Entscheidungsstichwort (Thema)
Kfz-Kaskoversicherung: Ausschluss für Fahren auf Motor-Rennstrecken
Leitsatz (amtlich)
Im Streitfall kein Versicherungsschutz, weil (im Sinne des vereinbarten Deckungsausschlusses) eine Fahrt "auf einer Motor-Rennstrecke" vorlag und nicht (wofür ein Wiedereinschluss vereinbart war) ein "organisiertes Fahrsicherheitstraining".
Verfahrensgang
LG Bielefeld (Aktenzeichen 2 O 199/19) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Gründe
I. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.
Das Landgericht hat die auf Zahlung einer Versicherungsleistung aus einem Vertrag über eine Kaskoversicherung gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufungsangriffe des Klägers aus der Berufungsbegründung vom 09.06.2022 (Bl. 32 ff. der elektronischen Gerichtsakte zweiter Instanz, im Folgenden: eGA-II und für die erste Instanz GA-I) gegen die Klageabweisung greifen nicht durch.
Zwar ist zwischen den Parteien unstreitig, dass das Fahrzeug des Klägers bei einem Unfall am 28.09.2018 beschädigt wurde, als der Kläger mit dem PKW von der Strecke "X Y" abkam und mit der Leitplanke kollidierte.
Es greift aber der Leistungsausschluss in Nr. A.2.9.2 AKB, ohne dass der Kläger die Voraussetzungen eines Wiedereinschlusses bewiesen hätte. Diese Bestimmung regelt Folgendes:
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrveranstaltungen entstehen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für Fahren auf Motor-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z. B. Gleichmäßigkeitsfahrten, Touristenfahrten). Versicherungsschutz besteht jedoch für organisierte und anerkannte Fahrsicherheitstrainings.
1. Unstreitig kam es bei der Veranstaltung, an welcher der Kläger teilnahm, zwar nicht auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit an. Es handelte sich aber, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, um eine vom Versicherungsschutz wirksam ausgeschlossene Fahrt auf einer Motor-Rennstrecke.
a) Der Ausschluss in A.2.9.2 S. 2 AKB ist weder überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB, noch benachteiligt er den Versicherungsnehmer unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1, 2 BGB (OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.04.2014 - 12 U 149/13, VersR 2015, 62). Eine Unwirksamkeit der Klausel wird vom Kläger auch - zu Recht - nicht geltend gemacht.
Ob die Qualifikation des Fahrsicherheitstrainings (im letzten Satz der Klausel) als "anerkannt" hinreichend bestimmt ist, kann dahingestellt bleiben. Auf die Worte "und anerkannte" kommt es im Streitfall, wie noch ausgeführt wird, nicht an. Sie könnten gestrichen werden; die übrige Klausel jedenfalls ist wirksam.
b) Der in Rede stehende Unfall ereignete sich während einer Fahrt auf einer Motor-Rennstrecke.
Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann. Maßgeblich sind grundsätzlich die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und dessen Interessen. In erster Linie ist vom Wortlaut der jeweiligen Klausel auszugehen, wobei der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln zusätzlich zu berücksichtigen sind, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (st. Rspr, vgl. z.B. BGH, Urteil vom 06.07.2016 - IV ZR 44/15, VersR 2016, 1177, juris Rn. 17).
Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, wonach ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer den Begriff der "Motor-Rennstrecke" nicht in dem Sinne verstehen wird, dass dort zwingend Rennen im Sinne eines Wettbewerbs um die Platzierung stattfinden müssten. Es widerspräche dem erkennbaren Regelungszweck der Klausel, wenn etwa eine anerkannte Rennstrecke ihren Charakter als "Motor-Rennstrecke" im Sinne der AKB nur deshalb verlöre, weil sie für den offiziellen Rennbetrieb stillgelegt wird. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, dass nach den Angaben des Zeugen Z auf der Strecke "X Y" nur in den Jahren 2014 bis 2016 testweise einige Rennen dort stattfanden, die Strecke aber ansonsten über keine Genehmigung für solche Rennen verfügt. Entscheidend ist aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers vielmehr, dass die Strecke - was bezüglich des "X Y" unstreitig der Fall ist - von ihrer Bauart her die typischen Elemente einer Rennstrecke (Rundkurs, kein Zugang f...