Leitsatz (amtlich)
Ein Nacherbenvermerk, der die Person des Nacherben und die eines Ersatznacherben bezeichnet, ist nach dem Tode des Nacherben vor Eintritt des Nacherbfalls nicht dahin zu berichtigen, dass der Ersatznacherbe an die Stelle des Verstorbenen getreten ist.
Normenkette
GBO § 51
Verfahrensgang
AG Bocholt (Aktenzeichen BT-10627-7) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Als Eigentümer des im Grundbuch von Bocholt Blatt xxxxx eingetragenen Grundbesitzes war zunächst Herr I eingetragen.
Nach dessen Tod wurden am 25.07.20xx als Eigentümer in Erbengemeinschaft eingetragen Frau I2 und der Beteiligte zu 1). Bei dem Beteiligten zu 1) ist als Zusatz "Vorerbe" vermerkt und in Abteilung II findet sich unter laufender Nr. 1 ein Nacherbenvermerk mit dem folgenden Inhalt:
Bezüglich des Erbanteils des I3... ist Nacherbfolge angeordnet. Die Nacherbfolge tritt bei Tod des Vorerben ein. Nacherbe ist I2... Ersatznacherbe ist C, geb. I,... ersatzweise deren Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge.
Am 18.09.20xx verstarb I2.
Mit Schriftsatz vom 12.01.2015 hat die Beteiligte zu 2) beantragt, den oben angeführten Nacherbenvermerk dahingehend zu berichtigen, dass anstelle der verstorbenen Nacherbin nunmehr sie als Ersatznacherbin (sic!) eingetragen wird.
Mit Schriftsatz vom 22.01.2015 hat die Beteiligte zu 2) diesen Antrag dahingehend abgeändert, dass der Nacherbenvermerk dahingehend berichtigt werden soll, dass anstelle der verstorbenen Nacherbin I2 nunmehr sie als Nacherbin eingetragen wird. Mit dem Versterben der Nacherbin sei sie als Ersatznacherbin an deren Stelle getreten.
Mit Beschluss vom 30.06.2015 hat das Grundbuchamt diesen Antrag zurückgewiesen. Der gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 6.07.2015 hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 14.07.2015 nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) ist zurückzuweisen, da sie keinen Anspruch darauf hat, dass der in Abteilung II unter laufender Nummer 1 eingetragene Nacherbenvermerk berichtigt wird.
Sinn und Zweck eines Nacherbenvermerks ist der Schutz des Nacherben davor, dass Verfügungen des Vorerben über das Grundstück infolge gutgläubigen Erwerbs entgegen § 2113 BGB Rechtswirksamkeit behalten (Demharter, Kommentar zur GBO, 29. Auflage, § 51 Rn. 31).
Der am 25.07.2006 eingetragene Nacherbenvermerk entspricht den gesetzlichen Vorgaben, indem er neben der namentlich bezeichneten Nacherbin I2 auch die Beteiligte zu 2) als Ersatznacherbin namentlich anführt (Demharter, a.a.O., § 51 Rn. 17; Bauer/von Oefele-Schaub, Kommentar zur GBO, 3. Auflage, § 51 Rn. 78; Grunsky in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage, 2013, § 2102 Rn. 15). Durch die namentliche Bezeichnung des Ersatznacherben im Nacherbenvermerk ist der Ersatznacherbe im Falle des Wegfalls des Nacherben gegen die Gefahren eines gutgläubigen Erwerbs hinreichend geschützt und damit dem Sinn und Zweck des Nacherbenvermerks gedient. Der Schutzzweck des Nacherbenvermerks erfordert es nicht, diesen im Falle des Wegfalls des Nacherben und dem damit verbundenen Eintritt der ersatzweise berufenen Person als Nacherben zu berichtigen, da mit der Berichtigung ein weiter gehender Schutz für den vormaligen Ersatznacherben nicht zu erreichen ist. An die Eintragung des Nacherbenvermerks knüpft sich demgegenüber keinerlei positive Gutglaubenswirkung an. Es wird deshalb nicht etwa das Bestehen einer Nacherbenanwartschaft bis zum Eintritt des Nacherbfalls für eine bestimmte Person bescheinigt. Deshalb ist die von der Beteiligten zu 2) angestrebte "Berichtigung" in Wahrheit völlig wertlos, weil sie keinerlei rechtliche Wirkungen zu ihren Gunsten erzeugen könnte. Wegen der beschriebenen beschränkten Wirkungen des Nacherbenvermerks kann nach gefestigter Rechtsprechung (BGH NJW 1982, 2499) bei Eintritt des Nacherbfalls die Nacherbfolge nicht etwa durch Bezugnahme auf den Nacherbenvermerk, sondern muss erneut nach Maßgabe des § 35 GBO entweder durch einen Erbschein für die Nacherbfolge oder durch letztwillige Verfügung in öffentlicher Urkunde nachgewiesen werden.
Der Schutzzweck des Nacherbenvermerks wird auch nicht dadurch entwertet, dass dort neben den tatsächlichen Nacherben (hier: Ersatznacherben) noch weitere Personen aufgeführt sind, die tatsächlich nicht mehr Nacherben sind (LG Berlin Rechtspfleger 2005, 188).
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Das Interesse der Beteiligten zu 2) an der Berichtigung des Nacherbenvermerks bewertet der Senat nach billigem Ermessen mit 5.000 EUR (§§ 36 Abs. 1, 61 GNotKG).
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 78 Abs. 2 GBO sind nicht gegeben.
Fundstellen
Haufe-Index 9395781 |
FuR 2016, 312 |
ErbR 2016, 108 |