Leitsatz (amtlich)
Der zur Rückgewinnungshilfe angeordnete und vollzogene strafprozessuale dingliche Arrest ist mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners nicht notwendig aufzuheben.
Normenkette
StPO § 111 b Abs. 2, § 111 i Abs. 2-3, § 304 Abs. 1; StGB §§ 73, 73 a; InsO § 80 Abs. 2, § 89 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Bochum (Aktenzeichen 13 KLs 35 Js 56/10-15/10) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Der Verurteilte ist durch Urteil des Landgerichts Bochum vom 14. April 2011 (Az. 13 KLs-35 Js 56/10-15/10) wegen Betruges in zwei Fällen, Computerbetruges in zwei Fällen und Betruges in Tateinheit mit Computerbetrug in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt worden. In dem Urteil ist festgestellt, dass der Verurteilte aus seinen Straftaten insgesamt 329.387,28 Euro erlangt habe. Das Urteil ist bezüglich des Verurteilten durch die Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. Dezember 2012 (4 StR 580/11, NJW 2013, 1017) mit den Feststellungen hinsichtlich eines der beiden der Verurteilung wegen Computerbetruges zugrunde liegenden Tatkomplexe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Bochum zurückverwiesen worden. Aus diesem Tatkomplex hatte der Verurteilte nach den aufgehobenen Feststellungen keinen Gewinn erlangt. Im Übrigen ist das Urteil rechtskräftig.
Der Beschwerdeführer ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Verurteilten.
In dem gegen den Verurteilten geführten Ermittlungsverfahren hatte das Amtsgericht Bochum mit Beschluss vom 10. November 2009 (Az.: 64 Gs 3905/09) gemäß §§ 111b Abs. 2 und 5, 111d, 111e Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 73 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, 73a StGB zur Sicherung der den Verletzten aus den Straftaten des Verurteilten erwachsenen Ersatzansprüche für das Land Nordrhein-Westfalen den dinglichen Arrest in Höhe von 2.305.725 Euro in das Vermögen des Verurteilten angeordnet.
Der Arrest war sodann vollzogen worden, indem auf Antrag der Staatsanwaltschaft Bochum das Amtsgericht Vechta am 26. November 2009 im Grundbuch von M, Blatt ####, zu Lasten eines dem Verurteilten gehörenden Hausgrundstücks eine Sicherungshöchstbetragshypothek in Höhe von 50.000 Euro eingetragen hatte. Diese Hypothek nahm in Abteilung III des vorgenannten Grundbuchs den zweiten Rang nach einer zugunsten der Landessparkasse P eingetragenen Grundschuld über 85.000 Euro ein.
Am 4. Februar 2011 war die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verurteilten beantragt worden.
In dem Urteil vom 14. April 2011 hat das Landgericht Bochum gemäß § 111i Abs. 2 Satz 1, 3 StPO die Feststellung getroffen, dass gegen den Verurteilten wegen eines Geldbetrages in Höhe von 50.000 Euro lediglich deshalb nicht auf Verfall von Wertersatz erkannt werde, weil Ansprüche Verletzter entgegenstünden. In den Urteilsgründen führt die Kammer zur Begründung aus, dass der Wert des durch die Straftaten Erlangten nur in Höhe von 50.000 Euro - dem Betrag der vor Anordnung der vorläufigen Vermögensverwaltung eingetragenen Sicherungshypothek - noch im Vermögen des Angeklagten habe ermittelt werden können. Eine über die gesicherten 50.000 Euro hinausgehende Verfallsanordnung würde mit Rücksicht auf die vorläufige Vermögensverwaltung eine unbillige Härte darstellen. In Höhe dieser 50.000 Euro stünden dem Verfall jedoch die Ersatzansprüche der Geschädigten entgegen, weshalb gemäß § 111i StPO die Feststellungen für den staatlichen Ersatzerwerb zu treffen gewesen seien.
Zudem hat die Kammer am 14. April 2011 mit dem Urteil den Beschluss verkündet, dass der vom Amtsgericht Bochum am 10. November 2009 gegen den Verurteilten angeordnete Arrest bis zur Höhe des nach § 111i Abs. 2 Satz 3 StPO festgestellten Betrages für drei Jahre aufrechterhalten werde.
Mit Beschluss vom 7. Juli 2011 hat das Amtsgericht Vechta (Az.: 22 IN 19/11) das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Verurteilten eröffnet und den Beschwerdeführer zum Insolvenzverwalter bestellt.
Das vorgenannte Grundstück des Verurteilten ist auf Antrag der erstrangig besicherten Landessparkasse P zwangsversteigert und mit Beschluss des Amtsgerichts Vechta vom 7. Dezember 2011 (Az.: 10 K 35/10) für einen Betrag von 140.000 Euro der Erwerberin T H zugeschlagen worden. Mit dieser Summe waren sowohl die erstrangige Grundschuld als auch die zweitrangige Sicherungshypothek zugunsten des Landes Nordrhein-Westfalen abgedeckt. Der auf letztere entfallende Teilbetrag von 50.000 Euro des Versteigerungserlöses ist vom Amtsgericht Vechta an den Beschwerdeführer ausgekehrt worden, nachdem dieser sich mit dem Land Nordrhein-Westfalen darauf verständigt hatte, dass er die Summe auf einem einzurichtenden Anderkonto treuhänderisch verwahren und nur mit Einverständnis des Landes Nordrhein-Westfalen oder aufgrund einer Gerichtsentscheidung über sie verfügen werde.
Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 9....