Leitsatz (amtlich)
Für den grundbuchverfahrensrechtlichen Nachweis, dass die Eintragung des von der Rückschlagsperre erfassten Rechts innerhalb der Frist des § 88 InsO erfolgt ist, reicht es nicht aus, dass in den Gründen des Beschlusses des Insolvenzgerichts der Zeitpunkt des Eingangs desjenigen Antrages genannt wird, auf dessen Grundlage das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
Normenkette
InsO § 88
Verfahrensgang
AG Dortmund (Aktenzeichen DB 69030-8) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die unter 1) genannte Gesellschaft ist in den eingangs genannten Grundbüchern als Wohnungs- bzw. Teileigentümerin eingetragen. Der Beteiligte zu 2) erwirkte gegen sie den Beschluss des LG Dortmund vom 9.8.2011 (24 O 508/11), durch den die Eintragung jeweils einer Vormerkung in den genannten Grundbüchern zur Sicherung des Anspruchs des Beteiligten zu 2) auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungsgesamthypothek wegen einer Forderung von 59.094,34 EUR sowie eines Kostenbetrages von 1.216,70 EUR angeordnet wurde. Die Vormerkungen wurden antragsgemäß am 10.8.2011 u.a. in den eingangs genannten Grundbüchern eingetragen.
Durch Beschluss vom 23.3.2012 hat das AG Arnsberg über das Vermögen der eingetragenen Eigentümerin das Insolvenzverfahren eröffnet und den Beteiligten zu 1) zum Insolvenzverwalter ernannt. In diesem Beschluss heißt es im Anschluss an den Ausspruch der Insolvenzeröffnung:
"Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 5.8.2011 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin."
Der Beteiligte zu 1) hat bei dem Grundbuchamt mit Schreiben vom 21.8.2012 beantragt, die genannten Vormerkungen zu löschen, die infolge der Wirkungen der insolvenzrechtlichen Rückschlagsperre gem. § 88 InsO unwirksam geworden seien. Der Beteiligte zu 2) ist dem Antrag entgegengetreten. Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 12.9.2012 dem Beteiligten zu 1) aufgegeben, eine Löschungsbewilligung des Beteiligten zu 2) vorzulegen, weil der Nachweis der Unrichtigkeit der Eintragung nicht vollständig erbracht sei.
Gegen diese Zwischenverfügung richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1), die er mit Schriftsatz vom 23.10.2012 bei dem Grundbuchamt eingelegt hat. Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II. Die Beschwerde ist nach den §§ 71, 73 GBO statthaft sowie formgerecht eingelegt. Gegenstand des Rechtsmittels ist die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes vom 12.9.2012. Gegen eine Zwischenverfügung ist das Rechtsmittel der Beschwerde nach den §§ 71 ff. GBO zulässig. Das FGG-RG hat die Eigenständigkeit der Vorschriften der §§ 71 ff. GBO betreffend die Beschwerde in Grundbuchsachen nicht berührt, so dass es bei den in der bisherigen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Zulässigkeit der Beschwerde verbleibt, wozu gehört, dass die Rechtsmittelfähigkeit einer Zwischenverfügung des Grundbuchamtes anerkannt ist, obwohl es sich dabei nicht um eine instanzabschließende Entscheidung handelt (BGH NJW 1994, 1158); § 58 Abs. 1 FamFG ist in diesem Zusammenhang nicht anwendbar. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1) folgt aus seinem Antragsrecht.
In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet.
Gegen die verfahrensrechtliche Zulässigkeit der Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 GBO bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Die erhobene Beanstandung bezeichnet ein behebbares Eintragungshindernis i.S.d. § 18 Abs. 1 S. 1 GBO. Gegenstand des Verfahrens ist der nach § 22 Abs. 1 GBO zu behandelnde Antrag des Beteiligten zu 1) auf eine Grundbuchberichtigung nach Erlöschen der Vormerkungen in Abt. III Nr. 3 der bezeichneten Grundbücher infolge nachgewiesener Unrichtigkeit. Im Rahmen des dem Antragsteller zustehenden Wahlrechts kann die Berichtigung auch aufgrund einer Bewilligung desjenigen durchgeführt werden, der durch die Eintragung der Löschung der Vormerkung in seinen Rechten betroffen würde (§ 19 GBO). Kann der Unrichtigkeitsnachweis nicht oder nicht vollständig geführt werden, bestehen keine Bedenken, dem Antragsteller durch eine Zwischenverfügung Gelegenheit zur Behebung des Hindernisses durch Beibringung der Bewilligung des durch die Eintragung in seinen Rechten Betroffenen zu geben, zumal eine Rangwahrung der Antragstellung hier nicht in Betracht kommt (OLG Hamm FGPrax 2007, 209; FGPrax 2010, 226; im Ergebnis ebenso jetzt BGH FGPrax 2012, 234).
Sachlich hat das Grundbuchamt zu Recht angenommen, dass der Nachweis des Erlöschens der Vormerkungen nach § 22 Abs. 1 GBO in der nach § 29 GBO erforderlichen Form nicht vollständig geführt ist.
Grundlage der von dem Beteiligten zu 1) beantragten Löschung der Vormerkungen ist die insolvenzrechtliche Rückschlagsperre nach § 88 InsO. Danach wird eine Sicherung, die ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt hat, mit der Eröffnung des Verfahrens u...