Verfahrensgang
LG Dortmund (Aktenzeichen 5 O 278/16) |
Tenor
Die Kläger werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 25.4.2017 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und dass auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 ZPO gegeben sind.
Gründe
I. Die Kläger machen gegen die Beklagte Ansprüche nach dem Widerruf eines am 15.12.2003 abgeschlossenen Darlehensvertrags geltend. Die Kläger lösten den Darlehensvertrag mit Vereinbarung vom 6.7.2015 auf ihren Wunsch hin vorzeitig zum 31.7.2015 durch Zahlung von 10.4276,22 EUR einschließlich Vorfälligkeitsentschädigung ab. Mit Schreiben vom 24.2.2016 erklärten sie den Widerruf des Darlehensvertrages.
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens, der Feststellungen des Landgerichts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das Urteil des Landgerichts vom 25.4.2017 (Bl. 124 ff d.A.) Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Kläger hätten ihr Widerrufsrecht am 24.2.2016 nicht mehr ausüben können, da aufgrund der Umstände des Einzelfalls Verwirkung anzunehmen sei. Die Kläger hätten den Widerruf erst mehr als 12 Jahre nach Vertragsschluss erklärt, so dass das Zeitmoment gegeben sei. Auch das erforderliche Umstandsmoment liege vor. Bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen komme nach der Rechtsprechung des BGH Verwirkung vom Grundsatz her in Betracht. Führe ein Verbraucher - wie hier die Kläger - ein Darlehen vollständig zurück und erkläre er erst gewisse Zeit später den Widerruf, liege die Annahme des Umstandsmoments nahe. Vorliegend hätten die Kläger über sieben Monate nach der Vereinbarung über die vorzeitige Rückzahlung und fast sieben Monate seit Zahlung des Vorfälligkeitsentgelts verstreichen lassen, bis sie den Widerruf erklärten. Demnach habe sich die Beklagte darauf einrichten dürfen, dass das Widerrufsrecht durch die Kläger nicht mehr ausgeübt werde. Dies gelte in besonderem Maße, wenn die Beendigung des Darlehensvertrages wie hier auf einen Wunsch der Kläger zurückgehe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil des Landgerichts vom 27.4.2017 (Bl. 124 ff d.A.) Bezug genommen.
Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung. Sie machen im Wesentlichen geltend, die Voraussetzungen der Verwirkung seien nicht gegeben. Eine Aufhebungsvereinbarung genüge nicht für das Vorliegen des Umstandsmoments. Die Beklagte sei nicht schutzbedürftig, weil sie keine Nachbelehrung erteilt habe. Ebenso wenig wie aus der vorbehaltlosen Erfüllung könne in der Freigabe der Sicherheiten eine Einrichtung der Beklagten auf die Beendigung der Vertragsbeziehung gesehen werden. Die Beklagte habe auch keine anderweitigen Dispositionen behauptet, die eine Rückabwicklung unzumutbar machten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Kläger vom 29.6.2017 verwiesen.
Die Kläger beantragen,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Dortmund vom 25.4.2017, Az: 5 O 278/16 die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 9.930,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 1.8.2015 zu zahlen;
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Dortmund vom 25.4.2017, Az: 5 O 278/16 die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger als Gesellschafter der aus ihnen bestehenden GbR 7.616,28 EUR als Nutzungsersatz auf die geleisteten zins- und Tilgungsleistungen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
II. Die Berufung ist nach Auffassung des Senats unbegründet.
1) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist.
Die Widerrufsbelehrung enthält die Formulierung "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung". Diese Formulierung widerspricht nach der Rechtsprechung des BGH, der sich der Senat anschließt, dem inhaltlichen Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F., weil sie unzureichend über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt (BGH, Urteil vom 11.10.2016, XI ZR 482/15, Rn. 23, juris).
Zudem unterrichtet die Widerrufsbelehrung nicht hinreichend deutlich über die Länge der Widerrufsfrist. Zwar gab sie die Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 2 BGB aF grundsätzlich richtig mit "zwei Wochen" an. Durch den Zusatz einer Fußnote mit dem Fußnotentext "Bitte Frist im Einzelfall prüfen" vermittelte die jeweilige Belehrung jedoch den Eindruck, die Länge der Frist könne je nach den (nicht mitgeteilten) Umständen des Einzelfalls variieren und es sei Aufgabe des Verbrauchers, die in seinem Fall geltende Frist selbst festzustellen. Dieses Fehlverständnis verhinderte nicht der Umstand...