Leitsatz (amtlich)
Nimmt der VN als Darlehensgeber den Darlehensnehmer auf Rückzahlung des Darlehens nach erfolgter Darlehenskündigung in Anspruch, tritt der Versicherungsfall in der Rechtsschutzversicherung mit der Nichterfüllung des Darlehensrückzahlungsanspruchs ein.
Beruht dieser Versicherungsfall ursächlich iSv § 4 Abs. 2 Satz 2 ARB 2010 auf der Nichtzahlung ratierlich geschuldeter Vertragszinsen, ist der darin liegende Versicherungsfall maßgeblich. Deshalb besteht kein Deckungsanspruch für die Geltendmachung des Darlehensrückzahlungsanspruchs, wenn die in der Nichtzahlung der Vertragszinsen begangenen Rechtsverstöße in vorvertraglicher Zeit erfolgt sind.
Normenkette
ARB 2010 § 4
Verfahrensgang
LG Dortmund (Aktenzeichen 2 O 289/16) |
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil ihre beabsichtigte Berufung keine Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO.
I. Die Klägerin macht Versicherungsschutz aus einer bei der Beklagten gem. Versicherungsschein vom 23.09.2014 (Bl. 5 ff. GA) auf Basis der B Recht&Heim 1.2014 (Bl. 45 ff. GA, im Folgenden: RuHe 2014) geführten Rechtsschutzversicherung geltend.
Die Klägerin hatte Herrn T E mit Vertrag vom 01.03.2011 (Bl. 10 GA) ein verzinsliches Darlehen in Höhe von 20.000,- EUR gewährt und den Darlehensbetrag ausgezahlt. Die vereinbarten, halbjährlich zu zahlenden Zinsen zahlte der Darlehensnehmer von Anfang an nicht. Hierauf gestützt erklärte die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 18.05.2016 (Bl. 11 f. GA) die fristlose Kündigung des Darlehensvertrages und forderte den Darlehensnehmer erfolglos zur Rückzahlung des Darlehensbetrages sowie der aufgelaufenen Zinsen auf.
Die Beklagte lehnte die begehrte Rechtsschutzdeckung mit Schreiben vom 20.05.2016 ab. Der Versicherungsfall sei bereits vor Vertragsbeginn eingetreten.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
1. sie bezüglich der Rechtsanwaltsvergütung für die außergerichtliche Tätigkeit in dem Mandat E ./. E gegenüber der Sozietät Rechtsanwälte G in Höhe von 1.474,89 EUR freizustellen;
2. sie wegen der Kosten der Rechtsverfolgung durch das Klageverfahren gegen T E vor dem Landgericht Paderborn freizuhalten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Tatbestand der landgerichtlichen Entscheidung sowie den weiteren Inhalt der Akten Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Versicherungsfall sei nicht nach dem Beginn des Versicherungsschutzes am 01.10.2014 eingetreten, weil die Klägerin ihre fristlose Kündigung des Darlehensvertrages auf die Nichtzahlung der Zinsen seit Vertragsschluss im Jahr 2011 und damit auf Gründe vor dem Beginn des Versicherungsschutzes stütze.
Die Klägerin beantragt,
ihr Prozesskostenhilfe für eine Berufung hiergegen zu bewilligen mit dem Antrag, das am 24.05.2017 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Dortmund, Az. 2 O 289/16, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, sie hinsichtlich aller wegen der Rechtsverfolgung durch das Klageverfahren vor dem LG Paderborn ausgelösten Kosten freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen.
II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO. Gemäß § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Zwar ist der maßgebliche Versicherungsfall - Nichterfüllung des Darlehensrückzahlungsanspruchs nach aus gesprochener Darlehenskündigung - nach Versicherungsbeginn eingetreten (Teil B, § 4 Ziffer 1 RuHe 2014). Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf Rechtsschutzgewährung, weil nach Teil B, § 4 Ziffer 2 S. 2 - 4 RuHe 2014 dann, wenn mehrere Versicherungsfälle ursächlich sind, der erste entscheidend ist und hier als erster Versicherungsfall die Nichtzahlung der Vertragszinsen durch den Vertragspartner der Klägerin anzusehen ist, die bereits in vorvertraglicher Zeit erfolgte.
1. Der Versicherungsfall ist hinsichtlich der - im Rahmen des Prozesskostenhilfebewilligungsverfahrens allein geltend gemachten - Rückzahlung des Darlehensbetrages in Höhe von 20.000,- EUR erst eingetreten, als der Darlehensnehmer innerhalb der im Rahmen der fristlosen Kündigung vom 18.05.2016 gesetzten Zahlungsfrist bis zum 01.06.2016 nicht gezahlt hat. Nach dem sog. Drei-Säulen-Modell ist maßgebend zur Bestimmung des Rechtsschutzfalles als erste Säule ein objektiver Tats...