Entscheidungsstichwort (Thema)
Anmeldung des Ausscheidens und des Eintritts von Kommanditisten
Verfahrensgang
LG Essen (Beschluss vom 10.12.1987; Aktenzeichen 44 T 4/87) |
AG Essen (Aktenzeichen 89 a HR A 4080) |
Tenor
Die Sache wird gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Tatbestand
I.
Gesellschafter der betroffenen Kommanditgesellschaft waren zuletzt die … und … als Komplementärin sowie als Kommanditisten Frau …, Frau … und Herr … Letzterer ist am 19.09.1982 verstorben. In einem notariellen Testament vom 10.09.1982 hat Herr … seine beiden Kinder, die in diesem Verfahren Beteiligten, zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt. Ferner hat er seinen Bruder, Herrn …, zum Testamentsvollstrecker berufen und zur Verwaltung seines Vermögens Dauervollstreckung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres seiner jüngsten Tochter, der Beteiligten zu 2), angeordnet. Die Testamentsvollstreckung endet danach am 06.07.1992.
Über das Vermögen der Kommanditgesellschaft ist am 19.09.1982 das Konkursverfahren eröffnet worden, das noch nicht aufgehoben ist. Auch die Komplementär-GmbH ist in Konkurs gefallen. Konkursverwalter in beiden Verfahren ist Rechtsanwalt … in …. Das Amtsgericht – Nachlaßgericht – Recklinghausen hat Herrn … am 17.01.1983 das. Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt.
Das Ausscheiden des Kommanditisten … und den Eintritt der Verfahrensbeteiligten als Kommanditisten im Wege der Erbfolge haben in verschiedenen Urkunden zum Handelsregister angemeldet:
Herr … in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker,
Frau … als Kommanditistin und Herr … in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH,
Frau … als Kommanditistin und Herr … als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH.
Die Verfahrensbeteiligten lehnen eine Anmeldung ab, weil sie sich dazu rechtlich nicht für verpflichtet halten.
Der Rechtspfleger des Amtsgerichtes hat die Beteiligten mit Verfügung vom 16.09.1987 aufgefordert, die Anmeldung der durch den Tod des Komanditisten eingetretenen Gesellschafteränderung innerhalb eines Monats einzureichen oder das Unterlassen der Anmeldung durch Einspruch zu rechtfertigen, ferner die Festsetzung eines Zwangsgeldes von 500,– DM angedroht. Gegen diese Verfügung haben die Beteiligten am 21.09.1987 Einspruch erhoben. Zur Erörterung der Sache hat der Rechtspfleger Termin auf den 29.10.1987 anberaumt, zu dem die Beteiligten nicht erschienen sind. Durch Beschluß vom selben Tage hat der Rechtspfleger den Einspruch zurückgewiesen und gleichzeitig ein Zwangsgeld von jeweils 500,– DM gegen die Beteiligten festgesetzt.
Gegen diesen Beschluß haben die Beteiligten rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt, der der Richter des Amtsgerichtes nicht abgeholfen hat. Durch Beschluß vom 10.12.1987 hat das Landgericht – Kammer für Handelssachen – die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Gegen diese am 23.12.1987 zugestellte Entscheidung richtet sich die mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 28.12.1987 eingelegte, bei dem Landgericht am 29.12.1987 eingegangene sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 139 Abs. 1, 27, 29 Abs. 2 FGG statthaft und im übrigen form- und fristgerecht eingelegt. Der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten hat die Beschwerdeschrift in seiner Eigenschaft als Notar unterzeichnet, ohne insoweit die Formvorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 3 FGG in Anspruch nehmen zu können, da er in dieser Angelegenheit für die Beschwerdeführer gerade keinen Antrag eingereicht hat. Dieser Formmangel ist jedoch unschädlich, weil der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten gleichzeitig Rechtsanwalt ist und damit seine. Unterschrift dem Formerfordernis des § 29 Abs. 1 Satz 2 FGG genügt.
In der Sache hält der Senat das Rechtsmittel für begründet, weil seiner Auffassung nach die angefochtene Beschwerdeentscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 27 FGG). Nach Auffassung des Senates erstreckt sich die im Testament des verstorbenen Kommanditisten vom 10.09.1982 angeordnete Testamentsvollstreckung auf den Kommanditanteil, wenn die weiteren Gesellschafter dieser Testamentsvollstreckung zustimmen. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint gemäß § 12 FGG eine weitere Sachaufklärung erforderlich. Der Senat beabsichtigt deshalb, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Einer dahingehenden abschließenden Entscheidung stehen jedoch die auf weitere Beschwerde ergangenen Beschlüsse des 3. Zivilsenates des Bayerischen Obersten Landesgerichtes vom 13.05.1977 (abgedruckt in Rechtspfleger 1977, 321) und des 20. Zivilsenates des Oberlandesgerichtes Frankfurt vom 11.02.1983 (abgedruckt in OLGZ 1983, 189 bis 191) entgegen. Auf der Grundlage der in den genannten Entscheidungen vertretenen Rechtsauffassung müßte die sofortige weitere Beschwerde im vorliegenden Fall zurückgewiesen werden. Der Senat legt die Sache daher gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgeric...