Entscheidungsstichwort (Thema)

Auflieger einer Zugmaschine ist "gezogenes Fahrzeug", kein Versicherungsschutz bei Beschädigung der Zugmaschine

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Auflieger einer Zugmaschine ist ein "gezogenes Fahrzeug" i.S.v. A. 2.3.2 AKB.

2. Löst sich der Auflieger einer Zugmaschine, kippt zur Seite und beschädigt die ziehende Zugmaschine, so besteht nach A. 2.3.2 AKB kein Versicherungsschutz in der Kaskoversicherung.

 

Normenkette

AKB A. 2.3.2

 

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

 

Gründe

Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und es erfordert auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung des Berufungsgerichts.

I. Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer für seine Zugmaschine mit dem amtlichen Kenneichen ... geschlossenen Fahrzeugvollversicherung auf Ersatz der Schäden in Anspruch, die bei einer Kollision mit einem angehängten Auflieger entstanden sind, der sich während der Fahrt zur Seite neigte und schließlich den Sattelzug beschädigte. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das LG hat die Klage mit Blick auf die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegende Regelung in Ziffer A. 2.3.2 AKB abgewiesen, weil Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug als reine Betriebsschäden vom Unfallversicherungsschutz ausgenommen seien. Dabei unterfalle ein Anhänger wie der vom klägerischen Zugfahrzeug gezogene Auflieger ohne weiteres dem Anwendungsbereich der Klausel, die schließlich nicht auf Kraftfahrzeuge beschränkt sei, sondern ausdrücklich auch sonstige Fahrzeuge umfasse. Die Klausel halte auch einer Inhaltskontrolle gem. §§ 305 ff. BGB stand, weil der Versicherer ein legitimes Interesse daran habe, nicht für die Risiken einzustehen, die sich aus der Instabilität eines Zuggespanns ergäben.

Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung hält der Kläger daran fest, dass Kollisionsschäden mit einem gezogenen Auflieger bzw. Anhänger nicht als Betriebsschaden i.S.d. Ausschlusstatbestandes in Ziffer A. 2.3.2 AKB zu werten seien. Als "Fahrzeug" im Sinne der Klausel seien nach allgemeinem Sprachgebrauch nur mit Maschinenkraft ausgestattete Fortbewegungsmittel anzusehen, weshalb nur Schäden bei Abschleppvorgängen vom Versicherungsschutz ausgenommen seien. Zumindest greife angesichts dieser möglichen Auslegung von Ziffer A. 2.3.2 AKB der Zweifelssatz des § 305c Abs. 2 BGB, so dass zugunsten des Versicherungsnehmers Versicherungsschutz zu gewähren sei.

II. Das LG hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil für das schädigende Ereignis nach Ziffer A. 2.3.2 AKB kein Versicherungsschutz besteht. Entgegen der vom Kläger (mit Verweis auf die Entscheidung des LG Essen, r+s 2006, 65, Juris-Rz. 17 ff.) vertretenen Ansicht unterfallen auch Kollisionsschäden zwischen einer Zugmaschine und einem gezogenen Auflieger den vom Versicherungsschutz ausgenommenen Betriebsschäden.

Bei der Auslegung der Klausel ist auf die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse abzustellen. Maßgeblich ist, wie er die Regelung bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (vgl. BGH, VersR 2013, 354, Juris-Rz. 11). Ein verständiger Versicherungsnehmer wird unter den Begriff des "Fahrzeugs" nicht nur mit Maschinenkraft selbständig angetriebene Einheiten fassen, weil im Ausschlusstatbestand nicht nur von "Kraftfahrzeugen", sondern insgesamt von "Fahrzeugen" die Rede ist. In Zusammenschau etwa mit Ziffer A. 1.1.5 AKB, in der der Versicherungsschutz eines versicherten Kraftfahrzeugs auf von diesem gezogene Anhänger bzw. nicht nur abgeschleppte, sondern auch geschleppte und damit aus eigener Kraft nicht fahrfähige Fahrzeuge erstreckt wird, vermag ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer so zu erkennen, dass auch Anhänger bzw. Auflieger als Fahrzeuge im Sinne der Klausel anzusehen sind. Demgemäß hat auch die höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung Kollisionen des versicherten Kraftfahrzeugs mit einem von diesem geschleppten Anhänger ohne weiteres dem Anwendungsbereich der Ausschlussklausel unterstellt und den Versicherungsschutz allein davon abhängig gemacht, ob der Schaden auf einer äußeren Ursache beruht (vgl. etwa BGH, VersR 2013, 354, Juris-Rz. 12 f.; OLG Stuttgart, VersR 2005, 643, Juris-Rz. 5; ZfS 2007, 93, Juris-Rz. 23; Prölss/Martin/Knappmann, VVG 28. Aufl. 2010, Ziffer A. 2.3 AKB 2008, Rz. 15). Zweifel an der Auslegung der Klausel, die eine Anwendung von § 305c Abs. 2 BGB rechtfertigen könnten, bestehen so nicht.

Zutreffend ist das LG auch von der inhaltlichen Wirksamkeit der streitgegenständlichen Ausschlussklausel ausgegangen. Es entspricht dem legitime...

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