Verfahrensgang

LG Essen (Entscheidung vom 27.03.2009; Aktenzeichen 11 O 201/07)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beklagten vom 03.04.2009 wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts Essen vom 27.03.2009 (11 O 201/07) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Streitwert für das Verfahren wird bis zum 04.11.2007 auf 14.789,09 € und ab dem 05.11.2007 auf bis zu 2.000 € festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Das mit Schriftsatz vom 03.04.2009 eingelegte "Rechtsmittel" des Beklagten gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Essen vom 27.03.2009 (11 O 201/07) ist als - gemäß § 68 Absatz 1 GKG zulässige - Streitwertbeschwerde auszulegen.

Die Beschwerde hat in der Sache überwiegend Erfolg.

1.

Der Streitwert des Verfahrens belief sich zunächst auf den von der Klägerin in der Hauptsache geltend gemachten Betrag in Höhe von 14.789,07 €.

Dieser Streitwert ist nicht schon durch das Teilanerkenntnis des Beklagten im Schriftsatz vom 06.09.2007 reduziert worden. Die bloße Anerkenntniserklärung nach § 307 ZPO ohne nachfolgendes Anerkenntnisurteil reduziert den Streitwert noch nicht (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.11.1986, 2 W 136/86, Beck-Online LSK 1987, 300095; OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.07.2004, 10 WF 2332/04, MDR 2005, 120; Zöller/Herget, ZPO, 27. Auflage, § 3 Rn. 16 "Anerkenntnis").

2.

Der Streitwert des Verfahrens hat sich allerdings am 05.11.2007 mit Eingang des Schriftsatzes der Klägerin vom 30.10.2007 bei Gericht auf bis zu 2.000 € ermäßigt.

Mit diesem Schriftsatz hat die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache wegen eines Teilbetrages in Höhe von 12.859,49 € für erledigt erklärt und die Klage wegen eines weiteren Teilbetrages in Höhe von 449,47 € zurückgenommen. Der Beklagte hat sich der (Teil-) Erledigungserklärung im Termin am 30.01.2008 angeschlossen.

a)

Bei der Berechnung des Streitwertes nach der Teilerledigungserklärung der Klägerin hat - entgegen der Auffassung des Landgerichts - das auf den erledigten Teil entfallende Kosteninteresse außer Betracht zu bleiben.

Ob bei einer übereinstimmenden Teilerledigungserklärung die auf den erledigten Teil der Hauptsache entfallenden Kosten des Rechtsstreits zu dem Wert der verbliebenen Hauptsache hinzuzurechnen sind, ist umstritten (dagegen: BGH, NJW-RR 1995, 1089 m.w.N.; OLG Karlsruhe, MDR 1996, 1298; OLG München, JurBüro 1994, 745; OLG Köln, JurBüro 1992, 115; Musielak/Wolst, 6. Auflage, § 91a ZPO Rn. 51 "Erledigung der Hauptsache"; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Auflage, Rn. 1846; Stein/Jonas, 22. Auflage, § 4 ZPO, Rn. 38; Zöller/Herget, a.a.O, § 3 ZPO Rn. 16 "Erledigung der Hauptsache"; a.A.: OLG Koblenz, JurBüro 1998, 537; OLG Hamm [12. Zivilsenat], JurBüro 1991, 1122; Hartmann, Kostengesetze, 39. Auflage, Anhang I zu § 48 GKG, Rn. 48; MüKo-ZPO/Wöstmann, 3. Auflage, § 3 Rn. 68).

Der Senat folgt der wohl herrschenden Ansicht, dass die anteiligen Prozesskosten nach übereinstimmender Teilerledigungserklärung den Streitwert nicht erhöhen, solange - wie im vorliegenden Fall - auch nur "der geringste Teil" der Hauptsache noch im Streit ist. Einer Hinzurechnung der Kosten steht entgegen, dass nach §§ 4 Absatz 1 ZPO, 43 Absatz 3 GKG n.F. (= § 22 Absatz 3 GKG a.F.) die Kosten des Rechtsstreits erst wertbestimmend werden, wenn es an einer Hauptsache (gänzlich) fehlt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 4 Absatz 1 2. Halbsatz ZPO. Mit dem Begriff "Kosten" im Sinne dieser Norm sind nicht die im laufenden Verfahren angefallenen, sondern die Kosten früherer Verfahren oder aber die vorprozessual entstandenen Kosten gemeint (Musielak/Heinrich, a.a.O., § 4 ZPO, Rn. 16).

Maßgeblich für die Bestimmung des Streitwertes sind deshalb nach übereinstimmender Teilerledigungserklärung der noch offene Teilbetrag der Hauptforderung sowie die auf den erledigten Teil entfallenden Zinsen (BGH, Urteil vom 24.03.1994, VII ZR 146/93, NJW 1994, 1869).

b)

Danach ergibt sich hier folgende Berechnung:

Der noch offene Teil der Hauptforderung belief sich nach der (Teil-) Erledigungserklärung der Klägerin auf 1.480,13 €. Hinzu kommen Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 12.859,49 € für den Zeitraum vom 04.04.2007 bis zum 14.09.2007.

Der Basiszinssatz nach § 247 BGB betrug in der Zeit vom 04.04.2007 bis zum 30.06.2007 2,70 %. Dies ergibt Zinsen in Höhe von 7,70 % für 88 Zinstage, entsprechend 238,73 €. Im Zeitraum vom 01.07.2007 bis zum 14.09.2007 betrug der Basiszinssatz 3,19 %. Hieraus folgen Zinsen in Höhe von 8,19 % für 76 Zinstage, entsprechend 219,29 €. Die gesamten Zinsen für den Zeitraum vom 04.04.2007 bis zum 14.09.2007 belaufen sich mithin auf 458,02 €. Zusammengefasst ergibt sich nach der Teil-Erledigungserklärung und der Teil-Klagerücknahme ein noch streitiger Betrag in Höhe von 1.938,15 €.

c)

Die Streitwertreduzierung ist bereits am 05.11.2007 mit Eingang des Schriftsatzes der Klägerin vom 30.10.2007 ...

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