24.11.2010

Tatbezeichnung: Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis

Angewendete Vorschriften: StVG § 2, § 21 Abs. 1 Nr. 1

30 Tagessätze zu je 55,- € Geldstrafe

Das Bundesamt für Justiz erteilte dem Betroffenen am 04.05.2012 ein Führungszeugnis für den privaten Gebrauch, in dem die beiden genannten Verurteilungen aufgeführt waren.

Daraufhin hat der Betroffene selbst mit Schriftsatz vom 08.05.2012 und mit anwaltlichem Schriftsatz vom 11.05.2012 die Erteilung eines vermerkfreien Führungszeugnisses beantragt. Er ist der Auffassung, dass die genannten Verurteilungen nicht im Führungszeugnis erscheinen dürften. Nach den Regelungen in § 32 Abs. 2 Nr. 5 a BZRG sowie in § 38 Abs. 2 Nr. 3 BZRG dürften Verurteilungen von nicht mehr als

90 Tagessätzen in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen sei. Dies sei hier der Fall. Die beiden Verurteilungen beinhalteten Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen und seien daher in ein Führungszeugnis nicht aufzunehmen.

Das Bundesamt für Justiz hat den Antrag mit Bescheid vom 10.05.2012, der dem Betroffenen am 16.05.2012 zugestellt worden ist, abgelehnt. Mit seinem am 21.05.2012 beim Oberlandesgericht Hamm eingegangenen Anwaltsschriftsatz vom 18.05.2012 hat der Betroffene Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, mit dem er sein Begehren auf Erteilung eines eintragungsfreien Führungszeugnisses weiter verfolgt. Er ist weiterhin der Ansicht, dass eine Eintragung nach den bereits o.g. Vorschriften nicht zulässig gewesen sei.

II.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig, jedoch nicht begründet.

1.

Der Antrag ist statthaft. Der Durchführung eines Beschwerdeverfahrens bedurfte es nicht, weil der Betroffene keine - nach Ermessensgesichtspunkten zu treffende - Anordnung der Nichtaufnahme in ein Führungszeugnis gemäß § 39 Abs. 1 S. 1 BZRG anstrebt, sondern die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragungen der Entscheidungen des Amtsgerichts Saarbrücken vom 01.10.2010 und 25.01.2011 in ein Führungszeugnis überhaupt bestreitet.

2.

Der Antrag ist allerdings unbegründet, da die genannten Entscheidungen des Amtsgerichts Saarbrücken zu Recht in das Führungszeugnis aufgenommen worden sind und die Frist für die Nichtaufnahme dieser Verurteilungen in das Führungszeugnis jeweils noch nicht abgelaufen ist. Gemäß § 33 Abs. 1 S. 1 BZRG werden in das Führungszeugnis die in den §§ 4 - 16 BZRG bezeichneten Eintragungen aufgenommen. Bei den Entscheidungen des Amtsgerichts Saarbrücken vom 01.10.2010 und 25.01.2011 handelt es sich um strafgerichtliche Verurteilungen, durch die jeweils auf Strafe erkannt worden ist (§ 3 Nr. 1, § 4 Nr. 1 BZRG).

Zwar sind gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a) BZRG Verurteilungen, durch die auf Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen erkannt worden ist, nicht in das Führungszeugnis aufzunehmen. Diese Ausnahme gilt jedoch nur, wenn im Register, d.h. im Zentralregister, keine weitere Strafe eingetragen ist. Hier sind indes die beiden oben erwähnten Strafen im Zentralregister eingetragen.

Die Vorschrift des § 32 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a) BZRG findet keine Anwendung, weil der Nichtaufnahme jeder der beiden Verurteilungen in das Führungszeugnis die Eintragung der jeweils anderen Strafe im Zentralregister entgegensteht. Diese Bestimmung ist nicht etwa einschränkend dahin auszulegen, dass als “weitere Strafe„ nur eine solche in Betracht kommt, die selbst ohne Rücksicht auf weitere Eintragungen, ins Führungszeugnis zu übernehmen ist. Für eine solche einschränkende Auslegung ließe sich zwar die Erwägung anführen, dass eine alleine nicht aufzunehmende Verurteilung auch keine Rechtswirkung dahin ausüben dürfte, dass sie Ursache für die Aufnahme anderer Verurteilungen würde (OLG Hamm, MDR 1981, 783). Dieser einschränkenden Auslegung steht jedoch schon der klare Wortlaut des Gesetzes entgegen, nach dem nur dann die Aufnahme einer “kleinen Verurteilung„ ins Führungszeugnis entfällt, wenn im Register k...

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