Leitsatz (amtlich)

Ein Recht auf Einsichtnahme in interne Geschäftsverteilungspläne einzelner Spruchkörper für bereits abgeschlossene Geschäftsjahre setzt voraus, dass der Antragsteller ein berechtigtes Interesse darlegt. Die in den §§ 21e Abs. 9, Abs. 7 GVG normierten Einsichtsrechte in die internen Geschäftsverteilungspläne einzelner Spruchkörper beziehen sich nur auf das laufende Geschäftsjahr.

 

Normenkette

EGGVG §§ 23-25, 29 Abs. 1, 2 S. 1; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; GVG § 21e Abs. 9, § 21g

 

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu 1) hat mit Schreiben vom 22.02.2018 den Antrag gestellt, ihm Einsicht in die internen Geschäftsverteilungspläne des 1. und 14. Senats für Familiensachen mit entsprechenden Ur-/Abänderungsbeschlüssen aus den Jahren 2013 - 2018 zu gewähren bzw. ihm Kopien dieser Geschäftsverteilungspläne zu übersenden. Das Schreiben hat er unter Angabe von zwei Aktenzeichen des 6. Senats für Familiensachen eingereicht.

Mit Bescheid vom 19.03.2018 hat der Präsident des Oberlandesgerichts dem Antragsteller vollumfänglich die Einsicht in den aktuellen internen Geschäftsverteilungsplan des Jahres 2018 des 1. Senats für Familiensachen bewilligt und ihm mitgeteilt, dass die Einsichtnahme in den Räumlichkeiten des Oberlandesgerichts zu erfolgen habe. Die Einsichtnahme in den aktuellen internen Geschäftsverteilungsplan des Jahres des 14. Senats für Familiensachen könne nicht bewilligt werden, da dieser Senat im Jahre 2018 nicht mehr eingerichtet sei. Die Einsichtnahme in die internen Geschäftsverteilungspläne aus den Vorjahren hat der Präsident des Oberlandesgerichts abgelehnt, da ein generelles Einsichtsrecht nicht bestehe. Der Bescheid ist dem Beteiligten zu 1) am 24.03.2018 zugestellt worden.

Mit per Fax am 23.04.2018 eingegangenen Schreiben vom 21.04.2018 hat der Beteiligte zu 1) mitgeteilt, dass er einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG stellen wolle. Er hat beantragt, ihm für den beabsichtigten Antrag Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen.

Mit Verfügung vom 22.05.2018 hat der Senat den Beteiligten aufgefordert, die Verfahren vor dem 1. Senat für Familiensachen und vor dem 14. Senat für Familiensachen zu benennen, an denen er in den Jahren 2013 - 2017 beteiligt war.

Der Beteiligte zu 1) hat den Senat darauf hin wissen lassen, dass er die Ansicht vertrete, dass ihm unabhängig von seiner Beteiligung an den Verfahren der betroffenen Senate ein generelles Einsichtsrecht in die internen Geschäftsverteilungspläne zustehe.

II. Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den beabsichtigten Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG kommt nicht in Betracht, da der Antrag keine Aussicht auf Erfolg hat.

Das Gesuch des Beteiligten zu 1), ihm Verfahrenskostenhilfe für den beabsichtigten Antrag zu bewilligen, ist rechtzeitig gestellt worden, wie sich aus den unter I. angegebenen Verfahrensdaten ergibt.

Der Antrag des Beteiligten zu 1) auf gerichtliche Entscheidung wäre auch statthaft, weil es sich bei der Gewährung von Einsicht in die Geschäftsverteilungspläne des Oberlandesgerichts und der bei ihm eingerichteten Senate um einen Justiz-verwaltungsakt auf dem Gebiet des Zivilprozesses handelt.

In der Sache selbst wäre der Antrag jedoch zurückzuweisen, weil dem Beteiligten zu 1) über das bereits bewilligte Einsichtsrecht in den senatsinternen Geschäftsverteilungsplan des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm für das Geschäftsjahr 2018 hinausgehende Einsichtsrechte nicht zustehen und er durch die Verweigerung einer weiteren Einsichtnahme nicht in seinen Rechten verletzt ist.

1. Ein allgemeines Recht auf Einsichtnahme in die internen Geschäftsverteilungspläne einzelner Senate für bereits abgeschlossene Geschäftsjahre (hier: Geschäftsjahre 2013 - 2017) besteht nicht. Die Einsichtnahme kann nur dann bewilligt werden, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse darlegt, das sich aus einer Beteiligung an einem Verfahren, das in dem betreffenden Jahr geführt wurde, ergeben kann. Der Beteiligte zu 1) hat ein solches berechtigtes Interesse auch nach Hinweis durch den Senat nicht dargelegt.

Die in den §§ 21e Abs. 9, 21g Abs. 7 GVG normierten Einsichtsrechte in die internen Geschäftsverteilungspläne des Oberlandesgerichts Hamm beziehen sich nur auf das laufende Geschäftsjahr.

Diese Beschränkung ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut der Vorschriften und zum anderen aus dem für Geschäftsverteilungspläne geltenden Jährlichkeitsprinzip.

Es ist allgemein anerkannt, dass für jedes Geschäftsjahr ein eigenständiger Geschäftsverteilungsplan aufzustellen ist. Der für das Vorjahr beschlossene Geschäftsverteilungsplan tritt an dessen Ende ohne weiteres außer Kraft (Zöller-Lückemann, Kommentar zur ZPO, 32. Auflage, § 21e GVG Rn. 14a und 14b). "Geschäftsverteilungsplan" im Sinne der §§ 21...

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