Verfahrensgang
AG Dortmund (Aktenzeichen 118 C 2856/91) |
LG Dortmund (Aktenzeichen 1 S 414/91) |
Tenor
Im Rechtsstreit über die Höhe der Kostenmiete kann das ordentliche Gericht von einer Erhöhungsgenehmigung gemäß § 8 a Abs. 4 WoBindG zugunsten des Mieters abweichen. Insoweit wird am Rechtsentscheid vom 10.09.1984 (RES. § 8 a WoBindG Nr. 3 = ZMR 1984, 414 = WuM 1984, 321 = DWW 1984, 287) nicht festgehalten.
Tatbestand
I.
Die Beklagte hat Anfang der 80er Jahre unter Inanspruchnahme öffentlicher Mittel eine Anlage mit rund 100 Sozialwohnungen errichtet, von denen eine an die Klägerin vermietet ist.
Das zuständige Amt für Wohnungswesen hatte die Durchschnittsmiete durch Bewilligungsbescheid vom 19.12.1979 erstmals festgesetzt und sie später – auf eine Zwischenwirtschaftlichkeitsberechnung hin – durch Genehmigungsbescheid vom 05.08.1981 erhöht. Mit Bescheid vom 19.05.1983 hat das Amt die Schlußabrechnung vom 14.12.1982 anerkannt und zugleich eine Minderung der Durchschnittsmiete gegenüber dem Genehmigungsbescheid vom 05.08.1981 konstatiert.
Die Klägerin, die erst danach eingezogen ist, will sich vergewissern, daß sie nicht mehr als die zulässige Kostenmiete zahlt, und hat die Beklagte deshalb verklagt, ihr
- gegen Kostenerstattung Kopien des Bewilligungsbescheids vom 19.12.1979 und des zugrundeliegenden Antrags auf Gewährung öffentlicher Mittel zur Verfügung zu stellen,
zu erläutern,
- welche Veränderungen zwischen der Planung, auf der der Bewilligungsbescheid beruht, und dem Zustand, der im Anerkennungsbescheid vom 19.05.1983 zugrunde gelegt ist, eingetreten sind,
- worauf die Veränderungen beruhen, insbesondere welche Veränderungen auf Umplanungen zurückzuführen sind,
- eine Aufstellung der sämtlichen beim Erstbezug der Wohnanlage erhobenen Einzelmieten zur Verfügung zu stellen,
- gegen Kostenerstattung Kopien des Genehmigungsbescheids vom 05.08.1981 und der zugrunde liegenden Zwischenwirtschaftlichkeitsberechnung zur Verfügung zu stellen.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das mit der Berufung der Beklagten befaßte Landgericht möchte das Urteil bestätigen, sieht sich daran aber – zumindest wohl teilweise – gehindert durch den im Beschlußtenor erwähnten Rechtsentscheid des hiesigen 4. Zivilsenats vom 10.09.1984: Folge man diesem Rechtsentscheid, so sei der Genehmigungsbescheid vom 05.08.1981 verbindlich und folglich jedenfalls der Klageantrag zu 2. partiell rechtsschutzunwürdig, nämlich soweit er die anfängliche Mietentwicklung bis zu diesem Genehmigungsbescheid betreffe. Das Landgericht, das nicht dem besagten Rechtsentscheid, sondern der abweichenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15.11.1985, BVerwGE 72, 226 = NJW 1986, 1628 = WuM 1986, 179 = DÖV 1986, 438) folgen will, legt dem Senat deshalb folgende Frage zum Rechtsentscheid vor:
Sind die Zivilgerichte bei der Entscheidung der Frage, ob die Miete für eine öffentlich geförderte Wohnung der zulässigen Kostenmiete entspricht, an einen behördlich erteilten Mietgenehmigungsbescheid gebunden oder haben sie diesen Bescheid auf seine sachliche Richtigkeit zu überprüfen?
Entscheidungsgründe
II.
Der Senat kann über die Vorlagefrage während der Gerichtsferien entscheiden, obwohl das zugrundeliegende Verfahren keine Feriensache im Sinne des § 200 GVG ist. Ein Rechtsentscheid ist ein interner Akt der Rechtsfindung, der durch die Gerichtsferien nicht berührt wird (h. M., vgl. etwa OLG Hamm NJW 1983, 2392).
III.
Die Vorlage ist gemäß § 541 Abs. 1 ZPO zulässig.
1.
Die vorgelegte Frage betrifft ein Mietverhältnis über Wohnraum.
2.
Die Frage ist entscheidungserheblich.
a)
Das gilt zwar offenbar nicht für alle Klageanträge. Auf Vorlage (von Kopien) des Genehmigungsbescheids vom 05.08.1981 z.B. (vgl. Klageantrag zu 4.) hat die Klägerin unabhängig davon Anspruch, ob dieser Bescheid das Zivilgericht sachlich bindet oder nicht, denn es handelt sich dabei ersichtlich um „die zuletzt erteilte Genehmigung” im Sinne von § 8 Abs. 4 WoBindG. Der Anerkennungsbescheid vom 19.05.1983 war nicht selber ein Mietgenehmigungsbescheid; den „beigefügten Mietgenehmigungsbescheid”, auf den er (unter E 3) formularmäßig verweist, gibt es offensichtlich nicht, da die Beklagte ihn nicht vorlegt und für seinen Erlaß auch nicht der im Gesetz beschriebene Bedarf bestand (keine Mieterhöhung im Sinne von § 8 a Abs. 4 S. 1 WoBindG). – Die Mitteilung der einzelnen alten Mietansätze wiederum (Klageantrag zu 3.), sofern der Auskunftsanspruch nach § 8 Abs. 4 WoBindG darauf überhaupt zu erstrecken ist, würde hauptsächlich der Kontrolle der richtigen Einzelmietbildung dienen, die vom Zivilgericht auch bei Bindung an eine genehmigte Durchschnittsmiete zu überprüfen ist. Auf Vorlage des Bewilligungsbescheids vom 19.12.1979 schließlich (Antrag zu 1.) hat die Klägerin zumindest nach § 8 Abs. 4 S. 1 WoBindG möglicherweise deshalb keinen Anspruch, weil dort nur von Vorlage der zuletzt erteilten Genehmigung die Rede ist.
b)
Es bleibt (jedenfalls) der Antrag zu 2., auf den das Landgericht sich bei seinen Ausführun...