Verfahrensgang
LG Hagen (Aktenzeichen 3 O 107/20) |
Tenor
Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das am 02.09.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Hagen (3 O 107/20) wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden dem Verfügungskläger auferlegt.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 16.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die zulässige Berufung des Verfügungsklägers ist nicht begründet. Bereits mit Beschluss vom 24.09.2020 hat der Senat darauf hingewiesen und ausgeführt, dass die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Dringlichkeit nicht feststellbar ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des vorbezeichneten Senatsbeschlusses Bezug genommen.
Die vom Verfügungskläger dagegen mit Schriftsatz vom 13.10.2020 erhobenen Einwendungen rechtwertigen keine abweichende rechtliche Beurteilung des Senats. Der Verfügungskläger beruft sich im Ergebnis lediglich darauf, dass seine eidesstattliche Versicherung zutreffend sei und behauptet nunmehr, dass der am 25.06.2020 um 11:17 Uhr gefertigte Screenshot nach Abfassung der Antragsschrift erstellt worden sei. Ohne nähere Darlegung ist auch dies nicht nachvollziehbar.
Das würde voraussetzen, dass der Verfügungskläger vor 11:17 Uhr Kenntnis vom Verstoß erlangt und seinen Prozessbevollmächtigten kontaktiert hätte. Dieser müsste wiederum zeitlich derart flexibel reagiert haben, dass er noch vor Fertigung des Screenshots zur Beweissicherung zum genannten Zeitpunkt die Rechtslage geprüft und die Abmahnung verfasst haben müsste. Dies mag nicht ausgeschlossen sein, ist aber in Anbetracht der auch nur durchschnittlich bestehenden Auslastung und terminlichen Einbindung von Rechtsanwälten überaus ungewöhnlich. Ohne genaue Darlegung der Umstände ist das Vorbringen des Verfügungsklägers daher nicht schlüssig. Die auch nur pauschal formulierte eidesstattliche Versicherung kann den erforderlichen Sachvortrag nicht ersetzen und reicht zur Glaubhaftmachung nicht aus. Entgegen der Rechtsauffassung des Verfügungsklägers musste der Verfügungsbeklagte daher keinen "Gegenbeweis" antreten oder "vorlegen". Auch ein "Aufleben der Dringlichkeitsvermutung" durch Fortsetzung des behaupteten Verstoßes kommt unter keinen Umständen in Betracht.
II. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ebenfalls nicht erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Fundstellen
Dokument-Index HI16182126 |