Leitsatz (amtlich)
Die Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit ist nicht allein deshalb gerechtfertigt, weil bei dem abgelehnten Richter - außerhalb des Anwendungsbereichs des § 41 Nr. 6 ZPO - eine Vorbefassung gegeben ist.
Normenkette
ZPO §§ 41-42
Verfahrensgang
LG (Beschluss vom 13.06.2013) |
Nachgehend
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 1.7.2013 gegen den Beschluss der xx. Zivilkammer des LG... vom 13.6.2013 (xxx) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 80.000 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus anwaltlicher Pflichtverletzung in Anspruch.
Die Beklagten haben den Kläger im Arzthaftungsverfahren xxx LG... vertreten. In diesem Verfahren ist der Kläger unterlegen. Nach dem Einholen eines medizinischen Sachverständigengutachtens hat die xx. Zivilkammer des LG... die Klage in der Besetzung VRLG Dr..., RLG Dr... und RLG Dr... mit Urteil vom 12.1.2012 abgewiesen. Auftragsgemäß haben die Beklagten gegen das Urteil Berufung eingelegt und es sodann versäumt, diese fristgemäß zu begründen. Die Berufung ist deswegen mit Beschluss des x. Zivilsenats des OLG Hamm vom 16.5.2012 (xxx) als unzulässig verworfen worden.
Im vorliegenden Rechtsstreit vertritt der Kläger u.a. die Auffassung, dass seine Berufung bei fristgerechter Begründung Erfolg gehabt hätte. U. a. hätte das Berufungsgericht die aus seiner Sicht fehlerhafte Beweiswürdigung des LG korrigiert.
Über die Anwaltsregressklage hat die xx. Zivilkammer des LG unter Mitwirkung des VRLG Dr... und des RLG Dr... zu entscheiden. Mit Schriftsatz vom 11.3.2013 hat der Kläger diese Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Er meint, die Richter könnten ihre Entscheidung vom 12.1.2012, mit der sie seine damalige Klage abgewiesen hätten, nicht unbefangen beurteilen. Der Fall entspreche dem Ausschluss eines Richters gem. § 41 Nr. 6 ZPO, weil die Richter im aktuellen Rechtsstreit ihre frühere Entscheidung aus der Position eines Berufungsrichters beurteilen müssten. Deswegen bestünden bei objektiv vernünftiger Sicht einer Partei Zweifel an ihrer Unvoreingenommenheit.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 13.6.2013 hat das LG den Befangenheitsantrag als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Voraussetzungen eines Ausschlussgrundes gem. § 41 Nr. 6 ZPO nicht erfüllt seien und eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift nicht in Betracht komme. Ein Fall des § 42 Abs. 2 ZPO liege ebenfalls nicht vor. Die vorliegende Konstellation einer prozessrechtlich atypischen Vorbefassung begründe keine Besorgnis der Befangenheit. Zusätzliche konkrete Umstände, nach denen Zweifel an der Unparteilichkeit der abgelehnten Richter vorlägen, seien nicht dargetan und nicht ersichtlich. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses vom 13.6.2013 verwiesen.
Gegen den Beschluss wendet sich der Kläger mit seiner fristgerecht erhobenen sofortigen Beschwerde, mit der er seine Rechtsposition zur Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter wiederholt und vertieft.
II. Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Die abgelehnten Richter sind weder gem. § 41 Nr. 6 ZPO kraft Gesetzes von der Ausübung ihres Richteramtes ausgeschlossen noch liegt ein Grund vor, sie wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.
1. Die Voraussetzungen des § 41 Nr. 6 ZPO sind nicht erfüllt.
Nach dem Wortlaut dieser Regelung führt eine richterliche Vorbefassung nur dann zum gesetzlichen Ausschluss vom Richteramt, wenn ein Richter im früheren Rechtszug des gleichen Verfahrens an der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat. Nach dem Sinn und Zweck dieser Regelung ist die richterliche Vorbefassung kein genereller Ausschlussgrund. Die Regelung folgt aus der Funktion des gerichtlichen Instanzenzuges. Es soll verhindert werden, dass ein Richter seine eigene Entscheidung in einer höheren Instanz des gleichen Verfahrens selber nachprüfen kann (BVerfG 2 BvR 602/83 und 2 BvR 974/83, NJW 1989, 25, OLG Düsseldorf 11 W 45/98, zit. über Juris Tz. 3, m.w.N.).
Die vorgenannten Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Bereits der Streitgegenstand des vorliegenden Regressprozesses unterscheidet sich von dem des Ausgangsverfahrens. Im Übrigen sind im Regressprozess die Voraussetzungen des geltend gemachten Schadenersatzprozesses zu prüfen. Er beweckt keine Überprüfung der im Ausgangsverfahren ergangenen erstinstanzlichen Entscheidung. Ihre Richtigkeit ist lediglich incidenter im Rahmen des vom Kläger im Regressprozess geltend gemachten Schadens zu beurteilen.
§ 41 Nr. 6 ZPO ist auf den vorliegenden Fall auch nicht entsprechend anzuwenden. Zu Recht weist das LG darauf hin, dass die Vorschrift den Ausschließungstatbestand abschließend regelt und einer "ausdehnenden" Auslegung nicht zugänglich ist. Dieser steht das in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG garantierte Rec...