Leitsatz (amtlich)

Die Gebühr nach Nr. 4141 Ziff. 3 VV RVG kann im Fall der Rücknahme der Revision nur dann entstehen, wenn nach Begründung der Revision konkrete Anhaltspunkte für die Anberaumung einer Revisionshauptverhandlung bestehen.

 

Verfahrensgang

LG Münster (Entscheidung vom 10.03.2006)

 

Tenor

  • 1.

    Die Rechtssache wird wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen (§§ 56, 33 Abs. 8 S. 2 RVG). Insoweit handelt es sich um eine Entscheidung des mitunterzeichnenden Einzelrichters.

  • 2.

    Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben, soweit die dem Pflichtverteidiger X.X. für seine Tätigkeit als Pflichtverteidiger aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf mehr als 2.613,60 Euro festgesetzt worden ist.

  • 3.

    Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I.

Dem Angeklagten B. ist am 9. Dezember 2004 zunächst Rechtsanwältin A. als Pflichtverteidigerin beigeordnet worden. Mit Schriftsatz vom 4. Februar 2005 hat sich Rechtsanwalt X. zunächst als Wahlverteidiger für den Angeklagten gemeldet. Auf Nachfrage des Vorsitzenden der 3. Strafkammer des Landgerichts Münster vom 10. Februar 2005 hat er erklärt, er werde voraussichtlich Wahlverteidiger bleiben, für den Fall einer auswechselnden Beiordnung versichere er, dass dadurch keine Mehrkosten entstünden (Bl. 286 d.A.). Diese Zusage hat er durch Schriftsatz vom 17. März 2005 (Bl. 341 d.A. i.V.m. 275 d.A.) und 7. September 2005 (Bl. 646 d.A.) erneut bestätigt.

Nach Entpflichtung von Rechtsanwältin A. hat diese die Festsetzung der Gebühren und Auslagen für die Pflichtverteidigung in Höhe von 699,65 Euro beantragt, u.a. die Grundgebühr gemäß Nr. 4101, 4100 VV RVG in Höhe von 162,00 Euro netto für das Verfahren 63 Js 2590/04 StA Münster (vgl. Bl. 567 f. d.A.), die antragsgemäß festgesetzt worden sind (Bl. 569 d.A.).

In der Hauptverhandlung vom 11. Mai 2005 hat Rechtsanwalt X. für den Angeklagten B. die Verhängung einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren vier Monaten beantragt, der im wesentlichen geständige Angeklagte hat im letzten Wort erklärt, ihm tue die Sache leid.

Der Angeklagte B. ist am 23. Mai 2005 unter Einbeziehung einer Vorverurteilung wegen räuberischen Diebstahls und versuchten Diebstahls (Einheitsjugendstrafe von einem Jahr zehn Monaten) wegen schweren Raubes zu einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren verurteilt worden.

Gegen dieses Urteil hat Rechtsanwalt X. "zunächst fristwahrend" Revision eingelegt, die er zugleich mit der allgemeinen Sachrüge begründet hat. Nachdem ihm am 4. Juli 2005 das vollständig abgefaßte Urteil zugestellt worden ist, hat er mit Schriftsatz vom 5. Juli 2005 die Revision "nach Studium der vertretbaren Urteilserwägungen" wirksam zurückgenommen.

Mit Schriftsatz vom 6. September 2005 hat Rechtsanwalt X. die Festsetzung seiner Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 3.429,66 Euro beantragt.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat durch Beschluß vom 3. November 2005 die zu erstattenden Gebühren und Auslagen zunächst auf insgesamt 2.345,64 Euro festgesetzt. Auf die als Erinnerung auszulegende Beschwerde des Pflichtverteidigers, mit der er sich ausschließlich gegen die Absetzung der Gebühren Nr. 4131/4130 und Nr. 4141 VV RVG wendet , und die Erinnerung des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Münster gegen den Ansatz der beiden geltend gemachten Gebühren Nr. 4105 VV RVG sind - unter Nichtabhilfe der Erinnerung des Pflichtverteidigers - die zu erstattenden Gebühren und Auslagen anderweitig - wie folgt - auf 2.027,80 Euro festgesetzt worden:

Grundgebühr Nr. 4101/4100 VV RVG für das Verfahren 3 KLs 2/05

162,00 Euro

Grundgebühr Nr. 4101/4100 VV RVG für das verbundene Verfahren 3 KLs 7/05

162,00 Euro

Verfahrensgebühr erster Rechtszug Strafkammer/Jugendkammer Nr. 4113/4112 VV RVG Verfahren 3 KLs 2/05

151,00 Euro

Verfahrensgebühr erster Rechtszug Strafkammer/Jugendkammer Nr. 4113/4112 VV RVG Verfahren 3 KLs 7/05

151,00 Euro

Terminsgebühr Hauptverhandlung am 27.04.2005 Nr. 4115/4114 VV RVG

263,00 Euro

Zusatzgebühr nach Nr. 4116 VV RVG, Terminsdauer 9.00 - 14.15 Uhr

108,00 Euro

Terminsgebühr Hauptverhandlung am 11.05.2005 Nr. 4115/4114 VV RVG

263,00 Euro

Terminsgebühr Hauptverhandlung am 23.05.2005 Nr. 4115/4114 VV RVG

263,00 Euro

Geschäftsreise (2 x 88 km x 0,30 Euro) - eigener Pkw

52,80 Euro

Tage- und Abwesenheitsgeld von nicht mehr als 4 Stunden Nr. 7005 VV RVG

20,00 Euro

Tage- und Abwesenheitsgeld von nicht mehr als 4 Stunden Nr. 7005 VV RVG am 22.03.2005

20,00 Euro

Übertrag

1.615,80 Euro

Übertrag

1.615,80 Euro

Post- und Telekommunikationspauschale, Nr. 7002 VV RVG

20,00 Euro

Fotokopierkosten Nr. 7000

112,30 Euro

gesamt

1.748,10 Euro

16% MWSt.

279,70 Euro

Vergütung

2.027,80 Euro

Die 3. Strafkammer des Landgerichts Münster hat am 10. März 2005 durch ihren Einzelrichter die aus der Staatskasse zu ersetzende Vergütung des Rechtsanwalts X. für seine Tätigkeit als Pflichtverteidiger auf insgesamt 3.091,52 Euro festgesetzt. Sie hat dabei dem Pflichtverteidi...

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