Leitsatz (amtlich)
1. Zur Glaubhaftmachung eins Anspruchs auf Zugewinnausgleich im Arrestverfahren.
2. Die Formunwirksamkeit gem. §§ 1378 Abs. 3 S. 2, 1410 BGB erfasst auch ein konstitutives oder deklaratorisches Schuldanerkenntnis.
Normenkette
BGB §§ 780-781, 1374 Abs. 2, § 1378 Abs. 3 S. 2, § 1410
Verfahrensgang
AG Coesfeld (Beschluss vom 18.06.2013; Aktenzeichen 12 F 123/13) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Coesfeld vom 18.6.2013 abgeändert. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass eines dinglichen Arrestes wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden dem Antragsteller auferlegt.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 166.666 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet, da der Antragsteller den von ihm behaupteten Arrestanspruch trotz Hinweises des Senats vom 5.8.2013 innerhalb der nachgelassenen Frist weder ausreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht hat.
Soweit der Antragsteller seinen Anspruch auf Zugewinnausgleich auf die auf den 10.6.2007 datierte handschriftliche Vereinbarung stützt, scheitert sein Anspruch bereits an der Formunwirksamkeit dieser Erklärung.
Der Antragsteller hat insoweit vorgetragen, dass die Ehe in die Krise geriet und die Antragsgegnerin am 10.6.2007 wegen der sich anbahnenden Zugewinnausgleichsansprüche ein Schuldanerkenntnis über 1,5 Mio. Euro abgegeben habe. Rechtsgeschäfte der Ehegatten untereinander über die Ausgleichsforderung sind jedoch gem. § 1378 Abs. 3 S. 2 BGB nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Sie sind formbedürftig - notarielle Beurkundung oder gerichtliche Protokollierung - und können nach dem Wortlaut nur während eines auf Auflösung der Ehe gerichteten Verfahrens, das heißt nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, für den Fall der Auflösung der Ehe getroffen werden. Wie sich dem der Antragsschrift beigefügten Beschluss des AG Coesfeld vom 19.6.2012 ergibt (Bl. 12 ff. d.A.), ist der Scheidungsantrag der Antragstellerin erst eine geraume Zeit nach dem 10.6.2007, nämlich im August 2009, zugestellt worden. Auch wenn der BGH grundsätzlich auch vor Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens getroffene Vereinbarungen von Ehegatten über den Zugewinnausgleich für eine beabsichtigte Scheidung als zulässig erachtet, so wird jedoch vom BGH auch in diesen Fällen die Form des § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB verlangt (vgl. BGH FamRZ 1983, 157; Palandt/Brudermöller, 72. Aufl., § 1378 Rz. 13), an der es hier fehlt. Denn auch Eheverträge bedürfen gem. § 1410 BGB der notariellen Beurkundung (vgl. insoweit auch Palandt/Brudermöller, a.a.O., § 1408 Rz. 15).
Mangels notarieller Beurkundung oder gerichtlicher Protokollierung kommt auch weder ein Anspruch aus § 780 BGB noch ein Anspruch aus § 781 BGB in Betracht, da beide Vorschriften auf die für das Grundgeschäft vorgesehenen strengeren Formvorschriften verweisen. Dies gilt auch für ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., § 781 Rz. 4 a.E.).
Die Vereinbarung vom 10.6.2013 ist daher unabhängig von ihrer rechtlichen Einordnung in jedem Fall formunwirksam.
Der Antragsteller hat seinen Anspruch auf Zugewinnausgleich auch nicht auf andere Weise dargelegt und glaubhaft gemacht. Ein Antrag auf Zugewinnausgleich erfordert zumindest die Gegenüberstellung der beiderseitigen Endvermögen (vgl. Palandt/Brudermöller, a.a.O., § 1378 Rz. 15). Vorliegend hat der Antragsteller zwar Angaben zur Höhe der Investitionen in das Grundstück der Antragsgegnerin gemacht, jedoch nicht zum Wert des Grundstücks zum Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes. Weiterhin wären im vorliegenden Verfahren auch Angaben zum Anfangsvermögen der Antragsgegnerin erforderlich gewesen, da die Übertragung der Immobilie auf die Antragsgegnerin unstreitig im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erfolgt ist (vgl. § 1374 Abs. 2 BGB).
Schlüssige Angaben über die für die Berechnung des Zugewinnausgleichs maßgeblichen Umstände enthalten weder die Antragsschrift noch die weiteren Schriftsätze des Antragstellers. Hierauf ist der Antragsteller mit Verfügungen vom 17.7.2013 und 24.7.2013 hingewiesen worden.
Trotz des Widerspruchs des Antragsgegners hat der Senat keine Veranlassung gesehen, die Beteiligten im Rahmen einer mündlichen Verhandlung persönlich anzuhören und sich auf diese Weise ein eigenes Bild von den Beteiligten zu verschaffen, da zusätzliche Erkenntnisse durch die Vornahme einer erneuten mündlichen Verhandlung nicht zu erwarten sind.
Denn der auf die handschriftliche Vereinbarung gestützte Arrestanspruch scheitert aus den o.g. Gründen bereits an der Formunwirksamkeit, so dass dahinstehen kann, ob es sich bei der Unterschrift unter der o.g. Vereinbarung um diejenige der Antragsgegnerin handelt und wie es überhaupt zu dieser Vereinbarung gekommen ist.
Da es der Antragsteller trotz entsprechender gerichtlicher Hinweise nicht vermochte, zumindest die beiderseitigen Endvermögen darzulegen und glaubhaft zu machen, erscheint in...