Verfahrensgang
LG Essen (Aktenzeichen 23 a KLs 112/04) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die dem Pflichtverteidiger aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung wird auf weitere 825,92 EUR festgesetzt.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S. 2 RVG).
Tatbestand
I.
Der am 14. Dezember 2004 zum Pflichtverteidiger des Angeklagten F bestellte Beschwerdeführer hat den genannten Angeklagten im Rahmen seines Strafverfahrens vor der Jugendkammer des Landgerichts Essen verteidigt. Durch Antrag vom 21.02.2005 beantragte der Beschwerdeführer die Festsetzung von Pflichtverteidigervergütung in Höhe von insgesamt 5.362,23 EUR. Der Rechtspfleger des Landgerichts hat die Pflichtverteidigervergütung durch Beschluss vom 31.05.2005 auf lediglich 4.290,67 EUR unter Kürzung der geltend gemachten Zusatzgebühren gemäß
Nr. 4122 VV RVG und weiterer Gebühren, die inzwischen – bis auf die vorgenannten Zusatzgebühren – außer Streit sind, festgesetzt. Die Zusatzgebühren gemäß
Nr. 4122 VV RVG hat der Beschwerdeführer für die Hauptverhandlungstage am 14.01.2005, 31.01.2005, 16.02.2005 und 18.02.2005 in Höhe von jeweils 178,– EUR zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG beantragt.
Die gegen die Kürzung dieser Gebühren gerichtete Erinnerung des Verteidigers vom 10.06.2005 hat das Landgericht durch den angefochtenen Beschluss vom 2. Dezember 2005 zurückgewiesen. Der dagegen eingelegten Beschwerde des Beschwerdeführers vom 08.12.2005 hat das Landgericht durch Beschluss vom 18.01.2006 nicht abgeholfen.
Entscheidungsgründe
II.
Die gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 bis 8 RVG zulässige Beschwerde ist begründet. Die Hauptverhandlung hat vor der 3. großen Strafkammer – Jugendkammer – des Landgerichts Essen am 14.01., 24.01., 31.01., 03.02., 16.02. und 18.02.2005 stattgefunden. Die Hauptverhandlungstermine waren jeweils auf 09.00 Uhr terminiert. An den vier Verhandlungstagen des 14.01., 31.01., 16.02. und 18.02.2005, für die der Pflichtverteidiger den Längenzuschlag gemäß Nr. 4122 VV RVG geltend macht, hat die Hauptverhandlung über fünf bis acht Stunden in Anspruch genommen. Terminiert waren die Hauptverhandlungen jeweils auf 09.00 Uhr; der Aufruf erfolgte jedoch ausweislich der Hauptverhandlungsprotokolle jeweils verspätet zwischen 09.15 Uhr und 09.36 Uhr. Diese Wartezeiten sind nach Auffassung des Senates nicht in Abzug zu bringen, denn ein Verteidiger, der zur anberaumten Terminsstunde im Gerichtssaal anwesend ist, ist auch dann durch die Sache in Anspruch genommen und der Wahrnehmung seiner übrigen Geschäfte entzogen, wenn sich der Aufruf verzögert. Der Rechtsanwalt kann die Wartezeit vor Aufruf der Sache nicht anderweitig nutzen, so dass ihm Verzögerungen, die nicht aus seiner Sphäre stammen, gebührenrechtlich nicht zum Nachteil gereichen dürfen. Dies hat der Senat in mehreren gleichgelagerten Fallgestaltungen inzwischen wiederholt entschieden, vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. März 2006 – 3 Ws 583 u. 584/05 – und vom 16. März 2006 – 3 Ws 565/05 – mit zahlr. w. N.). Auf die dortigen Begründungen im Einzelnen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Umstände dahingehend, dass der verspätete Beginn der Hauptverhandlungstermine auf einer Verzögerung durch den Verteidiger beruht, und die geeignet wären, eine andere Beurteilung zu rechtfertigen, sind vorliegend nicht ersichtlich.
Die Frage, ob bei der Feststellung der Dauer eines Hauptverhandlungstermins für die Gewährung einer Zuschlagsgebühr Pausen in Abzug zu bringen sind, hat der Senat ebenfalls in den vorgenannten Entscheidungen bereits grundlegend behandelt. Danach sind Verhandlungspausen grundsätzlich nicht abzuziehen, da sich der Verteidiger auch während dieser Terminszeiten grundsätzlich zur Verfügung halten muss und deswegen an der anderweitigen Ausübung seines Berufes gehindert ist. Etwas anderes gilt dann, wenn der Verteidiger Sitzungspausen anderweitig für seine Berufsausübung sinnvoll hätte nutzen können, wobei allerdings bei Sitzungsunterbrechungen während der Mittagszeit dem Verteidiger eine Mittagspause von ca. einer Stunde zuzugestehen ist. Im Übrigen hängt die Beantwortung der Frage, ob der Verteidiger Sitzungspausen zu einer anderweitigen beruflichen Tätigkeit hätte nutzen können, von den Umständen des Einzelfalles ab. Neben der Dauer der Sitzungspause ist vor allem von Bedeutung, ob es sich um eine von vornherein zu erwartende und in ihrer Länge absehbare Pause gehandelt hat, auf die der Verteidiger sich einstellen konnte. Wegen der Begründung verweist der Senat wiederum auf die Beschlussgründe der vorgenannten Senatsbeschlüsse, die diese Thematik unter Auseinandersetzung mit den in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen mit zahlr. Nachweisen behandeln.
Unter Anwendung dieser Kriterien ist der Längenzuschlag gemäß Ziffer 4122 VV RVG in Höhe von jeweils 178,– EUR für alle vier geltend gemachten Verhandlungstage gerechtfertigt. Zwar ergibt sich für den 14.01.2005 insoweit eine Besonderheit...