Entscheidungsstichwort (Thema)

Betreuervergütung für eine Berufsbetreuerin mit abgeschlossener Lehramtsausbildung

 

Leitsatz (amtlich)

Eine abgeschlossene Lehramtsausbildung vermittelt einer Berufsbetreuerin nutzbare Kenntnisse im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BVormVG, wenn sie mit dem Aufgabenkreis Behörden- und Pflegeversicherungsangelegenheiten sowie Organisation ambulanter Hilfen bestellt ist.

 

Normenkette

BVormVG § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2

 

Verfahrensgang

AG Essen (Aktenzeichen 77 XVII M 769)

LG Essen (Aktenzeichen 7 T 99/01)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Staatskasse des Landes Nordrhein-Westfalen hat die dem Beteiligten zu 1) im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Gegenstandswert des Verfahrens dritter Instanz wird auf 429,20 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I. Das AG hat durch Beschl. v. 3.8.2000 die Mitarbeiterin Frau U. des Beteiligten zu 1) als Vereinsbetreuerin der Betroffenen mit den Aufgabenkreisen Rechts- und Vermögensangelegenheiten, Behörden- und Pflegeversicherungsangelegenheiten sowie Organisation ambulanter Hilfen bestellt. Frau U. hat vor ihrer Tätigkeit bei dem Beteiligten zu 1) folgenden Ausbildungs- und beruflichen Werdegang absolviert: Sie hat am 13.6.1980 und am 12.3.1982 die Erste und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen abgelegt. In der Zeit vom 14.2.1989 bis zum 25.11.1990 hat sie an einer beruflichen Weiterbildung für die Leitung von Gruppen im pastoralen und therapeutischen Bereich teilgenommen. In der Zeit vom 10.10.1984 bis zum 9.10.1995 hat sie eine Vollzeitweiterbildungsmaßnahme zur Sozialtherapeutin erfolgreich abgeschlossen. Sie war in dem Zeitraum von 1982 bis 1994 Mitarbeiterin bzw. Geschäftsführerin der Telefonseelsorge G.-W. In der Zeit vom 15.5.1996 bis zum 24.5.1997 war sie als Pädagogin für die sozialarbeiterische Betreuung von Langzeitarbeitslosen und Sozialhilfeempfängern in Beschäftigungs- und Qualifizierungsmaßnahmen im mobilen sozialen Dienst der Diakonie E. tätig.

Der Beteiligte zu 1) hat mit Schreiben vom 2.1.2001 bei dem AG beantragt, für die Tätigkeit seiner Mitarbeiterin in dem Zeitraum vom 1.10. bis zum 31.12.2000 eine Vergütung i.H.v. 888 DM sowie Aufwendungsersatz i.H.v. 22,46 DM jeweils zuzüglich anteiliger Mehrwertsteuer mit der Maßgabe festzusetzen, dass die Beträge wegen Mittellosigkeit der Betroffenen aus der Staatskasse zu erstatten sind. Dabei hat der Beteiligte zu 1) die Vergütung nach einem Stundensatz von 60 DM (§ 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BVormVG) berechnet.

Der Beteiligte zu 2) ist dem Antrag entgegengetreten, indem er sich gegen die Höhe des Stundensatzes gewandt hat. Seiner Auffassung nach vermittelt das Hochschulstudium der Mitarbeiterin des Beteiligten zu 1) keine besonderen, für die Führung der Betreuung nutzbaren Fachkenntnisse, so dass die Vergütung nach einem Stundensatz von lediglich 35 DM zu bemessen sei (§ 1 Abs. 1 S. 1 BVormVG).

Das AG hat durch Beschl. v. 25.1.2001 dem Antrag des Beteiligten zu 1) uneingeschränkt stattgegeben.

Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 2) mit Schreiben vom 5.2.2001 sofortige Beschwerde eingelegt, die das LG durch Beschl. v. 21.5.2001 mit der Maßgabe zurückgewiesen hat, dass die sofortige weitere Beschwerde zugelassen worden ist.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2), die er mit einem bei dem LG am 21.6.2001 eingegangenen Schreiben vom Vortag eingelegt hat.

Der Beteiligte zu 1) beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II. Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 56g Abs. 5 S. 2, 27, 29 FGG infolge Zulassung durch das LG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 2) folgt bereits daraus, dass seine sofortige erste Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist.

In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet, weil die Entscheidung des LG nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG).

 

Entscheidungsgründe

ln verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das LG zutreffend von einer gem. § 56g Abs. 5 S. 1 FGG zulässigen sofortigen Erstbeschwerde des Beteiligten zu 2) ausgegangen. Seine Beschwer übersteigt den Betrag von 300 DM.

In der Sache hat das LG in der Begründung seiner Entscheidung offen gelassen, ob bereits die abgeschlossene Hochschulausbildung der Mitarbeiterin des Beteiligten zu 1) dieser für die Führung der Betreuung nutzbare besondere Kenntnisse vermittele. Die Bemessung des Stundensatzes von 60 DM nach der Vergütungsgruppe des § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BVormVG sei jedenfalls im Hinblick auf die nach der Lehreramtsausbildung absolvierte Weiterbildung der Mitarbeiterin des Beteiligten zu 1) gerechtfertigt.

Nach Auffassung des Senats gibt der vorliegende Fall keinen Anlass zu einer grundsätzlichen Entscheidung darüber, inwieweit die für die Führung der Betreuung nutzbaren besonderen Kenntnisse i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 2 BVormVG auf einem Hochschulstudium aufbauend auch durch Weit...

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