Leitsatz (amtlich)
Zur Löschung nach § 74 Abs. 1 GmbHG bei noch nicht abgeschlossenen Besteuerungsverfahren
Normenkette
GmbHG § 73 Abs. 1, § 74 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Hamm (Aktenzeichen HRB 4253) |
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamm - Registergericht - vom 26. Februar 2021, nicht abgeholfen durch Beschluss vom 15. März 2021, wird auf Kosten des Beteiligten zu 1. zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Gesellschaft ist die Komplementärin der A GmbH & Co. KG, einem mittelständischen Unternehmen mit Sitz in B, das Ketten, Eisen-, Hütten- und Stahlwerk sowie Stanzteile herstellte und seinen Geschäftsbetrieb Anfang des Jahres 2020 einstellte.
1. Die Auflösung der Gesellschaft wurde am 7. Januar 2020 im Handelsregister eingetragen und der Beteiligte zu 1. zum Liquidator bestellt. Mit Anmeldung vom 7. Januar 2021 zeigte er die Beendigung der Liquidation zur Eintragung im Handelsregister an. Die Gesellschaft habe ihren Geschäftsbetrieb endgültig eingestellt und verfüge über kein Vermögen mehr. Es stünden lediglich noch Steuernachforderungen aus.
Mit Schreiben vom 25. Januar 2021 bat die Beteiligte zu 2., die Firma nicht vor dem 31. Juli 2021 zu löschen, weil noch Verwaltungsakte zuzustellen seien (Bl. 27 d.A.).
Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2021 teilte das Amtsgericht dem Beteiligten zu 1. mit, dass der Eintragung derzeit noch nicht entsprochen werden könne, da das Besteuerungsverfahren noch nicht abgeschlossen sei (Bl. 28 d.A.).
Der Beteiligte zu 1. entgegnete mit Schriftsatz vom 29. Januar 2021, die Stellungnahme der Beteiligten zu 2. sei nicht konkret genug und daher nicht geeignet, die Eintragung der Auflösung der Gesellschaft zu verhindern. Denn bei der ausstehenden Steuererklärung könne es sich nur um diejenige für das laufende Geschäftsjahr 2020 handeln, die jedoch regelmäßig erst im Mai des Folgejahres eingereicht werden könne. Im Mai 2021 habe jedoch bereits ein neues Wirtschaftsjahr begonnen, so dass wiederum ein unerledigtes Besteuerungsverfahren vorliege. Dies ließe sich beliebig fortsetzen und könne daher nicht zur Begründung herangezogen werden, um die Eintragung der Auflösung der Gesellschaft zu verhindern.
Dazu nahm die Beteiligte zu 2. mit Schreiben vom 15. Februar 2021 Stellung und teilte mit, dass die Steuererklärungen für das Jahr 2019 noch nicht vorlägen und der Gesellschaft dafür auf Antrag ihrer Steuerberater wegen der Coronavirus-Pandemie eine Frist bis zum 31. Dezember 2021 gesetzt worden sei. Bevor die notwendigen Veranlagungen für das Jahr 2019 nicht durchgeführt und zugestellt worden seien, könne einer Löschung nicht zugestimmt werden (Bl. 29 d.A.).
Der Beteiligte zu 1. erwiderte darauf mit Schriftsatz vom 22. Februar 2021 und bekräftigte seine Auffassung, dass die Argumentation des Finanzamts der Löschung der Firma nicht entgegen stehe (Bl. 31 d.A.).
2. Mit Beschluss vom 26. Februar 2021 hat das Amtsgericht die Anmeldung vom 7. Januar 2021 mit der Begründung zurückgewiesen, dass nach der Stellungnahme der Beteiligten zu 2. mit einem Abschluss des Besteuerungsverfahren nicht vor dem 31. Juli 2021 zu rechnen sei (Bl. 32 d.A.).
Gegen diesen, ihm am 1. März 2021 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 1. mit am 10. März 2021 eingegangen Schriftsatz vom 9. März 2021 Beschwerde eingelegt. Entgegen der Darstellung des Finanzamts seien die Liquidationsbilanz und Steuererklärung für das Jahr 2019 bereits elektronisch an die Beteiligte zu 2. übermittelt worden. Die Körperschaftsnachzahlung für 2019 werde voraussichtlich 246,87 Euro betragen. Dem Löschungsantrag sei daher zu entsprechen, da die Gesellschaft über kein Vermögen mehr verfüge. Ausstehende Veranlagungsverfahren für die Folgejahre stünden der Vollzugsreife der Anmeldung nicht entgegen. Auch eine Verweigerung der Löschung zum Zweck der Zustellung sei bei Steuernachforderungen nicht gerechtfertigt, da Zahlungsansprüche gegen eine gelöschte GmbH auch im Rahmen der Nachtragsliquidation nicht möglich sei (Bl. 34 f. d.A.).
3. Mit Beschluss vom 15. März 2021 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Der Senat hat im Beschwerdeverfahren eine ergänzende Stellungnahme der Beteiligten zu 2. zu den vom Beteiligten zu 1. behaupteten Steuersachverhalten eingeholt. Diese hat daraufhin mitgeteilt, dass zwar die Einkommensteuererklärung für Jahr 2019 aufgrund einer technischen Störung übersehen worden sei, gleichwohl bleibe es bei dem Befund, dass die Gesellschaft nicht vermögenslos sei. Nach der der Beteiligten zu 2) vorliegenden Liquidationsschlussbilanz verfüge sie nach wie vor über ein Vermögen in Form von Forderungen und Guthaben von 41.931,26 Euro und Verbindlichkeiten in Höhe von 1.010,13 Euro. Es stehe daher voraussichtlich noch der Erlass eines Körperschaftssteuerbescheids für das Jahr 2019 aus. Bevor dieser nicht bestandskräftig sei, könne einer Löschung der Gesellschaft nicht zugestimmt w...