Verfahrensgang

AG Werl (Beschluss vom 18.07.1985)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgerichts – Werl vom 18.7.1985 abgeändert.

Das Amtsgericht – Landwirtschaftsgericht – Werl wird angewiesen, das Grundbuchamt beim Amtsgericht Werl zu ersuchen, die Hofgrundstücke Flur … Flurstücke … von dem Grundbuchblatt für den Hof … Blatt … des Grundbuchs von … – soweit nicht bereits Abschreibungen aufgrund von Veräußerungen an Dritte erfolgt sind – auf ein neu anzulegendes, eigenes Grundbuchblatt (ohne Hofvermerk) zu übertragen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

 

Gründe

Der Antragsteller ist Eigentümer des im Grundbuch von … Blatt … eingetragenen Hofes im Sinne der Höfeordnung. Der bisherige Einheitswert des ca. 15 ha großen Hofes beträgt 53.753,– DM, der anteilige Wirtschaftswert 33.753,– DM.

Mit Bescheid vom 18.8.1982 wurde dem Antragsteller durch die Stadt … für die im Tenor bezeichneten Hofgrundstücke Gemarkung … Flur … zum Zwecke der Bebauung eine Bodenverkehrsgenehmigung erteilt. Nach Maßgabe dieser Genehmigung, hinsichtlich deren näheren Inhalts auf die beglaubigte Abschrift Bl. 151 a d.A. verwiesen wird, ließ der Antragsteller die Flurstücke in … Bau- und … Straßenlandgrundstücke teilen. Das Ergebnis dieser Teilung ist zwischenzeitlich beim Katasteramt kartiert und in das Bestandsverzeichnis für den Hof … eingetragen worden. Für die … Baugrundstücke wurden zum Zwecke der Erschließung Umfangstraßen angelegt; die Veräußerung der Baugrundstücke an Dritte wurde ebenso wie die Erteilung von Baugenehmigungen durch den Hofeigentümer in die Wege geleitet.

Mit Antrag vom 19.12.1983 hat der Hofeigentümer und Antragsteller sodann das Landwirtschaftsgericht ersucht, sämtliche Flurstücke, die nicht mehr landwirtschaftlichen Zwecken dienten, auf dem Grundbuchblatt für seinen Hof abzuschreiben und das Grundbuchamt zu ersuchen, diese Flurstücke auf ein neu anzulegendes Grundbuchblatt zu übertragen. Dabei hat der Hofeigentümer besonderen Wert darauf gelegt, daß sein Gesuch nur als „Anregung” an das Landwirtschaftsgericht zu verstehen sei, gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Höfeverfahrensordnung von Amts wegen das Grundbuchamt um teilweise Löschung des Hofvermerks hinsichtlich der fraglichen Flächen zu ersuchen. Lediglich hilfsweise hat der Hofeigentümer eine notariell beglaubigte Erklärung (Bl. 168 f. d.A.) des Inhalts vorgelegt, daß die vorbezeichneten Flächen nicht mehr Hofgrundstücke sein sollen. Insoweit hat der Hofeigentümer die Ansicht vertreten, zumindest aufgrund dieser Erklärung habe das Landwirtschaftsgericht das Grundbuchamt gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 Höfeverfahrensordnung um Löschung zu ersuchen.

Mit Beschluß vom 18.7.1985 hat das Landwirtschaftsgericht es abgelehnt, das beantragte Löschungsersuchen an das Grundbuchamt zu richten. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Inaugenscheinnahme der Besitzung, an der der Hofeigentümer trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht teilgenommen habe, seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, daß einzelne Grundstücke, insbesondere die umgewidmeten, nicht mehr Hofesbestandteile seien.

Gegen die am 19.7.1985 zugestellte Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts wendet der Antragsteller sich mit seiner am 2.8.1985 beim Amtsgericht … eingegangenen Beschwerde. Er verfolgt sein erstinstanzliches Begehren weiter und trägt ergänzend vor, daß von den … Baugrundstücken zwischenzeitlich … Baugrundstücke nach zuvor erteilter Baugenehmigung veräußert worden seien, er im übrigen für die weiteren … Baugrundstücke Baugenehmigungen beantragt habe.

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet.

1.) Zulässig ist seine Beschwerde allerdings nur insoweit, als das Landwirtschaftsgericht es abgelehnt hat, der höferechtlichen Erklärung des Eigentümers nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Höfeverfahrensordnung stattzugeben. Für diesen Fall ist allgemein anerkannt, daß dem Hofeigentümer ein Rechtsmittel zustehen muß (vgl. Stöcker, Landwirtschaftserbrecht, 4. Aufl., § 1 Rdnr. 149; OLG Celle Agrarrecht 1980, 342; Picalo in Fassbender-Hötzel-Picalo, Höfeordnung, § 2 Höfeverfahrensordnung, Rdnr. 13). Ob insoweit die einfache Beschwerde (so Pikalo a.a.O.; OLG Köln Rdl 60, 71) oder die sofortige Beschwerde (so OLG Celle, Agrarrecht 1980, 342; Stöcker a.a.O. § 1 Rdnr. 149) das richtige Rechtsmittel ist, kann dahinstehen; denn die Beschwerde des Antragstellers, sollte sie als sofortige anzusehen sein, ist fristgerecht eingelegt. Da der Antragsteller durch die Ablehnung auch i.S. des § 20 FGG beschwert ist, ist sein Rechtsmittel zulässig.

Soweit er sich mit seiner Beschwerde zugleich dagegen wendet, daß das Landwirtschaftsgericht es abgelehnt hat, von Amts wegen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 HöfeO ein Löschungsersuchen an das Grundbuchamt zu richten, ist ein Rechtsmittel nicht statthaft. Mit Pikalo in Fassbender-Hötzel-Pikalo, Höfeordnung, § 2 Höfeverfahrensordnung Rdnr. 13, Stöcker, a.a.O., § 1 Rdn...

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