Verfahrensgang
AG Dortmund (Aktenzeichen 734 OWi 264 Js 1695/16 128/16) |
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 Satz 3 OWiG).
Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Betroffenen zur Last (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).
Gründe
Zusatz:
Ergänzend merkt der Senat an:
1.
Ein Verstoß gegen § 74 Abs. 2 OWiG ist im Wege einer Verfahrensrüge geltend zu machen (vgl. Seitz/Bauer in Göhler, OWiG, 17. Aufl., § 74 Rn. 48b). Der Betroffene hat gleichzeitig mit seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Hauptverhandlung "Rechtsbeschwerde" eingelegt. Die neben der allgemeinen Sachrüge erhobene Rüge der Verletzung formellen Rechts hat er nicht näher ausgeführt, sondern auf seine in demselben Schriftsatz enthaltenen Ausführungen zur Begründung seines Wiedereinsetzungsgesuchs Bezug genommen. Diese Ausführungen enthalten aber keine den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO i. V. m. §§ 80 Abs. 3, 79 Abs. 3 OWiG genügende Darlegung eines Verstoßes gegen § 74 Abs. 2 OWiG, sondern es wird lediglich vorgetragen, möglicherweise sei das Ausbleiben des Betroffenen in der Hauptverhandlung entschuldigt, insbesondere werde eine Überprüfung der Ladung beantragt, ohne dass dieses Begehren allerdings näher begründet worden ist. Die Behauptung eines konkreten Verfahrensverstoßes, etwa in Bezug auf die Ladung des Betroffenen, lässt sich aus diesem Vorbringen nicht entnehmen. Das Gleiche gilt, soweit mit weiterem Schriftsatz des Verteidigers vom 12.05.2017 unter Bezugnahme auf eine als Anlage beigefügte Erklärung des Betroffenen ausgeführt wird, daraus ergebe sich, dass dem Betroffenen die Terminsladung nicht zur Kenntnis gelangt sei, es werde insofern nochmals um Überprüfung des Zustellungsnachweises gebeten. Auch dieser Vortrag beinhaltet keine hinreichende Darlegung eines bestimmten behaupteten Ladungsmangels. Denn eine Kenntnisnahme des Zustellungsempfängers ist nicht zwangsläufig Voraussetzung einer wirksamen Zustellung. Bei einer ordnungsgemäßen Ersatzzustellung eines Schriftstückes ist dieses dem Empfänger vielmehr auch dann wirksam zugegangen, wenn er persönlich davon keine Kenntnis erhält (vgl. Seitz/Bauer in Göhler, OWiG, 17. Aufl., § 51 Rn. 18 mit weiteren Nachweisen). Es wird auch nicht weiter ausgeführt, unter welchen Gesichtspunkten bzw. aus welchen Gründen der Zustellungsnachweis überprüft werden soll. Bei behaupteter nicht ordnungsgemäßer Ladung müssen aber gemäß § 344 Abs. 2 S. 2 StPO alle hierfür maßgeblichen Umstände vorgetragen werden (vgl. Meyer-Goßner in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 329 Rn. 48 mit weiteren Nachweisen). Die Bezugnahme auf die beigefügte Erklärung des Betroffenen genügt diesen Anforderungen nicht. Das Rechtsbeschwerdegericht muss vielmehr allein aufgrund der Begründungsschrift prüfen können, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen der Rechtsbeschwerde zutrifft. Unzulässig sind daher Bezugnahmen auf Anlagen der Revisionsbegründungsschrift, auf die Akten, das Sitzungsprotokoll oder andere Schriftstücke (vgl. Meyer-Goßner in Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 344 Rn. 21).
2.
Es fehlt auch nicht an der Verfahrensvoraussetzung eines wirksam erlassenen Bußgeldbescheides.
Der Senat geht davon aus, dass die in den Akten befindliche und nicht unterzeichnete Verfügung vom 18.07.2017 (Bl. 48.d. A.) mit dem Inhalt:
"1. Die Ermittlungen sind abgeschlossen.
2. Bußgeldbescheid fertigen.
3. Bescheid zustellen an Betroffenen Herrn Eugen Rosenmeier, PZU ab:
4. ZdA.",
durch die nach dem Statusblatt der Stadt E vom 15.07.2017 für das vorliegende Verfahren zuständige Sachbearbeiterin des Rechtsamtes der Stadt E, Frau N, getroffen worden ist, die in dem Bußgeldbescheid der Stadt E vom 18.07.2017 (Bl. 49 d. A.) als diejenige Sachbearbeiterin aufgeführt ist, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, da der Bußgeldbescheid dasselbe Datum wie die oben genannte Verfügung trägt und sich in der Akte unmittelbar an diese Verfügung anschließt. Angesichts dessen ist jedenfalls im vorliegenden Verfahren davon auszugehen, dass der vorgenannte Bußgeldbescheid auf einer Entscheidung der Behörde beruht. Diesbezüglich wird, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 21.07.2014 (III -1 RBs 51/14) ausgeführt hat, auf der Grundlage einer entsprechenden Rücksprache innerhalb des Senats allerdings angemerkt, dass es, um die dem Rechtsbeschwerdegericht obliegende Überprüfung zu ermöglichen, ob der in den Akten befindliche Bußgeldbescheid auf einem erkennbaren und nachprüfbaren Willensakt der Behörde, letztlich also eines Bediensteten der Behörde, beruht, die zu prüfen hat, ob sie aufgrund des ermittelten Sachverhaltes, der auch das Anhörungsergebnis umfasst, die Überzeugung von der Schuld des Betroffen...