Verfahrensgang
AG Hamm (Beschluss vom 28.12.2012; Aktenzeichen 20 F 192/11) |
Tenor
In Abänderung des am 28.12.2012 erlassenen Beschlusses des AG- Familiengericht- Hamm wird folgendes festgestellt:
Die Annahme der Kinder B, geb. am 15.1.94 in B2, C, geb. am 3.11.1995 in B2 und D, geb. 14.6.98 in B2 gemäß der Adoptionsentscheidungen des High Court im Bezirk E mit Sitz in E2/Kamerun vom 24.8.2011 (Verfahrensnummern ......) wird anerkannt.
Das Eltern- Kind- Verhältnis der Kinder zu ihrem bisherigen Vater ist durch die Annahme erloschen.
Das Annahmeverhältnis steht einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleich.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller begehrt die Anerkennung dreier Adoptionsentscheidungen des High Court im Bezirk E mit Sitz in E2/Kamerun vom 24.8.2011 betreffend die Kinder B, geb. am 15.1.94, C, geb. am 3.11.1995 und D, geb. 14.6.98.
Der am ...1974 geborene Antragsteller besitzt seit 2002 die deutsche Staatsangehörigkeit und ist seit Juni 2007 mit der Mutter der drei oben genannten Kinder verheiratet. Seine Ehefrau besitzt die kamerunische Staatsbürgerschaft, die Eheleute leben in B3 und haben zwei weitere Kinder, die in den Jahren 2008 und 2011 geboren worden sind.
Die drei Stiefkinder des Antragstellers stammen aus der Ehe seiner Frau mit ihrem ersten Ehemann F, mit welchem sie bis 2000 in Deutschland lebte. Der Kindesvater hatte damals über ein Stipendium in Deutschland studiert, nach dem Abschluss seines Studiums musste die ganze Familie nach Kamerun ausreisen. Ein Jahr später kam der Kindesvater bei einem Verkehrsunfall ums Leben.
Der Antragsteller und seine Ehefrau hatten sich durch die Vermittlung eines Bekannten kennengelernt. Im Jahre 2006 reiste der Antragsteller für 2 Wochen nach Kamerun und anlässlich der Heirat im Jahre 2007 hielt er sich weitere 6 Wochen in Kamerun auf. Im Jahre 2008 kam die Ehefrau des Antragstellers nach der Geburt des ersten gemeinsamen Kindes nach Deutschland, ihre drei anderen Kinder blieben bei Verwandten in Kamerun, wo sie auch heute noch leben.
Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung durch den Senat hat der Antragsteller erklärt, dass er zu den Kindern seiner Frau eine Beziehung aufgebaut habe. Deswegen habe er sich entschlossen, sie zu adoptieren. Er habe ihre Schule bezahlt und sie auch sonst finanziell unterstützt. Er stehe mit ihnen über Telefon und Internet regelmäßig in Kontakt und die Kinder sprächen mit ihm - wie mit einem Vater- über ihre Angelegenheiten. Für ihn seien das jetzt auch seine Kinder, er wolle Verantwortung für sie übernehmen und mit ihnen in Deutschland zusammenleben.
Im Hinblick auf die geplante Adoption reiste der Antragsteller im Jahre 2010 für vier Wochen nach Kamerun und ließ sich dort diesbezüglich anwaltlich beraten. Ein von ihm beauftragter Anwalt stellte dann einen Adoptionsantrag in Kamerun. Im Rahmen dieser Antragstellung gab der Rechtsanwalt eine eidesstattliche Versicherung ab, hinsichtlich deren genauen Inhalts auf Bl. 144 ff. der Akte verwiesen wird. Weiterhin wurde durch das kamerunische Gericht im Rahmen des Adoptionsverfahrens ein Sozialbericht erstellt, der Angaben zu den Lebensumstände der zu adoptierenden Kinder in Kamerun wie auch persönliche Angaben zum Antragsteller (Beruf, Lebensumstände in Deutschland, religiöse Ausrichtung, Moral und Ansehen, erzieherische Wert und Gründe für die Adoption) enthält. Wegen weiterer Einzelheiten dieses Sozialberichts, der - wie auch die eidesstattliche Versicherung des Rechtsanwalts - erstmalig im Beschwerdeverfahren vorgelegt worden ist, wird auf Bl. 147 ff. dA verwiesen.
Am 24.8.11 fand sodann eine Verhandlung vor dem High Court zu E2 statt. Bei dieser Verhandlung waren weder der Antragsteller noch seine Ehefrau persönlich anwesend. Das kamerunische Gericht sprach sodann in drei getrennten Entscheidungen an diesem Tage - unter Bezugnahme auf die eidesstattliche Versicherung des Rechtsanwalts des Antragstellers und den obigen Sozialbericht - die Adoption der drei Kinder durch den Antragsteller aus.
Im erstinstanzlichen Verfahren sind der Antragsteller und seine Ehefrau vor dem AG persönlich angehört worden, insoweit wird auf den Inhalt des Protokolls vom 7.3.2013 (Bl. 52 ff. dA) verwiesen. Das Bundesamt für Justiz - Bundeszentralstelle für Auslandsadoptionen - hat mit Schreiben vom 11.6.2012 (Bl. 60 ff. dA) Stellung genommen. Weiterhin sind die drei anzunehmenden Kinder durch das AG schriftlich angehört worden. Alle drei Kinder haben in ihren schriftlichen Stellungnahmen, hinsichtlich deren Einzelheiten auf B. 81 f. dA verwiesen wird, übereinstimmend erklärt, dass ihnen der Antragsteller seit 2006 bekannt und dass er für sie wie ein Vater sei. Er sei immer für sie da gewesen und sie hätten mit ihm regelmäßig Kontakt über Telefon und das Internet gehalten. Weiterhin haben drei Kinder angeben, dass sie von Mitar...