Verfahrensgang

AG Herford (Entscheidung vom 18.02.2008; Aktenzeichen 11 OWi 273/07)

 

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgerichts Herford zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht Herford hat die Betroffene am 18.02.2008 wegen einer fahrlässigen innerörtlichen Geschwindigkeitsüberschreitung um 45 km/h zu einer Geldbuße in Höhe von 500,00 EUR verurteilt.

Im Urteil wurden u. a. folgende Feststellungen getroffen:

"Die Betroffene befuhr am 20.09.2006 gegen 10.40 Uhr mit einem Pkw der Marke Daimler Chrysler, amtl. Kennzeichen ##-# ##1, in M die M1-Straße in Fahrtrichtung M2. In Höhe der Hausnummer 209 hielt sie dabei auf dem innerorts gelegenen Teil der M1-Straße die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nicht ein. Sie fuhr mit einer Geschwindigkeit von mindestens 95 km/h."

Im Rahmen der Beweiswürdigung wird im Urteil dargelegt, dass sich die Betroffene im letzten Termin auf ihr Schweigerecht berufen und zur Sache keine Aussage gemacht, jedoch in einem vorangegangenen Termin eingeräumt habe, sie sei zwar Halterin des Pkw, mache aber zur Fahrereigenschaft keinerlei Angaben. Dabei habe die Betroffene in den Raum gestellt, dass ihre Bekannte, die Zeugin W, gefahren sein könnte. Im Termin vom 18.02.2008 habe die Zeugin W angegeben, bei dem fraglichen Pkw handele es sich um einen Wagen, der auf den Namen der Betroffenen zugelassen gewesen sei und der sowohl von der Betroffenen als auch von der Zeugin selbst benutzt werde. Die Zeugin könne auf dem vorliegenden Radarmessfoto nicht erkennen, ob sie selbst oder die Betroffene gefahren sei.

Zur Beweiswürdigung heißt es weiter:

"Aufgrund dieser Angaben der Zeugin W kann zunächst einmal festgestellt werden, dass der fragliche Pkw auf den Namen der Betroffenen zugelassen war. Das ergibt sich im Übrigen auch aus dem Aktenverlauf. Bei einer ersten Auswertung des Radarmessfotos wurde nämlich die Betroffene mit Schreiben des Kreises I vom 09.10.2006 als Halterin des Fahrzeuges angeschrieben.

Aus der festgestellten Haltereigenschaft konnte allerdings nicht zwingend geschlossen werden, dass die Betroffene den Pkw zum Vorfallzeitpunkt auch gefahren hat. Als potentielle Mitfahrerin kam die Zeugin W in Betracht. Das Gericht hat es deshalb im jetzigen Hauptverhandlungstermin für notwendig erachtet, ein sogenanntes human-biologisches Gutachten durch den Sachverständigen Dr. med. H von der Universität in E zur Fahrereigenschaft einzuholen. Der Sachverständige Dr. med. H hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass es eher unwahrscheinlich ist, dass die Zeugin W den Pkw geführt hat. Bei einem Vergleich des Lichtbildes der Zeugin W, welches im Termin gemacht wurde, mit dem Frontfoto, welches bei der Geschwindigkeitsmessung gefertigt wurde, kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass bei der Zeugin W lediglich Stufe 1 von 9 möglichen Stufen der Wahrscheinlichkeit vorliege. Bei einem Vergleich des Lichtbildes der Betroffenen, welches im Termin aufgenommen wurde, mit dem Frontfoto der Fahrerin aus dem stationären Geschwindigkeitsmessgerät ergab sich für die Ähnlichkeit eine Stufe 7 von 9 möglichen Stufen, wie der Sachverständige im Einzelnen ausführte. Der Sachverständige beurteilte die Qualität des Frontfotos als eher mäßig, und das Frontfoto war deshalb nur eingeschränkt auswertbar. Ingesamt stellte der Sachverständige 25 übereinstimmende Merkmale fest.

Irgendwelche Widersprüche konnte er bei der Auswertung der Vergleichsfotos nicht entdecken. Eine sehr große Übereinstimmung gab es für den Sachverständigen im Bereich der Wange, der Nase und der Nasenspitze sowie im Bereich des Kinns. Das Gericht hielt diese Auswertung der vorliegenden Fotos durch den Sachverständigen für zutreffend und überzeugend. Der Sachverständige machte Ausführungen, die sich mit den Erkenntnissen des Gerichts deckten. Was die Zeugin W angeht, war hierzu festzustellen, dass es einige Unähnlichkeiten gab, z. B. beim Augenabstand und im Bereich der Augenbrauen sowie im Bereich der Nasenspitze. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen kam deshalb nur die Betroffene als Fahrerin des Pkw in Betracht.

In der gesamten Beweisaufnahme haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass außer der Betroffenen und außer der Zeugin W noch andere Personen den Pkw gefahren haben könnten. Bei der Entscheidung, wer gefahren haben könnte, gab es somit nur die Wahlmöglichkeit zwischen der Betroffenen und der Zeugin W. Diese Wahlmöglichkeit ging eindeutig zu Lasten der Betroffenen, weil hier eine sehr große Ähnlichkeit festgestellt werden konnte, während bei der Zeugin W die Fahrereigenschaft eher unwahrscheinlich war. Bei dieser Beweissituation ist es dann aber unerheblich, dass das Frontfoto eher eine mäßige Qualität hatte und nicht vollständig ausgewertet werden konnte.

Insgesamt ist das Gericht also zu der Überzeugung gelangt, dass die Betroffene den Pkw zum V...

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