Leitsatz (amtlich)
Zur Berechnung der Frist des § 121 StPO, wenn wegen eines Teils der den Gegenstand von zwei Haftbefehlen bildenden Taten bereits ein Urteil ergangen ist.
Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschuldigten verworfen.
Gründe
I.
Der Beschuldigte wurde am 13. März 2001 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Wuppertal vom 11. Dezember 2000 (AZ: 11 Ls 40 Js 792/00) festgenommen und befand sich zunächst für jenes Verfahren in Untersuchungshaft. Gegen den Beschuldigten wurde insofern der Vorwurf der räuberischen Erpressung erhoben. Das Amtsgericht Wuppertal - Schöffengericht - verurteilte ihn sodann am 7. Mai 2001 wegen räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren; das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Am 3. Dezember 2001 ist der Haftbefehl in jenem Verfahren aufgehoben worden.
Seit dem 4. Dezember 2001 befindet sich der Beschuldigte in dem vorliegenden Verfahren aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Wuppertal vom 14. März 2001 (AZ: 8 Gs 492/01) in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Bochum.
In diesem Haftbefehl wird ihm zur Last gelegt, gemeinschaftlich mit zwei weiteren bislang nicht ermittelten Beschuldigten am 5. Februar 2001 in Recklinghausen versucht zu haben, einen Raub zu begehen, wobei der Beschuldigte zur Tatausführung eine Waffe mit sich geführt haben soll (§§ 249, 250 Abs. 1 Ziffer 1 a, 25 Abs. 2, 22, 23 StGB).
Im Einzelnen wird ihm Folgendes vorgeworfen:
"Am 05. 02. 2001 gegen 19. 00 Uhr begab sich der Beschuldigte gemeinsam mit zwei bislang nicht ermittelten Mittätern zur Wohnung der Geschädigten Frau G. . Durch Klingeln verschafften sich die Beschuldigten Zutritt zur Wohnung. Nachdem die Geschädigte die Haustür geöffnet hatte, drang einer der Beschuldigten in die Wohnung ein und verlangte von der Geschädigten, dass sie ihm den Safe des Hauses zeigen sollte und dass er ihr Geld wolle. Um dem Ganzen Nachdruck zu verleihen, zog der Beschuldigte oder einer der bislang nicht bekannten Mittäter eine Schusswaffe, die er aber nicht direkt gegen die Geschädigte richtete. Zwischenzeitlich gelangten die beiden anderen Beschuldigten ins Haus. Die Beschuldigten durchsuchten die Räume im Erd-, Ober- und Dachgeschoss, ohne etwas an sich zu nehmen. Zum Abschluss wurde die Geschädigte mittels eines mitgeführten Paketklebebandes an das Ehebett im Obergeschoss gefesselt. Anschließend flüchtete der Beschuldigte mit den beiden Mittätern mit dem Pkw Chrysler Jeep Cherokee, Kennzeichen XX. "
Das Amtsgericht hat den Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO bejaht.
Gegen den Haftbefehl hat der Beschuldigte durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 31. Juli 2001 mit näherer Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, Beschwerde eingelegt. Diese ist - nach Nichtabhilfe durch das Amtsgericht Bochum, dem durch Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 23. April 2001 für die weiteren richterlichen Entscheidungen und Maßnahmen, die sich auf die Untersuchungshaft oder auf die Aussetzung des Haftvollzuges beziehen, die Zuständigkeit übertragen worden ist - von der 1. Strafkammer des Landgerichts Bochum durch den angefochtenen Beschluss vom 11. September 2001 verworfen worden. Mit der weiteren Beschwerde vom 10. Dezember 2001 begehrt der Beschuldigte die Aufhebung des Haftbefehls, hilfsweise dessen Außervollzugsetzung. Insbesondere macht er mit näherer und in Bezug genommener Begründung geltend, ein dringender Tatverdacht liege ebenso wenig wie der Haftgrund der Fluchtgefahr vor. Das Landgericht hat der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die weitere Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die weitere Beschwerde ist gemäß § 310 Abs. 1 StPO zwar zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Der Senat ist zur Entscheidung in der Sache berufen.
Gegenstand der weiteren Haftbeschwerde ist ein Haftbefehl des Amtsgerichts Wuppertal. Nach § 126 Abs. 1 Satz 3 StPO ist die Zuständigkeit gemäß § 125 Abs. 1 StPO durch Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 23. April 2001 auf das Amtsgericht Bochum übertragen worden. Dies hat zur Folge, dass nunmehr das Landgericht Bochum für Entscheidungen über Beschwerden und das Oberlandesgericht Hamm für Entscheidungen über die weitere Beschwerde zuständig ist (vgl. hierzu Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl. , § 126 Rdnr. 3 m. w. Nachw. ). Gegen die Übertragung der Haftkontrolle auf den Richter bei dem Amtsgericht Bochum bestehen auch keine Bedenken, da § 126 Abs. 1 S. 3 StPO nicht an die Gerichtsstände, sondern an den Ort, an dem das vorbereitende Verfahren geführt wird, hier Bochum, als Zuständigkeitskriterium anknüpft.
Der Senat hat auch in der Sache über die weitere Haftbeschwerde zu befinden. Denn vorliegend steht noch nicht das besondere Haftprüfungsverfahren nach den §§ 121 Abs. 1, 122 StPO beim Oberlandesgericht an, das im Übrigen Vorrang vor der Haftbeschwerde hätte (vgl. h...