Leitsatz (amtlich)
Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass § 31 S. 1 GBO auch den Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek erfasst, dessen Rücknahme also dem dort vorgesehenen Formerfordernis unterliegt.
Normenkette
GBO § 31; ZPO § 867
Verfahrensgang
AG Kamen (Beschluss vom 27.10.2014; Aktenzeichen KA-10223-27) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist aus tatsächlichen Gründen nicht veranlasst.
Der Geschäftswert wird auf 54,75 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 1) vollstreckt gegen die Beteiligte zu 2) aus dem Versäumnisurteil des LG Dortmund vom 4.4.2013 in dem Rechtsstreit 2 O 451/12, mit dem diese zur Zahlung von 61.594,90 EUR (zzgl. Nebenforderungen) verurteilt wurde. Er hat beim Grundbuchamt beantragt, wegen des Gesamtbetrags von 65.905,85 EUR auf dem Grundstück der Beteiligten zu 2) eine Zwangshypothek einzutragen. Mit Schreiben vom 2.10.2014 teilte das Grundbuchamt dem Beteiligten zu 1) mit, aus dessen Fax vom 1.10.2014 und dem Telefonat mit seiner Mitarbeiterin Frau S sei bekannt geworden, dass er wegen derselben Forderung gleichzeitig beim AG Dortmund die Eintragung von mehreren Zwangshypotheken beantragt habe. Dies sei gem. § 867 Abs. 2 S. 1 ZPO unzulässig, so dass um Überprüfung des Antrags gebeten werde. Sofern die Eintragung in voller Höhe in dem Grundbuch von Dortmund erfolgen solle, müsse der Antrag zur Vermeidung einer Zurückweisung des Antrags zurückgenommen werden. Diesbezüglich werde auf die Formbedürftigkeit einer solchen Antragsrücknahme gem. § 31 S. 1 GBO hingewiesen.
Nachdem das AG Dortmund mit Schreiben vom 13.10.2014 dem Grundbuchamt Kamen eine Eintragungsnachricht über die dort gebuchten Zwangshypotheken übersandt hatte, nahm der Beteiligte zu 1) seinen Eintragungsantrag mit einfachem Schreiben vom 17.10.2014 zurück. Das Grundbuchamt wies mit Schreiben vom 21.10.2014 erneut auf die Formbedürftigkeit der Antragsrücknahme hin und kündigte an, den Antrag zurückzuweisen, wenn nicht innerhalb von 3 Wochen eine formgültige Antragsrücknahme vorliege.
Mit Beschluss vom 28.10.2014 wies das Grundbuchamt den Eintragungsantrag kostenpflichtig zurück. In den Gründen führte es aus, der Antrag des Beteiligten zu 1) sei noch nicht erledigt, weil er nicht formgerecht zurückgenommen worden sei, andererseits nunmehr ein weiterer Eintragungsantrag vorliege, der gem. § 17 GBO in einem Rangverhältnis zu dem Antrag des Beteiligten zu 1) stehe und erledigungsreif sei.
Gegen die Zurückweisung des Eintragungsantrags richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1), der das Grundbuchamt nicht abhalf.
II. Die Beschwerde ist nach §§ 71, 73 GBO zulässig, in der Sache aber unbegründet.
Dabei kann die Frage offen bleiben, ob das Grundbuchamt den Eintragungsantrag schon am 28.10.2014 hätte zurückweisen dürfen oder zunächst die mit Schreiben vom 2.10.2014 gesetzte Frist hätte anwarten müssen. Jedenfalls kann der Beschluss wegen dieser Verfahrensweise nicht aufgehoben werden, weil auch jetzt noch nicht eine formgerechte Rücknahmeerklärung vorliegt.
Die Antragsrücknahme vom 17.10.2014 entsprach nicht dem in § 29 Abs. 1 GBO vorgesehenen Formerfordernis (§ 31 S. 1 GBO) und ist deshalb unbeachtlich geblieben.
Der Senat hatte bereits mit Beschl. v. 30.1.1985 - 15 W 41/85 - entschieden, dass die Zurücknahme des Antrags auf Eintragung einer Sicherungshypothek gem. § 31 S. 1 GBO der in § 29 S. 1 GBO vorgeschriebenen Form bedarf (Rpfleger 1985, 231 = MittRhNotK 1985, 76 m.w.N.; ebenso Demharter, GBO, 29. Aufl., § 31 Rz. 2; Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, Grundbuchrecht, 5. Aufl., § 31 Rz. 2; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rz. 94; OLG Naumburg FGPrax 2014, 55; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.8.1999 - 3 Wx 286/99 -, juris). Hieran hält er trotz der hiergegen in der Literatur erhobenen Bedenken (Hintzen Rpfleger 1985, 268/288 und ZIP 1991, 474/475; Böttcher JurBüro 1997, 461) fest. Dazu hatte der Senat u.a. ausgeführt:
Nach gesicherter Rechtsauffassung ist die Eintragung einer Sicherungshypothek gem. § 867 ZPO als Zwangsvollstreckungsmaßnahme ein Vollstreckungsakt und verfahrensrechtlich ein Grundbuchgeschäft. Das Grundbuchamt wird also in doppelter Funktion als Vollstreckungsorgan und als Organ der Grundbuchführung tätig (BGH Rpfleger 1958, 218). Es hat daher die Vollstreckungsvoraussetzungen und ebenso die Zulässigkeit der Grundbucheintragung nach den Vorschriften der GBO selbständig zu prüfen. Dabei wird die Eintragung einer Zwangshypothek als Vollstreckungsakt aufgrund ihrer formellen Zuweisung in das Grundbuchverfahren verfahrensrechtlich nur nach den Vorschriften der GBO behandelt, weil diese nicht zwischen freiwilligen (etwa aufgrund Bewilligung gem. § 19 GBO) und zwangsweise (aufgrund eines vollstreckbaren Titels) geschehenen Eintragungen unterscheidet. Nach den Vorschriften der GBO ist daher auch die Zurücknahme eines Antrags auf Eintragung einer Sicherungshypothek zu behandeln. Ein solcher An...