Verfahrensgang
Gründe
Aus der im Jahre 1991 geschiedenen Ehe der Parteien ist das Kind H3, geboren am 08.01.1988 hervorgegangen. Die elterliche Sorge wurde der Antragsgegnerin übertragen. Der Antragsteller schrieb in den zurückliegenden Jahren einige Briefe an das Kind und die Antragsgegnerin mit der Bitte um Antwort und Auskunft über die Entwicklung des Kindes. Ferner äußerte er in der außergerichtlichen Korrespondenz mehrfach den Wunsch, seine Tochter wieder zu sehen. Im Januar 2002 schlug er in einem Schreiben an die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin einen begleiteten Umgang vor. Diese lehnte durch Schreiben vom 18.02.2002 Umgang und Auskunft ab. Zur Begründung wurde auf die psychische Erkrankung des Antragstellers verwiesen. In weiteren Schreiben aus April, Mai und August 2002 versuchte der Antragsteller erneut, eine einvernehmliche Regelung zu erreichen. Daraufhin schrieb die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, "ich betone auf diesem Weg noch einmal, daß meine Mandantin bei ihrer ablehnenden Haltung verbleibt. Sollten sie gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen möchten, müßten sie dies tun." Daraufhin wurde das vorliegende Verfahren eingeleitet. Darin lehnt die Antragsgegnerin den begehrten Umgang und die Auskunftserteilung unverändert ab. Zur Begründung bezieht sie sich erneut auf die psychische Erkrankung des Antragstellers, insbesondere Verfolgungswahn. Das Kind habe ablehnend reagiert und Angst vor seinem Vater. Bei Erteilung der Auskunft sei zu befürchten, daß dieser das Kind verfolge. Bei dieser ablehnenden Haltung ist sie auch in der Beschwerdeinstanz geblieben. Das Jugendamt der Stadt C hat mitgeteilt, daß anstelle der üblichen Betreuung der Parteien nunmehr nur noch eine Mediation angeboten werde, die im vorliegenden Fall von beiden Eltern nicht wahrgenommen worden sei. In dem angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht Prozeßkostenhilfe mit der Begründung verweigert, der Antrag sei mutwillig. Eine wirtschaftlich denkende Partei würde zunächt die unentgeltlich angebotene Mediation in Anspruch nehmen.
2.
Die sofortige Beschwerde ist begründet. Mutwilligkeit im Sinne von § 114 ZPO liegt nicht vor. Diese ist nur dann anzunehmen, wenn eine Partei, die die Kosten des Verfahrens selbst tragen müßte, das gerichtliche Verfahren nicht eingeleitet hätte. Dabei ist zu berücksichtigen, daß im Verhältnis zwischen freiwilliger Schlichtung und staatlichem Rechtsweg in der Regel ein Vorrang für die Beschreitung des Rechtsweges besteht, weil hierdurch ein zur Vollstreckung geeigneter Titel erlangt wird (Zöller-Philippi, ZPO, § 114 Rdzif. 33). Wegen der Besonderheiten des vorliegenden Falles gilt dies auch hier. Der Antragsteller hatte durch zahlreiche außergerichtliche Schreiben versucht, Umgang und Auskunft hinsichtlich seines Kindes zu erhalten, aber stets ablehnende Stellungnahmen und zuletzt einen Verweis auf die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe erhalten. Damit hatte die Antragsgegnerin eindeutig und unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß sie weder Umgang noch Auskunft freiwillig gewähren würde, sondern nur bei gerichtlicher Verurteilung hierzu bereit sei. Bei dieser ablehnenden Haltung ist sie auch im Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren unverändert verblieben. Damit mußte sich die Durchführung eines Mediationsverfahrens als sinnlose Maßnahme darstellen, die einen bloßen Zeitverlust bedeutet hätte. Dies wird auch durch den weiteren Verfahrensablauf bestätigt, in dem die Antragsgegnerin auf Anfrage des Gerichts nach Durchführung einer Mediation zunächst keinerlei Stellungnahme abgegeben hat. Daß sie nun in der Beschwerdeerwiderung angibt, beim Jugendamt vorgesprochen zu haben, führt nicht zu einer anderen Betrachtung. Unverändert lehnt sie nämlich weiterhin jedwedes Zugeständnis an den Antragsteller ab, so daß nach ihren eigenen Angaben die erforderliche konstruktive Mitwirkung an einer Mediation nicht beabsichtigt ist. Vor dem Hintergrund dieser eindeutigen und endgültigen Verweigerung hätte auch eine Partei, die die Kosten selbst tragen müßte, das gerichtliche Verfahren beschritten.
Die hinreichende Erfolgsaussicht für das auf § 1684 BGB gestützte Begehren besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Fundstellen